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Statutenänderung

Wer unterzeichnet was bei Statutenänderung und Liquidation? Unterlagen-Leitfaden für GmbH und AG

Bei bestehenden Gesellschaften gelten andere Regeln als bei der Gründung: Die Unterschriften der Organe sind beim Handelsregisteramt bereits hinterlegt, ausscheidende Personen dürfen sich selbst löschen lassen, und bei der Liquidation treten Liquidatoren an die Stelle des Verwaltungsrats. Der Überblick für GmbH und AG.

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Online Notariat Team

3. Oktober 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

9 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Bei bestehenden Gesellschaften unterzeichnen die Organe gemäss ihrer Zeichnungsart. Beglaubigen muss nur, wer neu dazukommt. Ausscheidende können sich selbst löschen lassen, bei der Liquidation unterschreiben die Liquidatoren.

  • Vollmacht für die Beurkundung: sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre; Anmeldung: Zeichnungsberechtigte gemäss Zeichnungsart (Art. 17 HRegV) – bei Neuwahlen alle Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer als Zirkularbeschluss
  • Beglaubigung: nur für neu eingetragene Zeichnungsberechtigte; beim Kantonswechsel alle (Art. 18 Abs. 2, Art. 21 HRegV)
  • Austritt: die ausscheidende Person darf ihre Löschung selbst anmelden (Art. 17 Abs. 2 HRegV)
  • Liquidation: Auflösung beurkundet, Liquidatoren melden an, Löschung ohne Beurkundung nach der Sperrfrist
  • Reihenfolge: Anmeldung erst nach dem beurkundeten Beschluss; mit QES entfallen alle Beglaubigungen

Für die Gründung haben wir in einem eigenen Leitfaden beschrieben, wer welches Dokument unterschreibt. Bei einer bestehenden Gesellschaft gelten drei Regeln aus der Handelsregisterverordnung, die vieles vereinfachen – und die trotzdem regelmässig zu Rückfragen führen.

Die drei Grundregeln

Wer anmeldet: Zeichnungsberechtigte gemäss Zeichnungsart

Die Anmeldung erfolgt durch eine oder mehrere für die Gesellschaft zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung – bei Einzelzeichnung eine, bei Kollektivzeichnung zu zweien zwei – oder durch eine bevollmächtigte Drittperson, deren Vollmacht vom obersten Organ unterschrieben ist und der Anmeldung beiliegt (Art. 17 Abs. 1 und 3 HRegV). Bei der GmbH ist das die Geschäftsführung, bei der AG der Verwaltungsrat, bei der Liquidation die Liquidatoren. Die Vollmacht für die Beurkundung dagegen unterzeichnen sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre, weil sie an der Versammlung vertreten werden. Wird ein neues Mitglied mit Zeichnungsrecht gewählt, unterzeichnen in unserem Standardfall alle Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer die Anmeldung – sie gilt dann zugleich als Zirkularbeschluss des Organs über Konstituierung und Zeichnungsrecht, ein separates Protokoll entfällt.

Wer beglaubigt: nur neu eingetragene Zeichnungsberechtigte

Die Unterschrift muss beglaubigt hinterlegt werden, wenn eine Person neu als zeichnungsberechtigt eingetragen wird (Art. 21 HRegV). Unterschriften, die für dieselbe Gesellschaft schon einmal beglaubigt eingereicht wurden, gelten weiter; auch die Unterschrift einer bevollmächtigten Drittperson braucht keine Beglaubigung (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Alternativ unterschreiben die Anmeldenden am Schalter des Handelsregisteramts mit Ausweis (Art. 18 Abs. 3 HRegV).

Wer sich selbst löschen darf: ausscheidende Personen

Mitglieder der Organe und Personen mit Vertretungsbefugnis können ihre eigene Löschung selbst anmelden, ohne Mitwirkung der Gesellschaft (Art. 17 Abs. 2 HRegV in Verbindung mit Art. 933 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für Änderungen ihrer Personenangaben.

Statutenänderung und Mutationen: Die Unterlagen im Überblick

DokumentWer unterzeichnetStellvertretungBeglaubigungQES
Vollmacht für die BeurkundungSämtliche Gesellschafter (GmbH) bzw. Aktionäre (AG) – sie bevollmächtigen den Notar für die Versammlung, die den Beschluss fasst✓Nein✓
Beschluss der Gesellschafter- bzw. Generalversammlung (öffentliche Urkunde)Erstellt und unterzeichnet der Notar aufgrund der Vollmacht–––
Neue StatutenBescheinigt der Notar–––
HandelsregisteranmeldungZeichnungsberechtigte gemäss Zeichnungsart; bei Wahl neuer Mitglieder mit Zeichnungsrecht alle Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer – die Anmeldung gilt dann als Zirkularbeschluss des Organs✓Nur neue Zeichnungsberechtigte; beim Kantonswechsel alle✓
Annahmeerklärung neuer Verwaltungsräte, Geschäftsführer, ZeichnungsberechtigterDie gewählte Person persönlich – kann aus der Mitunterzeichnung der Anmeldung hervorgehen–Ja, als neue zeichnungsberechtigte Person✓
Abtretungsvertrag Stammanteile (GmbH)Veräussernde und erwerbende Person, einfache Schriftlichkeit (Art. 785 OR)✓Nein✓
Aktienbuch (AG)Verwaltungsrat – zur Identifikation der Eigentümerschaft, wir senden es vorab–Nein✓
Annahmeerklärung der neuen RevisionsstelleDie Revisionsstelle–Nein✓
Domizilbestätigung bei c/o-AdresseDer Adressgeber–Nein✓

Stellvertretung: Unterzeichnung durch eine bevollmächtigte Person zulässig. Die Annahmeerklärung ist höchstpersönlich und kann nicht delegiert werden.

Nach Anlass: Wer unterschreibt, wer beglaubigt

Firma, Zweck, Sitz im gleichen Kanton

Vollmacht durch sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre, Anmeldung durch die bisherigen Zeichnungsberechtigten. Keine Beglaubigung, die Unterschriften sind hinterlegt.

Sitzverlegung in einen anderen Kanton

Vollmacht durch sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre, Anmeldung durch die bisherigen Zeichnungsberechtigten. Alle Zeichnungsberechtigten hinterlegen ihre Unterschrift beim neuen Handelsregisteramt neu beglaubigt – mit QES entfällt das.

Eintritt in Verwaltungsrat oder Geschäftsführung, neue Zeichnungsrechte

Alle Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer – bisherige und neue – unterzeichnen die Anmeldung; sie ersetzt damit das Protokoll des Organs über Konstituierung und Zeichnungsrecht (Zirkularbeschluss). Die neue Person gibt die Annahmeerklärung ab und lässt ihre Unterschrift beglaubigen: Wohnsitzgemeinde, Notariat (bei uns in St. Gallen CHF 50) oder Selbstbeglaubigung per QES.

Austritt aus Verwaltungsrat oder Geschäftsführung

Anmeldung durch die Gesellschaft – oder die ausscheidende Person meldet ihre Löschung selbst an. Keine Beglaubigung. Keine Beurkundung, sofern die Statuten nicht ändern.

Stammanteilabtretung (GmbH)

Abtretungsvertrag durch Veräusserer und Erwerber, Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, Anmeldung durch die Geschäftsführung. Beglaubigung nur, wenn der neue Gesellschafter zugleich zeichnungsberechtigt wird.

Revisionsstelle, Domizil

Anmeldung durch die bisherigen Zeichnungsberechtigten, keine Beglaubigung. Bei einer neuen Revisionsstelle liegt deren Annahmeerklärung bei.

Kapitalerhöhung

Vollmacht durch sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre, Zeichnungsscheine durch die Zeichnenden, Kapitalerhöhungsbericht durch Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung, Anmeldung durch Zeichnungsberechtigte gemäss Zeichnungsart nach dem beurkundeten Feststellungsbeschluss. Keine Beglaubigung.

Umwandlung GmbH in AG

Vollmacht durch sämtliche Gesellschafter, Umwandlungsplan und -bericht bzw. Verzichtserklärungen durch das oberste Organ bzw. alle Gesellschafter, Anmeldung durch den neu gewählten Verwaltungsrat. Beglaubigung für Personen, die neu zeichnungsberechtigt werden.

Liquidation: Vom Auflösungsbeschluss bis zur Löschung

Die Liquidation hat drei Unterschriftsmomente: den beurkundeten Auflösungsbeschluss am Anfang, die Anmeldung von Auflösung und Liquidatoren, und die Löschung am Ende. Dazwischen liegen Schuldenruf und Sperrfrist. Wer dabei unterschreibt, hängt davon ab, ob die bisherigen Organe die Liquidation selbst führen oder ob die Versammlung andere Liquidatoren bestimmt (Art. 740 OR).

DokumentWer unterzeichnetBeglaubigungZeitpunkt
Vollmacht für die Beurkundung des AuflösungsbeschlussesSämtliche Gesellschafter bzw. AktionäreNeinVor der Beurkundung
Aktienbuch (AG)Verwaltungsrat – zur Identifikation der Eigentümerschaft, wir senden es vorabNeinVor der Beurkundung
Auflösungsbeschluss (öffentliche Urkunde, Art. 736 Ziff. 2 bzw. Art. 821 Abs. 2 OR)Erstellt und unterzeichnet der Notar aufgrund der Vollmacht–Beurkundung
Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren (Art. 737, 740 OR)Liquidatorinnen und Liquidatoren gemäss ZeichnungsartNur für Liquidatoren, die bisher nicht zeichnungsberechtigt warenNach der Beurkundung
Annahmeerklärung neuer LiquidatorenDie bestimmte Person persönlichJa, als neue zeichnungsberechtigte PersonNach der Beurkundung
Schuldenruf im SHAB (Art. 742 OR)Veranlasst durch die Liquidatoren – auf Wunsch publizieren wir–Nach der Eintragung der Auflösung
LiquidationsschlussbilanzLiquidatorinnen und LiquidatorenNeinNach Tilgung der Schulden
Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten (nur bei verkürzter Sperrfrist, Art. 745 Abs. 3 OR)Der Revisionsexperte–Frühestens drei Monate nach dem Schuldenruf
Anmeldung der Löschung (Art. 746 OR) inkl. Angabe des Aufbewahrungsorts der GeschäftsbücherLiquidatorinnen und Liquidatoren gemäss ZeichnungsartNeinNach Ablauf der Sperrfrist: ein Jahr nach dem Schuldenruf, verkürzt drei Monate
  • Liquidatoren von Gesetzes wegen: Bestimmt die Versammlung niemanden, führen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung die Liquidation (Art. 740 Abs. 1 OR). Ihre Unterschriften sind hinterlegt, eine Beglaubigung entfällt.
  • Wohnsitz in der Schweiz: Mindestens eine zur Vertretung befugte Liquidatorin oder ein Liquidator muss in der Schweiz wohnen (Art. 740 Abs. 3 OR).
  • Firma «in Liquidation»: Während der Liquidation führt die Gesellschaft den Zusatz «in Liquidation» (Art. 739 OR); Verträge und Anmeldungen werden so unterzeichnet.
  • Steuerbehörden: Je nach Kanton verlangt das Handelsregisteramt vor der Löschung die Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden. Wir klären das vorab.
  • Verkürzte Sperrfrist: Ob sich die Bestätigung eines Revisionsexperten lohnt, um die Löschung nach drei statt zwölf Monaten anzumelden, rechnen wir in den Praxis-Tipps zur Liquidation vor.

Reihenfolge und Zeitstempel

Bei beurkundungspflichtigen Geschäften wird die Handelsregisteranmeldung erst nach dem beurkundeten Beschluss unterzeichnet, weil die Urkunde der Anmeldung als Beleg beiliegt (Art. 43 HRegV). Mit QES gilt deshalb dieselbe Abfolge wie bei der Gründung: zuerst die Vollmacht – bei der AG zusätzlich das Aktienbuch –, dann die Beurkundung, danach die Anmeldung und allfällige Selbstbeglaubigungen mit einem Zeitstempel nach der Urkunde. Reine Mutationen ohne Statutenänderung, etwa ein Wechsel in der Geschäftsführung, brauchen keine Beurkundung und können nach dem Wahlbeschluss sofort angemeldet werden. Die Details stehen in der QES-Anleitung und auf der Seite So läuft es bei uns ab.

Unsere Pauschalangebote

Statutenänderung und Mutationen CHF 400.– pauschal, bei der GmbH inklusive Stammanteilabtretung; Liquidation CHF 400.– pauschal, optional Schuldenruf im SHAB CHF 100.–; Kapitalerhöhung ab CHF 1'500.–. Alle Preise zzgl. MwSt. und Handelsregistergebühren; was das Handelsregisteramt verrechnet, zeigt der Kostenrechner Statutenänderung.

Häufige Fragen

Wer unterzeichnet die Handelsregisteranmeldung bei einer Statutenänderung?+

Zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsart – bei Einzelzeichnung eine, bei Kollektivzeichnung zu zweien zwei (Art. 17 HRegV); bei der GmbH die Geschäftsführung, bei der AG der Verwaltungsrat. Alternativ eine bevollmächtigte Drittperson mit beigelegter Vollmacht des obersten Organs. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, solange keine neue zeichnungsberechtigte Person eingetragen wird: Die Unterschriften der bisherigen Organe sind beim Handelsregisteramt bereits hinterlegt (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Wird ein neues Mitglied mit Zeichnungsrecht gewählt, unterzeichnen in unserem Standardfall alle Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer die Anmeldung – sie gilt dann zugleich als Zirkularbeschluss des Organs über Konstituierung und Zeichnungsrecht, ein separates Protokoll entfällt.

Muss bei jeder Statutenänderung jemand beglaubigen lassen?+

Nein. Beglaubigt hinterlegen muss nur, wer neu als zeichnungsberechtigt eingetragen wird (Art. 21 HRegV) – also neu gewählte Verwaltungsräte, Geschäftsführer oder Personen mit neuem Zeichnungsrecht. Bei Firmen-, Zweck- oder Sitzänderung innerhalb des Kantons oder beim Wechsel der Revisionsstelle braucht es keine Beglaubigung. Ausnahme ist der Kantonswechsel: Dort hinterlegen alle Zeichnungsberechtigten ihre Unterschrift beim neuen Handelsregisteramt neu. Mit QES entfällt die Beglaubigung in jedem Fall.

Kann eine ausscheidende Person ihre Löschung selbst anmelden?+

Ja. Wer aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung austritt oder dessen Zeichnungsberechtigung erlischt, kann die Löschung selbst beim Handelsregisteramt anmelden, ohne Mitwirkung der Gesellschaft (Art. 17 Abs. 2 HRegV, Art. 933 Abs. 2 OR). Eine Beglaubigung ist nicht nötig, die Unterschrift ist bereits hinterlegt. Das schützt vor einer Gesellschaft, die die Löschung verschleppt.

Wer unterzeichnet bei der Stammanteilabtretung?+

Den Abtretungsvertrag unterzeichnen die veräussernde und die erwerbende Person; einfache Schriftlichkeit genügt (Art. 785 OR). Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung wird protokolliert, die Handelsregisteranmeldung unterzeichnet die Geschäftsführung gemäss Zeichnungsart. Eine Beglaubigung braucht es nur, wenn die erwerbende Person zugleich neu zeichnungsberechtigt wird.

Wer unterzeichnet bei der Liquidation?+

Die Vollmacht für die Beurkundung des Auflösungsbeschlusses unterzeichnen sämtliche Gesellschafter bzw. Aktionäre, weil die Auflösung ein Beschluss der Versammlung ist. Die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren unterzeichnen die Liquidatorinnen und Liquidatoren gemäss Zeichnungsart – von Gesetzes wegen sind das die bisherigen Organe, sofern die Versammlung niemand anderen bestimmt (Art. 740 OR). Neue Liquidatoren geben eine Annahmeerklärung ab und hinterlegen ihre Unterschrift beglaubigt; bisherige Verwaltungsräte als Liquidatoren nicht. Die Löschung am Ende melden die Liquidatoren an.

Braucht die Löschung der Gesellschaft eine Beurkundung?+

Nein. Beurkundet wird nur der Auflösungsbeschluss am Anfang (Art. 736 Ziff. 2 bzw. Art. 821 Abs. 2 OR). Die Löschung nach Abschluss der Liquidation melden die Liquidatoren mit einfacher Unterschrift an (Art. 746 OR), frühestens nach Ablauf der Sperrfrist von einem Jahr nach dem Schuldenruf – oder nach drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind (Art. 745 OR). Je nach Kanton verlangt das Handelsregisteramt vor der Löschung zusätzlich die Zustimmung der Steuerbehörden.

Wann darf die Anmeldung frühestens signiert werden?+

Bei beurkundungspflichtigen Geschäften – Statutenänderung, Kapitalerhöhung, Auflösung – erst nach der Beurkundung des Beschlusses, weil die Urkunde der Anmeldung als Beleg beiliegt (Art. 43 HRegV). Bei QES muss der Zeitstempel der Anmeldung nach dem Zeitstempel der Urkunde liegen. Reine Mutationen ohne Statutenänderung, etwa ein Wechsel in der Geschäftsführung, können nach dem Wahlbeschluss sofort angemeldet werden.

Was ändert sich mit QES?+

Alle Dokumente werden direkt im PDF signiert, Beglaubigungen entfallen. Neue Zeichnungsberechtigte hinterlegen ihre Unterschrift per Selbstbeglaubigung: Unterschriftenblatt von Hand unterschreiben, als PDF/A scannen und mit QES signieren (Art. 21 Abs. 3 HRegV). Die Reihenfolge – zuerst Vollmacht, nach der Beurkundung die Anmeldung – bleibt.

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