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Erbvertrag oder Testament: Was ist der Unterschied und was passt wann?

Beide regeln den Nachlass – aber nur einer bindet. Wer den Partner absichern, die Firma übergeben oder einen Erbverzicht vereinbaren will, kommt am Erbvertrag kaum vorbei.

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Online Notariat Team

19. September 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

8 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Testament: flexibel, einseitig, jederzeit änderbar. Erbvertrag: verbindlich, mehrseitig, nur gemeinsam aufhebbar. Welches Instrument passt, entscheidet sich an einer Frage: Sollen sich die Begünstigten darauf verlassen können?

  • Testament: eigenhändig oder öffentlich, allein widerrufbar (Art. 498 ff. ZGB)
  • Erbvertrag: öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen, Aufhebung nur schriftlich und gemeinsam (Art. 512 f. ZGB)
  • Nur der Erbvertrag ermöglicht einen Erbverzicht – das Mittel, um Pflichtteile zu reduzieren
  • Pflichtteile seit 2023: Nachkommen und Ehegatte je die Hälfte, Eltern keinen
  • Typische Erbvertragsfälle: gegenseitige Absicherung von Ehegatten, Patchwork, Unternehmensnachfolge, Konkubinat

Das Testament: die einseitige Verfügung

Mit einem Testament (letztwillige Verfügung, Art. 498 ff. ZGB) bestimmt eine Person allein, was mit ihrem Nachlass geschehen soll: Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Teilungsvorschriften, die Einsetzung eines Willensvollstreckers. Es gibt drei Formen:

  • Eigenhändig (Art. 505 ZGB): von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Datum und Unterschrift. Kein Notar, keine Zeugen – aber auch keine Kontrolle über Formfehler und unklare Formulierungen.
  • Öffentlich (Art. 499 ff. ZGB): vom Notar errichtet, vor zwei Zeugen bestätigt. Sicher gegen Formfehler und gegen den Vorwurf der Urteilsunfähigkeit, weil der Notar diese prüft.
  • Mündlich (Art. 506 ZGB): nur im Notfall, etwa in Todesgefahr, vor zwei Zeugen; verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit, sobald der Erblasser wieder in der Lage ist, eine andere Form zu wählen.

Das Testament kann der Erblasser jederzeit allein ändern, ergänzen oder widerrufen – durch ein neues Testament oder durch Vernichtung. Genau darin liegt seine Stärke und seine Schwäche: Niemand kann sich darauf verlassen.

Der Erbvertrag: die verbindliche Vereinbarung

Der Erbvertrag (Art. 494 ff. ZGB) ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person. Der Erblasser verpflichtet sich, jemandem den Nachlass oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Erbeinsetzungsvertrag), oder ein Erbe verzichtet auf seinen künftigen Anspruch (Erbverzichtsvertrag, Art. 495 ZGB). Die Form ist streng: öffentliche Beurkundung, wobei die Parteien ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und zwei Zeugen erklären (Art. 512 ZGB). Die Zeugen stellen wir in der Regel aus unserem Notariat.

Der entscheidende Punkt: Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen werden. Aufheben lässt er sich nur durch schriftliche Übereinkunft aller Beteiligten (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Einseitig darf der Erblasser nur zurücktreten, wenn sich der Vertragspartner eines Enterbungsgrunds schuldig macht (Art. 513 Abs. 2 ZGB) oder eine vereinbarte Gegenleistung ausbleibt (Art. 514 ZGB). Über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen darf der Erblasser weiterhin – Schenkungen, die den Vertrag aushöhlen, können die Begünstigten aber anfechten (Art. 494 Abs. 3 ZGB).

Erbvertrag und Testament im Vergleich

TestamentErbvertrag
BeteiligteEine PersonErblasser und mindestens eine weitere Person
FormEigenhändig, öffentlich oder (Notfall) mündlichNur öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen
BindungKeine – jederzeit allein widerrufbarVerbindlich – Aufhebung nur schriftlich und gemeinsam
Erbverzicht möglichNeinJa (Art. 495 ZGB)
Gegenleistung vereinbarNeinJa, z. B. Abfindung zu Lebzeiten oder Pflege
PflichtteileMüssen gewahrt bleibenMüssen gewahrt bleiben – ausser ein Pflichtteilserbe verzichtet im Vertrag
Typisch fürEinfache Regelungen, Alleinstehende, erste OrdnungEhegatten, Patchwork, Nachfolge, Konkubinat
Kosten bei unsab CHF 350.–ab CHF 850.–

Pflichtteile seit 2023: mehr Spielraum, aber Grenzen bleiben

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner: Nachkommen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vorher drei Viertel), der Ehegatte ebenfalls auf die Hälfte, die Eltern auf nichts mehr (Art. 471 ZGB). Damit kann ein Erblasser mit Kindern und Ehegatte über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen; ohne Nachkommen und ohne Ehegatte sogar über alles. Was das im Detail bedeutet, erklärt unser Beitrag «Erbrecht 2023».

Beide Instrumente müssen die Pflichtteile respektieren – mit einem Unterschied: Nur im Erbvertrag kann ein Pflichtteilserbe selbst auf seinen Pflichtteil verzichten. Wer die Firma an ein Kind übergeben und die Geschwister mit einer Abfindung abgelten will, braucht deshalb einen Erbverzichtsvertrag – ein Testament allein reicht nicht.

Wann der Erbvertrag die richtige Wahl ist

Ehegatten, die sich gegenseitig absichern wollen

Gegenseitige Meistbegünstigung, Nutzniessung am ganzen Nachlass (Art. 473 ZGB) oder Regeln für den zweiten Todesfall: Im Erbvertrag kann der Überlebende die Abmachung nach dem Tod des Partners nicht mehr allein umstossen. Kombiniert mit einem Ehevertrag (Vorschlagszuweisung) ergibt das die stärkste Absicherung, die das Gesetz zulässt.

Patchwork-Familien

Der neue Partner soll versorgt sein, das Vermögen aber am Ende bei den eigenen Kindern landen. Erbvertrag mit Nutzniessung oder Nacherbeneinsetzung plus Erbverzicht der Stiefkinder schafft eine Lösung, auf die sich alle verlassen können.

Unternehmensnachfolge

Ein Kind übernimmt den Betrieb, die anderen werden abgefunden und verzichten im Erbvertrag auf weitergehende Ansprüche. So ist die Firma vor Pflichtteilsklagen und Zwangsverkauf geschützt.

Konkubinatspaare

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Ein Erbvertrag begünstigt den Partner verbindlich – im Rahmen der verfügbaren Quote. Zu beachten ist die kantonale Erbschaftssteuer, die für Nichtverwandte in den meisten Kantonen hoch ist.

Gegenleistung zu Lebzeiten

Wer sich vom Erben Pflege, Betreuung oder Wohnrecht zusichern lässt, verknüpft die Leistung mit der Erbeinsetzung – nur im Vertrag durchsetzbar.

Das Testament bleibt richtig, wenn Sie allein entscheiden und flexibel bleiben wollen: erste Nachlassordnung, Vermächtnisse an Paten oder Institutionen, Einsetzung eines Willensvollstreckers, Teilungsvorschriften. Vieles lässt sich auch kombinieren – der Erbvertrag regelt das Verbindliche, ein Testament die persönlichen Details.

Ablauf und Kosten bei uns

Wir klären zuerst Ihre Familien- und Vermögenssituation, zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten und erstellen den Entwurf. Die Beurkundung findet persönlich in unserem Notariat in St. Gallen statt – beim Erbvertrag mit allen Vertragsparteien und zwei Zeugen, die wir in der Regel stellen. Die Preise sind pauschal und vom Vermögen unabhängig: Erbvertrag ab CHF 850.–, Testament ab CHF 350.–, Komplettpaket aus Ehevertrag, Erbvertrag und Vorsorgeauftrag ab CHF 1'500.–. Details auf Ehe- und Erbvertrag und Testament. Für Mandantinnen und Mandanten aus Deutschland beurkunden wir auch Erbverträge nach deutschem Recht.

Häufige Fragen

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?+

Die Bindung. Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, die der Erblasser jederzeit allein ändern oder widerrufen kann. Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person; er kann nur gemeinsam und schriftlich aufgehoben werden (Art. 513 ZGB). Die Begünstigten können sich auf ihn verlassen.

Braucht ein Erbvertrag einen Notar?+

Ja, zwingend. Der Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden; die Parteien erklären ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 ZGB). Ein Testament kann dagegen auch eigenhändig – vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben – ohne Notar errichtet werden (Art. 505 ZGB).

Kann ein Erbvertrag einseitig widerrufen werden?+

Grundsätzlich nicht. Ausnahmen: wenn sich der Vertragspartner gegenüber dem Erblasser eines Enterbungsgrunds schuldig macht (Art. 513 Abs. 2 ZGB) oder wenn die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wird (Art. 514 ZGB). Ansonsten braucht es die schriftliche Zustimmung aller Vertragsparteien.

Was ist ein Erbverzichtsvertrag?+

Eine Form des Erbvertrags, in der ein gesetzlicher Erbe – meist ein Kind – ganz oder teilweise auf seinen Erbanspruch verzichtet, oft gegen eine Abfindung zu Lebzeiten (Art. 495 ZGB). Er ist das zentrale Instrument, um Pflichtteile wirksam zu reduzieren, zum Beispiel bei einer Unternehmensnachfolge oder in Patchwork-Familien.

Wie hoch sind die Pflichtteile seit 2023?+

Nachkommen: die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner: ebenfalls die Hälfte. Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr (Art. 471 ZGB). Über den Rest – die verfügbare Quote – kann der Erblasser frei bestimmen.

Erbvertrag oder Testament für Ehepaare?+

Wollen sich die Ehegatten gegenseitig verbindlich absichern – etwa mit Nutzniessung am ganzen Nachlass, Meistbegünstigung oder Regeln für den zweiten Todesfall –, ist der Erbvertrag das richtige Instrument, weil ihn kein Ehegatte nach dem Tod des anderen allein ändern kann. Für einfache, jederzeit anpassbare Regelungen genügt ein Testament.

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?+

Bei uns ab CHF 850.– pauschal, inklusive Beratung, Entwurf und öffentlicher Beurkundung mit Zeugen. Das Testament mit Beurkundung bieten wir ab CHF 350.– an, das Komplettpaket aus Ehevertrag, Erbvertrag und Vorsorgeauftrag ab CHF 1'500.–. Viele kantonale Notariate rechnen dagegen nach dem Nachlasswert ab.

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