Online Notariat Team
19. September 2026
Fachlich geprüft durch unser Notariat
Das Wichtigste in Kürze
Drei Güterstände, eine Frage: Wer bekommt was, wenn die Ehe endet? Die Errungenschaftsbeteiligung teilt das während der Ehe Ersparte, die Gütertrennung teilt nichts, die Gütergemeinschaft teilt fast alles.
- Errungenschaftsbeteiligung: gilt ohne Vertrag; Eigengut bleibt, Vorschlag wird hälftig geteilt
- Gütertrennung: jeder behält sein Vermögen; ideal bei Firma, zweiter Ehe, ungleichen Vermögen
- Gütergemeinschaft: gemeinsames Gesamtgut; heute selten, für maximale Absicherung des Partners
- Unterhalt, Pensionskassenteilung und Steuern sind vom Güterstand unabhängig
- Wechsel nur per öffentlich beurkundetem Ehevertrag – bei uns zum Pauschalpreis
Der Normalfall: Errungenschaftsbeteiligung
Wer in der Schweiz heiratet und nichts vereinbart, lebt in der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Während der Ehe ändert sich für die Vermögen zunächst wenig: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner Sachen, verwaltet sie selbst und haftet nur für seine eigenen Schulden (Art. 201 und 202 ZGB). Das Gesetz sortiert das Vermögen aber in zwei Töpfe pro Person:
- Eigengut (Art. 198 ZGB): was man in die Ehe einbringt, was man erbt oder geschenkt bekommt, persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche.
- Errungenschaft (Art. 197 ZGB): der Arbeitserwerb, Leistungen von Sozialversicherungen und Vorsorge, die Erträge des Eigenguts und alles, was mit Errungenschaft gekauft wird.
Der Unterschied wird erst bei der Auflösung des Güterstands wichtig – also bei Scheidung, Tod oder Wechsel zu einem anderen Güterstand. Dann nimmt jeder sein Eigengut zurück, und der Vorschlag (Errungenschaft abzüglich Schulden) wird hälftig geteilt (Art. 215 ZGB). Wer mehr erspart hat, schuldet dem anderen eine Ausgleichszahlung.
Beispiel
Anna bringt CHF 100'000 Ersparnisse in die Ehe ein und erbt später CHF 200'000 – beides Eigengut. Während der zehnjährigen Ehe spart sie aus ihrem Lohn CHF 150'000, Beat CHF 50'000. Bei der Scheidung behält Anna ihre CHF 300'000 Eigengut. Die Errungenschaft von insgesamt CHF 200'000 wird hälftig geteilt: Anna schuldet Beat CHF 50'000, damit beide je CHF 100'000 Vorschlag haben.
Die Alternative: Gütertrennung
Bei der Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB) gibt es keine Töpfe und keine Teilung. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines gesamten Vermögens, verwaltet und nutzt es allein und haftet für seine eigenen Schulden. Bei einer Scheidung behält jeder, was ihm gehört; im Todesfall fällt das ganze Vermögen des Verstorbenen in den Nachlass. Gemeinsam gekaufte Sachen stehen im Miteigentum – und wer sein Alleineigentum nicht beweisen kann, muss Miteigentum gegen sich gelten lassen (Art. 248 ZGB). Deshalb gehört zu einer guten Gütertrennungsvereinbarung eine klare Zuordnung der wichtigsten Vermögenswerte.
Im Beispiel oben würde Anna unter Gütertrennung ihre CHF 450'000 vollständig behalten und Beat seine CHF 50'000. Genau dieser Effekt macht die Gütertrennung für die einen attraktiv und für die anderen riskant.
Der Sonderfall: Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) geht in die andere Richtung: Das Vermögen beider Ehegatten wird – mit Ausnahme des gesetzlichen Eigenguts wie persönlichen Gegenständen – zum gemeinsamen Gesamtgut, das beiden ungeteilt gehört und gemeinsam verwaltet wird. Im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtguts vorab, per Vertrag kann auch eine andere Teilung vereinbart werden (Art. 241 ZGB). Für Vollschulden haftet auch das Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft wird heute selten gewählt, ist aber ein Instrument, um den Partner maximal abzusichern, wenn keine nichtgemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Die drei Güterstände im Vergleich
| Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung | Gütergemeinschaft | |
|---|---|---|---|
| Entstehung | Automatisch mit der Heirat | Ehevertrag (öffentliche Urkunde) | Ehevertrag (öffentliche Urkunde) |
| Eigentum während der Ehe | Getrennt, in Eigengut und Errungenschaft unterteilt | Vollständig getrennt | Gesamtgut gehört beiden gemeinsam |
| Scheidung | Vorschlag hälftig geteilt | Keine Teilung | Gesamtgut hälftig geteilt |
| Tod | Vorschlagsanteil an Überlebenden, dann Erbgang; Vorschlagszuweisung per Vertrag möglich | Ganzes Vermögen in den Nachlass | Hälfte des Gesamtguts an Überlebenden, andere Teilung per Vertrag möglich |
| Haftung | Jeder für eigene Schulden mit ganzem Vermögen | Jeder für eigene Schulden | Gesamtgut haftet für Vollschulden mit |
| Beweislast | Eigengut muss bewiesen werden, sonst Errungenschaft | Alleineigentum muss bewiesen werden, sonst Miteigentum | Eigengut muss bewiesen werden, sonst Gesamtgut |
| Typisch für | Familien mit klassischer Rollenteilung | Unternehmer, Patchwork, ungleiche Vermögen | Maximale Absicherung des Partners, keine nichtgemeinsamen Kinder |
Was der Güterstand nicht regelt
Ein häufiges Missverständnis: Die Gütertrennung «schützt bei der Scheidung vor allem». Das stimmt nur für das Vermögen. Drei Dinge bleiben bei jedem Güterstand gleich:
- Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB): Wer sich nicht selbst versorgen kann, hat unabhängig vom Güterstand Anspruch auf einen angemessenen Beitrag.
- Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB): Die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben werden bei der Scheidung hälftig geteilt. Ein Verzicht ist nur beschränkt möglich und muss vom Gericht genehmigt werden.
- Steuern und AHV: Ehegatten werden gemeinsam besteuert, und die AHV-Einkommen werden beim Splitting geteilt – Güterstand hin oder her.
Auch das Erbrecht bleibt unberührt: Der überlebende Ehegatte erbt nach Gesetz neben Nachkommen die Hälfte des Nachlasses (Art. 462 ZGB), und die Pflichtteile der Nachkommen gelten weiterhin. Wer den Partner besser stellen oder das Vermögen den eigenen Kindern erhalten will, braucht zusätzlich einen Erbvertrag oder ein Testament.
Entscheidungshilfe: Wann welcher Güterstand?
Errungenschaftsbeteiligung behalten
- •Beide arbeiten in ähnlichem Umfang oder einer verzichtet bewusst zugunsten der Familie
- •Vermögen sind ähnlich gross und wachsen gemeinsam
- •Keine Firma, keine grossen Haftungsrisiken
- •Der Partner soll im Todesfall über den Vorschlag begünstigt werden können
Gütertrennung vereinbaren
- •Eigene Firma oder Beteiligung, deren Wertzuwachs nicht geteilt werden soll
- •Zweite Ehe, Kinder aus früherer Beziehung
- •Deutlich unterschiedliche Vermögen oder Einkommen
- •Ein Ehegatte trägt unternehmerisches Risiko oder Bürgschaften
- •Finanzen werden ohnehin getrennt geführt, Einfachheit gewünscht
Häufig ist die beste Lösung ein Mittelweg: eine modifizierte Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehevertrag erklärt zum Beispiel das Geschäftsvermögen zum Eigengut (Art. 199 ZGB), weist den ganzen Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zu (Art. 216 ZGB) oder regelt, wie der Wertzuwachs der Familienwohnung geteilt wird. So bleibt die Firma geschützt, ohne dass der Partner bei einer Scheidung leer ausgeht.
Form, Zeitpunkt und Kosten
Jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand braucht einen Ehevertrag in öffentlicher Urkunde, unterzeichnet von beiden Ehegatten (Art. 184 ZGB). Er kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen und jederzeit geändert werden (Art. 182 ZGB). Beim Wechsel wird der bisherige Güterstand per Vertragsdatum abgerechnet – wie die bis dahin entstandene Errungenschaft behandelt wird, sollte im Vertrag stehen.
Die Kosten hängen vom Notariat ab. Viele Kantone rechnen nach dem Vermögen der Ehegatten ab, was bei Wohneigentum oder einer Firma schnell mehrere tausend Franken bedeutet. Bei uns gilt ein Pauschalpreis: die Gütertrennungsvereinbarung für CHF 750.–, ein individuell gestalteter Ehevertrag ab CHF 850.– – jeweils inklusive Prüfung durch den Notar, persönlicher Besprechung und Beurkundung. Was ein Ehevertrag sonst kostet, zeigt unser Ratgeber «Was kostet ein Ehevertrag in der Schweiz?».
Häufige Fragen
Welcher Güterstand gilt, wenn wir keinen Ehevertrag haben?+
Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Sie ist der ordentliche Güterstand und gilt automatisch ab der Heirat, solange die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft?+
Eigengut sind Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe einbringt, während der Ehe erbt oder geschenkt erhält, sowie persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche (Art. 198 ZGB). Errungenschaft ist alles, was während der Ehe entgeltlich erworben wird – Lohn, Ersparnisse, Erträge, auch die Erträge des Eigenguts (Art. 197 ZGB). Im Zweifel wird Errungenschaft vermutet (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Was passiert bei der Scheidung unter Errungenschaftsbeteiligung?+
Jeder Ehegatte nimmt sein Eigengut zurück. Von der Errungenschaft jedes Ehegatten werden die Schulden abgezogen; der verbleibende Vorschlag steht zur Hälfte dem anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Wer mehr erspart hat, schuldet dem anderen eine Ausgleichszahlung.
Kann man die Errungenschaftsbeteiligung anpassen, ohne gleich Gütertrennung zu vereinbaren?+
Ja. Im Ehevertrag lässt sich zum Beispiel eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren, etwa die vollständige Zuweisung an den überlebenden Ehegatten (Art. 216 ZGB), oder Vermögenswerte eines Betriebs können zum Eigengut erklärt werden (Art. 199 ZGB). Die Pflichtteile nichtgemeinsamer Kinder bleiben geschützt.
Ist die Gütertrennung bei einer Scheidung immer vorteilhaft?+
Nein. Sie ist vorteilhaft für den Ehegatten mit dem grösseren Vermögenszuwachs. Wer für die Familie beruflich zurücksteckt, geht bei der Gütertrennung güterrechtlich leer aus. Unterhalt und Vorsorgeausgleich bleiben aber in jedem Fall bestehen.
Was kostet der Wechsel des Güterstands?+
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Bei uns kostet die Gütertrennungsvereinbarung pauschal CHF 750.–, ein individuell gestalteter Ehevertrag ab CHF 850.– – jeweils unabhängig vom Vermögen und inklusive Beurkundung.
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