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10. Februar 2026 · Aktualisiert am 20. Juli 2026
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Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Schweizer Erbrecht mit deutlich mehr Gestaltungsfreiheit für Erblasser: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils gesenkt, der Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft.
- Kinder: Pflichtteil neu 1/2 statt 3/4 des gesetzlichen Erbteils
- Eltern: kein Pflichtteil mehr
- Ehegatten / eingetragene Partner: Pflichtteil unverändert 1/2
- Konkubinatspartner haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht – Testament oder Erbvertrag nötig
Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Schweizer Erbrecht in Kraft getreten. Es ist die erste umfassende Revision seit über 100 Jahren – und sie bringt mehr Freiheit für Erblasser. Wir erklären die wichtigsten Änderungen und was sie für Sie bedeuten.
Warum wurde das Erbrecht revidiert?
Das Schweizer Erbrecht stammt aus dem Jahr 1912 und entsprach in vielen Aspekten nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität: Patchwork-Familien, Konkubinate, längere Lebenserwartung und veränderte Vermögensverhältnisse erforderten eine Modernisierung. Ziel war es, dem Erblasser mehr Flexibilität bei der Gestaltung seines Nachlasses zu geben.
Die wichtigste Änderung: Reduzierte Pflichtteile
Pflichtteile sind Anteile am Erbe, die bestimmten Erben (sog. Pflichtteilerben) gesetzlich zustehen und nicht entzogen werden können. Mit der Revision wurden diese deutlich reduziert:
- Kinder: Pflichtteil reduziert von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils
- Eltern: Pflichtteil komplett abgeschafft (vorher 1/2)
- Ehegatten / eingetragene Partner: Pflichtteil unverändert bei 1/2
Konkret bedeutet das: Erblasser können neu über einen deutlich grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen. Dies eröffnet neue Möglichkeiten, z.B. Patchwork-Kinder oder Lebenspartner zu begünstigen.
Beispiel: Was bedeutet das konkret?
Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern hat ein Vermögen von CHF 1'000'000. Stirbt der Ehemann ohne Testament:
Altes Erbrecht:Ehefrau erbt CHF 500'000 (Pflichtteil 1/2 von ihrem gesetzlichen Erbteil 1/2 = 1/4 = CHF 250'000 + freier Teil). Kinder erben zusammen zwingend mind. CHF 375'000 (Pflichtteil 3/4 von 1/2 = 3/8). Frei verfügbar: nur 3/8 = CHF 375'000.
Neues Erbrecht:Pflichtteil der Kinder reduziert auf 1/2 von 1/2 = 1/4 = CHF 250'000. Frei verfügbar: 1/2 = CHF 500'000. Der Erblasser kann also CHF 125'000 mehr frei vergeben – z.B. an die Lebenspartnerin, eine Stiftung oder den Stiefsohn.
Weitere wichtige Änderungen
Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrags
Neu ist ausdrücklich geregelt, dass Schenkungen, die der Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags macht, der Anfechtung unterliegen, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar sind – ausgenommen bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Dies schafft Klarheit und vermeidet spätere Streitigkeiten.
Klarere Regeln für die Berechnung der Pflichtteile
Die Berechnung der Pflichtteile wurde vereinfacht und an moderne Vermögenssituationen angepasst – insbesondere bei Anrechnung von Vorempfängen und lebzeitigen Schenkungen.
Was bedeutet das für Ihre Nachlassplanung?
Wenn Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag haben, sollten Sie diese überprüfen lassen. Die Revision bietet möglicherweise neue Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie nutzen können. Insbesondere für:
- Patchwork-Familien mit Stief- oder Halbgeschwistern
- Konkubinatspaare ohne Trauschein
- Familien mit Nachfolgeregelungen für Unternehmen
- Personen, die wohltätige Zwecke unterstützen möchten
- Internationale Familien mit Auslandsbezug
Konkubinatspaare: Mehr Möglichkeiten – aber kein automatisches Erbrecht
Wichtig zu wissen: Konkubinatspartner haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Wenn Sie Ihren Lebenspartner absichern wollen, müssen Sie das aktiv in einem Testament oder Erbvertrag regeln. Dank der reduzierten Pflichtteile können Sie aber neu einen grösseren Teil Ihres Vermögens an Ihren Partner vermachen.
Fazit: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine Überprüfung
Das neue Erbrecht bietet Erblassern deutlich mehr Gestaltungsfreiheit. Wer seinen Nachlass aktiv regeln möchte, sollte die neuen Möglichkeiten nutzen. Bestehende Testamente und Erbverträge sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Bei online-notariat.ch unterstützen wir Sie bei der Erstellung oder Aktualisierung Ihres Testaments oder Erbvertrags – mit persönlicher juristischer Begleitung und der nötigen notariellen Beurkundung.
Häufige Fragen
Was hat sich beim Pflichtteil der Kinder geändert?+
Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert. Erblasser können damit über einen deutlich grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen.
Haben Eltern noch einen Pflichtteil?+
Nein. Der Pflichtteil der Eltern wurde mit der Revision per 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft (vorher 1/2 des gesetzlichen Erbteils).
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?+
Der Pflichtteil des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
Haben Konkubinatspartner ein gesetzliches Erbrecht?+
Nein. Konkubinatspartner haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Wer den Lebenspartner absichern will, muss dies aktiv per Testament oder Erbvertrag regeln – dank der reduzierten Pflichtteile ist neu ein grösserer Teil des Vermögens frei verfügbar.
Muss ich mein bestehendes Testament anpassen?+
Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig, sollten aber überprüft werden: Die Revision eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, etwa für Patchwork-Familien, Konkubinatspaare oder Unternehmensnachfolgen.
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