Online Notariat
onlinenotariat.ch
Ehevertrag

Gütertrennung: Ehevertrag zum Pauschalpreis

Klare Verhältnisse in der Ehe – online vorbereitet, vom Notar geprüft und beurkundet. CHF 750.–, unabhängig von Ihrem Vermögen.

Für Ehepaare aus der ganzen Schweiz

CHF 750.–

Pauschalpreis inkl. Beurkundung

10–20 Min.

Erfassung mit dem KI-Assistenten

Art. 247 ZGB

Gesetzliche Grundlage

St. Gallen

Beurkundung persönlich, Vorbereitung online

Was die Gütertrennung bewirkt

Wer in der Schweiz heiratet, lebt ohne Ehevertrag automatisch in der Errungenschaftsbeteiligung: Alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeiten und ersparen, wird bei einer Scheidung oder im Todesfall hälftig geteilt. Die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB) hebt diese Teilung auf. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines gesamten Vermögens, verwaltet und nutzt es allein und haftet nur für seine eigenen Schulden.

Die Gütertrennung entsteht nicht von selbst. Sie muss in einem Ehevertrag vereinbart werden, der öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten unterzeichnet wird (Art. 184 ZGB) – vor oder nach der Heirat, und jederzeit wieder abänderbar (Art. 182 ZGB). Ein selbst geschriebenes Dokument oder ein Muster aus dem Internet hat keine Wirkung.

Was die Gütertrennung nicht ändert: den nachehelichen Unterhalt, die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben bei einer Scheidung, die gemeinsame Besteuerung und das Erbrecht. Wer den Partner im Todesfall absichern oder das Vermögen gezielt den eigenen Kindern erhalten will, kombiniert die Gütertrennung mit einem Erbvertrag oder Testament.

Die drei Güterstände

Gütertrennung, Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft?

Errungenschaftsbeteiligung
gesetzlicher Normalfall
Gütertrennung
per Ehevertrag
Gütergemeinschaft
per Ehevertrag
Vermögen während der EheJeder verwaltet sein Eigengut und seine Errungenschaft selbstJeder verwaltet und nutzt sein gesamtes Vermögen alleinGesamtgut gehört beiden gemeinsam (ungeteilt)
Bei ScheidungErrungenschaft (Vorschlag) wird hälftig geteilt, Eigengut bleibtKeine Teilung – jeder behält, was ihm gehörtGesamtgut wird hälftig geteilt, Eigengut bleibt
Im TodesfallVorschlagsanteil an den überlebenden Ehegatten, dann Erbteilung; Vorschlagszuweisung per Vertrag möglichGesamtes Vermögen des Verstorbenen fällt in den NachlassHälfte des Gesamtguts an den Überlebenden, dann Erbteilung; andere Teilung per Vertrag möglich
Haftung für SchuldenJeder haftet nur für eigene Schulden mit seinem ganzen VermögenJeder haftet nur für eigene SchuldenFür Vollschulden haftet auch das Gesamtgut
FormGesetzlicher Normalfall, kein Vertrag nötigEhevertrag, öffentlich beurkundetEhevertrag, öffentlich beurkundet

Vereinfachte Übersicht. Massgebend sind Art. 181 ff. ZGB; die Pflichtteile nichtgemeinsamer Kinder bleiben bei vertraglichen Vorschlags- und Gesamtgutszuweisungen geschützt (Art. 216 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 3 ZGB). Ausführlicher Vergleich im Ratgeber →

Wann die Gütertrennung die richtige Wahl ist

Unternehmerinnen und Unternehmer

Der Wertzuwachs der eigenen Firma ist unter Errungenschaftsbeteiligung bei einer Scheidung hälftig zu teilen – im schlimmsten Fall muss der Betrieb belastet oder verkauft werden. Die Gütertrennung hält das Geschäftsvermögen beim Inhaber.

Zweite Ehe und Patchwork-Familien

Wer Kinder aus einer früheren Beziehung hat, will oft, dass das eigene Vermögen ihnen erhalten bleibt. Die Gütertrennung verhindert die güterrechtliche Vermischung; ein Erbvertrag regelt den Rest.

Sehr unterschiedliche Vermögen

Bringt ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen oder Einkommen mit, sorgt die Gütertrennung dafür, dass Ersparnisse und Erträge daraus nicht automatisch geteilt werden.

Unternehmerisches Risiko

Trägt ein Ehegatte ein Haftungsrisiko, etwa als Einzelunternehmer oder mit persönlichen Bürgschaften, bleibt das Vermögen des anderen klar abgegrenzt und beweisbar.

Bewusst getrennte Finanzen

Paare, die ihre Finanzen ohnehin separat führen und sich nicht mit Eigengut, Errungenschaft und Ersatzforderungen befassen wollen, gewinnen Einfachheit und Übersicht.

Wann eher nicht

Verzichtet ein Ehegatte zugunsten von Kinderbetreuung oder Haushalt auf eigenes Einkommen, stellt ihn die reine Gütertrennung schlechter. In solchen Fällen bauen wir einen Ausgleich in den Vertrag ein oder empfehlen eine modifizierte Errungenschaftsbeteiligung.

Was die Gütertrennung kostet – und warum bei uns ein Festpreis gilt

Die Notariatstarife sind in der Schweiz kantonal geregelt. Viele Notariate rechnen den Ehevertrag nach dem Vermögen der Ehegatten ab (Promilletarif mit Mindest- und Höchstbetrag) oder nach Zeitaufwand. Gerade bei Paaren mit Wohneigentum oder einer Firma – also genau dort, wo die Gütertrennung am sinnvollsten ist – kommen so rasch mehrere tausend Franken zusammen; dazu kommen oft separate Anwaltskosten für die Beratung.

Bei uns gilt ein Pauschalpreis von CHF 750.–, unabhängig vom Vermögen. Enthalten sind die Erfassung mit dem KI-Notariatsassistenten, die Prüfung und persönliche Besprechung durch den Notar, individuelle Klauseln und die öffentliche Beurkundung. Wünschen Sie zusätzlich ein Inventar Ihrer Vermögenswerte oder eine Kombination mit Erbvertrag und Vorsorgeauftrag, nennen wir Ihnen den Preis vorab verbindlich.

Pauschalangebot

Gütertrennungsvereinbarung

CHF 750.–

  • Erfassung mit KI-Assistent, 24/7
  • Prüfung und Besprechung durch den Notar
  • Individuelle Klauseln inbegriffen
  • Öffentliche Beurkundung in St. Gallen
  • Ausfertigung der Urkunde
Gütertrennung mit KI starten

Weitere Eheverträge ab CHF 850.– auf Ehe- und Erbvertrag

So läuft es ab

1

Erfassen

Sie beantworten die Fragen des KI-Notariatsassistenten zu Personen, Vermögen und Wünschen – rund um die Uhr, ohne Termin.

2

Prüfen

Ein Notar prüft den Entwurf, weist auf Lücken hin und bespricht ihn mit Ihnen – etwa die Behandlung der bisherigen Errungenschaft oder ein Inventar.

3

Beurkunden

Beide Ehegatten unterzeichnen die Urkunde persönlich bei uns in St. Gallen. Der Vertrag gilt ab diesem Zeitpunkt, bei Abschluss vor der Heirat ab der Trauung.

4

Aufbewahren

Sie erhalten die Ausfertigung. Eine Registrierung ist nicht nötig; wir empfehlen, den Vertrag zusammen mit Erbvertrag oder Testament sicher zu verwahren.

Häufige Fragen

Alles zur Gütertrennung

Was ist die Gütertrennung?

Die Gütertrennung ist einer der drei Güterstände des Schweizer Eherechts (Art. 247–251 ZGB). Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines gesamten Vermögens – was er in die Ehe einbringt und was er während der Ehe verdient, erbt oder erspart. Er verwaltet und nutzt es allein und haftet nur für seine eigenen Schulden. Bei einer Scheidung gibt es keine güterrechtliche Aufteilung: Jeder behält, was ihm gehört. Die Gütertrennung entsteht nur durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag, durch gerichtliche Anordnung oder in besonderen Fällen von Gesetzes wegen.

Was kostet eine Gütertrennung beim Notar?

Bei uns kostet die Gütertrennungsvereinbarung pauschal CHF 750.– – inklusive Erfassung mit dem KI-Notariatsassistenten, Prüfung und Besprechung durch den Notar und öffentlicher Beurkundung. Bei vielen kantonalen Notariaten richtet sich die Gebühr dagegen nach dem Vermögen der Ehegatten (Promilletarif) oder nach Zeitaufwand; bei grösseren Vermögen kommen so schnell mehrere tausend Franken zusammen. Unser Preis ist vom Vermögen unabhängig.

Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung – was ist der Unterschied?

Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung: Was jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet (Lohn, Ersparnisse, Erträge), ist Errungenschaft und wird bei Scheidung oder Tod hälftig geteilt; nur das Eigengut (vorehelich Eingebrachtes, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände) bleibt jedem allein. Bei der Gütertrennung gibt es diese Teilung nicht – jeder behält alles, was auf seinen Namen läuft. Wer beides prüfen will: Unser Ratgeber «Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung» vergleicht die Güterstände Punkt für Punkt.

Für wen ist die Gütertrennung sinnvoll?

Typische Fälle: Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäftsvermögen bei einer Scheidung nicht teilen wollen; Paare mit sehr unterschiedlichen Vermögen oder Einkommen; zweite Ehen und Patchwork-Familien, in denen das Vermögen für die eigenen Kinder erhalten bleiben soll; Ehegatten, deren Partner ein unternehmerisches Risiko trägt; Paare, die ihre Finanzen bewusst getrennt führen. Weniger geeignet ist sie, wenn ein Ehegatte zugunsten der Familie auf eigenes Einkommen verzichtet – dann sollte der Ausgleich im Vertrag geregelt werden.

Kann man die Gütertrennung auch nach der Heirat vereinbaren?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen und jederzeit wieder geändert werden (Art. 182 ZGB). Beim Wechsel wird der bisherige Güterstand per Vertragsdatum aufgelöst; wie die bis dahin entstandene Errungenschaft behandelt wird, regeln wir im Vertrag.

Braucht die Gütertrennung zwingend einen Notar?

Ja. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Ein privat aufgesetztes oder aus dem Internet heruntergeladenes Muster ist ungültig. Bei uns bereiten Sie den Vertrag online vor; die Beurkundung findet persönlich in unserem Notariat in St. Gallen statt.

Schützt die Gütertrennung vor Unterhalt und Vorsorgeausgleich bei der Scheidung?

Nein. Die Gütertrennung regelt nur das Vermögen. Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) und die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben (Vorsorgeausgleich, Art. 122 ff. ZGB) gelten unabhängig vom Güterstand. Auch die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten ändert sich nicht.

Was bedeutet die Gütertrennung im Todesfall?

Es gibt keinen Vorschlag, der dem überlebenden Ehegatten zufallen könnte – der Nachlass besteht aus dem gesamten Vermögen des Verstorbenen. Der überlebende Ehegatte erbt nach Gesetz neben Nachkommen die Hälfte (Art. 462 ZGB). Wer den Partner stärker absichern will, kombiniert die Gütertrennung mit einem Erbvertrag oder Testament. Umgekehrt kann die Gütertrennung genau gewollt sein, wenn das Vermögen den eigenen Kindern aus erster Ehe erhalten bleiben soll.

Was ist mit gemeinsam gekauften Sachen, zum Beispiel dem Haus?

Auch unter Gütertrennung können Ehegatten Miteigentum bilden, etwa an der Familienwohnung. Kann ein Ehegatte sein Alleineigentum nicht beweisen, wird Miteigentum vermutet (Art. 248 ZGB). Deshalb halten wir im Vertrag fest, wem was gehört, und empfehlen bei grösseren Positionen ein Inventar. Bei Auflösung des Güterstandes kann ein Ehegatte mit überwiegendem Interesse verlangen, dass ihm der gemeinsame Gegenstand gegen Entschädigung ungeteilt zugewiesen wird (Art. 251 ZGB).

Wie läuft die Erstellung bei online-notariat.ch ab?

1) Sie erfassen Ihre Angaben mit dem KI-Notariatsassistenten – rund um die Uhr, in 10 bis 20 Minuten. 2) Ein Notar prüft den Entwurf und bespricht ihn mit Ihnen; Anpassungen und individuelle Klauseln sind inbegriffen. 3) Beide Ehegatten unterzeichnen die Urkunde persönlich bei uns in St. Gallen. Sie erhalten die beurkundete Ausfertigung; eine Registrierung ist nicht nötig.

Kann die Gütertrennung wieder aufgehoben werden?

Ja, durch einen neuen Ehevertrag, wiederum öffentlich beurkundet. Die Ehegatten können jederzeit zur Errungenschaftsbeteiligung zurückkehren oder die Gütergemeinschaft wählen.

Noch Fragen?

Unser KI-Assistent beantwortet Ihre Fragen rund um die Uhr – oder Sie kontaktieren uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Persönliche Beratung