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Wer unterzeichnet was bei der GmbH- oder AG-Gründung?

Der vollständige Leitfaden zu allen Gründungsunterlagen – mit klaren Antworten auf alle Spezialfragen: Opting-Out, Lex Koller, Stellvertretung, Annahmeerklärungen und mehr.

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Online Notariat Team

15. Mai 2026 · Aktualisiert am 29. August 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

13 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Die Gründungsurkunde und die Vollmacht unterzeichnen alle Gründer, den Revisionsverzicht erklären sie in der Urkunde, die Opting-Out-Erklärung ans Handelsregisteramt unterzeichnet der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung, die Annahmeerklärung jedes VR-/GF-Mitglied höchstpersönlich– und die Handelsregister-Anmeldung das Organ gemäss Zeichnungsregelung, amtlich beglaubigt oder per QES.

  • Stellvertretung mit Vollmacht ist bei Beurkundung, Lex-Koller-Erklärung und HR-Anmeldung zulässig – nicht aber bei der Annahmeerklärung
  • Die QES ersetzt überall die handschriftliche und, wo gefordert, auch die beglaubigte Unterschrift
  • Die Lex-Koller-Erklärung braucht es nur, wenn der Zweck der Gesellschaft der Erwerb von Grundstücken ist – nicht bei jeder Gründung

Bei der Gründung einer Schweizer GmbH oder AG entstehen über ein Dutzend Dokumente. Manche werden vom Notar beurkundet, andere von Gründern, Verwaltungsräten, Aktionären oder externen Stellen unterzeichnet. Wer was unterschreiben muss – und wer sich vertreten lassen darf – ist nicht immer offensichtlich. Dieser Leitfaden beantwortet alle Fragen, die im Gründungsprozess auftauchen, mit besonderem Fokus auf die häufig missverstandenen Sonderfälle: Revisionsverzicht (Opting-Out), Lex-Koller-Erklärung, Stellvertretung und Annahmeerklärungen.

Kurzantwort auf einen Blick

  • •Gründungsurkunde: alle Gründer (bzw. Vertreter mit Vollmacht; die Unterschrift auf der Vollmacht muss meistens amtlich beglaubigt oder per QES vorliegen, da die Urkunde selbst in qualifizierter Form ergeht).
  • •Opting-Out (Revisionsverzicht): Verzicht durch alle Gründer im Errichtungsakt; die Erklärung ans Handelsregisteramt (Art. 62 HRegV) unterzeichnet mindestens ein VR-/GF-Mitglied – ohne Beglaubigung.
  • •Lex-Koller-Erklärung: nur wenn der Zweck der Gesellschaft der Erwerb von Grundstücken ist; unterzeichnet von den anmeldenden Organen, Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
  • •Annahmeerklärung VR/GF: jedes Mitglied persönlich – kein separates Dokument zwingend, die Erklärung kann durch Unterzeichnung der HR-Anmeldung abgegeben werden.
  • •HR-Anmeldung: VR bzw. Geschäftsführung gemäss statutarischer Zeichnungsregelung (typischerweise eine oder zwei Personen) – Unterschriften amtlich beglaubigt oder per QES.
  • •QES (qualifizierte elektronische Signatur) ist überall dort zulässig, wo sonst eine beglaubigte handschriftliche Unterschrift gefordert wäre.

Übersicht: alle Gründungsdokumente auf einen Blick

Die folgende Tabelle zeigt alle Dokumente, die bei einer Schweizer GmbH- oder AG-Gründung typischerweise anfallen – wer sie unterzeichnen muss, ob Stellvertretung möglich ist und ob die QES (digitale Signatur) zulässig ist.

DokumentWer unterzeichnet?StellvertretungQES
Gründungsurkunde (öffentliche Beurkundung)Alle Gründer (Aktionäre / Gesellschafter)✓ mit Vollmacht (Unterschrift meist amtlich beglaubigt)✓
StatutenBestandteil der Beurkundung (keine separate Unterschrift)—✓
Annahmeerklärung Verwaltungsrat / GeschäftsführerJedes VR-/GF-Mitglied persönlich – kann mit der HR-Anmeldung verbunden werden✗ höchstpersönlich✓
Opting-Out / RevisionsverzichtVerzicht: alle Gründer im Errichtungsakt. Erklärung nach Art. 62 HRegV: mindestens ein VR-/GF-Mitglied (Beleg – keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich)✓ mit schriftlicher Vollmacht✓
Lex-Koller-Erklärung (nur bei Immobilienzweck)Anmeldende VR-/GF-Mitglieder✓ mit schriftlicher Vollmacht✓
Handelsregister-AnmeldungVR / Geschäftsführer gem. Zeichnungsregelung – Unterschriften amtlich beglaubigt oder per QES✓ mit Vollmacht (in der dem Hauptgeschäft entsprechenden Form)✓
Domizilbestätigung (c/o-Adresse)Domizilgeber (Vermieter / c/o-Anbieter)✓✓
Bankbestätigung (Sperrkonto)Bank (Schweizer Sperrkonto-Anbieter)—✓
Sacheinlagevertrag (nur bei Sacheinlage)Sacheinleger + Vertreter der zu gründenden Gesellschaft (in der Praxis die Gründer)✓ mit schriftlicher Vollmacht✓
Gründerbericht (Art. 635 OR)ALLE Gründer (Pflicht bei Sach- oder qualifizierten Gründungen)✓ mit schriftlicher Vollmacht✓
Prüfungsbestätigung Revisor (Art. 635a OR)Zugelassener Revisor—✓

Spotlight – zwei Ebenen, zwei Unterzeichner

Revisionsverzicht / Opting-Out (Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 62 HRegV)

Beim Opting-Out werden zwei Dinge oft vermischt: die Zustimmung der Aktionäre bzw. Gesellschafter als materielle Voraussetzung – und die Erklärung zuhanden des Handelsregisteramts als einzureichendes Dokument. Beide haben unterschiedliche Unterzeichner.

Wer stimmt zu?

Sämtliche Aktionäre (AG) bzw. sämtliche Gesellschafter (GmbH) – Einstimmigkeit, eine Mehrheit genügt nicht (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei der Gründung sind das die Gründer: Sie erklären den Verzicht im Errichtungsakt, also in der Gründungsurkunde selbst. Ein zusätzlicher Beleg ist dafür nicht nötig (Art. 43 Abs. 2 HRegV).

Wer unterzeichnet die Erklärung?

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung (Art. 62 Abs. 2 HRegV). Die Erklärung bestätigt, dass keine ordentliche Revision nötig ist, die Gesellschaft höchstens zehn Vollzeitstellen hat und alle Aktionäre verzichtet haben. Sie ist ein Beleg zur Anmeldung und braucht keine Unterschriftsbeglaubigung.

Voraussetzung

Höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und keine Pflicht zur ordentlichen Revision. Wird die Schwelle überschritten, muss eine Revisionsstelle bestellt werden.

Gründung vs. später

Bei der Gründung kann die Erklärung direkt abgegeben werden (Art. 62 Abs. 3 HRegV) – ohne Jahresrechnung. Ein späterer Verzicht ist seit 1. Januar 2025 nur noch vor Beginn des Geschäftsjahres möglich und verlangt die genehmigte Jahresrechnung, das Protokoll und einen allfälligen Revisionsbericht als Beilagen (Art. 727a Abs. 2bis OR, Art. 62 Abs. 2 HRegV). Dieser Fall ist hier nicht Thema.

Spotlight – nur bei Immobilienzweck

Lex-Koller-Erklärung (BewG)

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland («Lex Koller») erfasst die Beteiligung an der Gründung einer Gesellschaft nur, wenn deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG). Eine Gesellschaft ohne Immobilienzweck fällt nicht unter das Gesetz – auch dann nicht, wenn Gründer im Ausland wohnen. Eine Lex-Koller-Erklärung gehört deshalb nicht zu jeder Gründung.

Wann braucht es sie?

Wenn der Zweck den Erwerb, das Halten oder den Handel von Grundstücken umfasst, wenn Grundstücke als Sacheinlage eingebracht werden oder wenn das Handelsregisteramt die Bewilligungspflicht sonst «nicht ohne weiteres ausschliessen» kann (Art. 18 Abs. 1 BewV). Die Handhabung ist kantonal unterschiedlich; einzelne Ämter verlangen das Formular nur von Immobiliengesellschaften.

Wer unterzeichnet?

Die für die Gesellschaft handelnden Organe – in der Praxis die Personen, die auch die Handelsregisteranmeldung unterzeichnen. Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, da die Erklärung als Beleg eingereicht wird.

Wichtig: Allgemeine Erklärungen, die bloss die Bewilligungspflicht bestreiten, erbringen keinen Beweis (Art. 18 Abs. 3 BewV). Kann das Amt die Pflicht nicht ausschliessen, sistiert es das Verfahren und verweist an die kantonale Bewilligungsbehörde. Bei Gesellschaften mit Grundstücken und Beteiligten im Ausland klären wir die Bewilligungsfrage deshalb vor der Beurkundung.

Spotlight – höchstpersönlich

Annahmeerklärung Verwaltungsrat / Geschäftsführung

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats (AG) bzw. der Geschäftsführung (GmbH) muss erklären, dass es das Mandat annimmt. Inhaltlich bestätigt das Mitglied die Übernahme der Funktion sowie das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, keine einschlägigen Strafregistereinträge, kein Berufsverbot).

Wichtig: kein separates Dokument zwingend

Die Annahmeerklärung muss nicht zwingend auf einem separaten Dokument erfolgen. In der Praxis wird sie häufig durch Mitunterzeichnung der Handelsregister-Anmeldung abgegeben – mit der Unterzeichnung bestätigt das Mitglied implizit die Annahme des Mandats. Alternativ kann eine separate schriftliche Erklärung beigelegt werden.

Höchstpersönlich – keine Stellvertretung

Wie und wo auch immer die Erklärung abgegeben wird – sie ist ein höchstpersönlicher Akt: die betreffende Person muss persönlich (durch eigenhändige Unterschrift bzw. QES) erklären, das Mandat zu übernehmen. Stellvertretung mit Vollmacht ist nicht zulässig. QES ist hingegen gleichwertig zur handschriftlichen Unterschrift – die persönliche Erklärung erfolgt damit eben digital.

Bei Mehrfachfunktionen (z.B. Alleingesellschafter, der gleichzeitig einziger Geschäftsführer ist) unterzeichnet die Person mehrfach – einmal als Gründer/Gesellschafter, einmal als Geschäftsführer; die Annahmeerklärung kann dabei aus der Unterzeichnung der HR-Anmeldung ohne weiteres mitfolgen.

Spotlight – Stellvertretung

Vollmacht: Was geht, was nicht

Mit Vollmacht möglich

  • ✓Erscheinen vor dem Notar (Beurkundung)
  • ✓Revisionsverzicht der Gründer im Errichtungsakt
  • ✓Lex-Koller-Erklärung (sofern erforderlich)
  • ✓HR-Anmeldung
  • ✓Sacheinlagevertrag, Gründerbericht

Nicht möglich (höchstpersönlich)

  • ✗Annahmeerklärung VR / GF
  • ✗Persönliche Versicherungen der einzelnen Organe (z.B. Volljährigkeit, Strafregister-Eigenerklärung)

Form der Vollmacht – differenziert

Die Vollmacht muss grundsätzlich schriftlich sein. Ob die Unterschrift des Vollmachtgebers amtlich beglaubigt oder per QES vorliegen muss, hängt davon ab, in welcher Form das zu unterzeichnende Hauptdokument selbst ergeht:

  • →Beglaubigte Unterschrift erforderlich, wenn das Hauptdokument selbst in dieser Form ergeht: öffentliche Beurkundung der Gründung (kantonales Notariatsrecht verlangt meist die Form des Geschäfts oder eine Beglaubigung), HR-Anmeldung (zwingend beglaubigt oder per QES).
  • →Einfache schriftliche Vollmacht genügt für Beilagen wie Lex-Koller-Erklärung, Sacheinlagevertrag und Gründerbericht.
  • →QES ersetzt überall die handschriftliche und (wo gefordert) auch die amtliche Beglaubigung der Unterschrift.

Die einzelnen Dokumente im Detail

1. Gründungsurkunde (öffentliche Beurkundung)

Das zentrale Gründungsdokument: eine vom Notar errichtete öffentliche Urkunde, in der die Gründer die Gesellschaft errichten, die Statuten festlegen, die Organe bestellen und die Zeichnung des Kapitals bestätigen. Erforderlich: Erscheinen aller Gründer vor dem Notar (oder Vertreter mit beglaubigter Vollmacht), Ausweise im Original (oder digital bei QES), aktueller HR-Auszug bei juristischen Personen als Gründerinnen.

2. Statuten

Die Statuten sind Bestandteil der öffentlichen Beurkundung – die Gründer unterzeichnen sie nicht separat. Sie regeln Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Aktien- bzw. Stammanteilstruktur, Organe und Zeichnungsbefugnis. Spätere Änderungen erfordern wieder eine notarielle Beurkundung (Statutenänderung).

Hinweis: Stampa-Erklärung

Bis 31.12.2022 bestand bei der AG die Pflicht, beabsichtigte Sachübernahmen in den Statuten zu erwähnen („Stampa-Praxis"). Mit der Aktienrechtsrevision vom 1.1.2023 wurde diese Pflicht abgeschafft: eine separate Stampa-Erklärung der Gründer ist seither nicht mehr erforderlich. Sacheinlagen und Sachübernahmen werden weiterhin offengelegt – jedoch im Sacheinlagevertrag, im Gründerbericht und in der öffentlichen Urkunde, nicht über eine eigenständige Stampa-Erklärung.

3. Annahmeerklärung Verwaltungsrat / Geschäftsführer

Siehe Spotlight oben. Jedes Mitglied nimmt persönlich das Mandat an. Die Erklärung kann durch Mitunterzeichnung der HR-Anmeldung oder als separate Erklärung erfolgen – beides ist üblich und zulässig. Eine Vollmacht ist nicht zulässig, da die Erklärung höchstpersönlich ist; QES ist hingegen gleichwertig zur eigenhändigen Unterschrift.

4. Opting-Out / Revisionsverzicht

Siehe Spotlight oben. Wird der Verzicht erklärt, entfällt die eingeschränkte Revision. Andernfalls muss eine zugelassene Revisionsstelle bestellt werden, die zusätzlich eine Annahmeerklärung einreicht.

5. Lex-Koller-Erklärung

Siehe Spotlight oben. Nur erforderlich, wenn der tatsächliche Zweck der Gesellschaft der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG) oder das Handelsregisteramt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann; unterzeichnet von den anmeldenden Organen.

6. Handelsregister-Anmeldung

Die formelle Anmeldung beim Handelsregisteramt mit allen Pflichtangaben. Unterzeichnet wird sie gemäss statutarischer Zeichnungsregelung: bei Einzelzeichnung ein Mitglied, bei Kollektivzeichnung zwei Mitglieder – oder eine bevollmächtigte Drittperson mit beigelegter Vollmacht (Art. 17 HRegV). Bei der Gründung sind alle Zeichnungsberechtigten neu, deshalb hinterlegen sie ihre Unterschrift beglaubigt (Art. 21 HRegV); mit QES geschieht das per Selbstbeglaubigung. Wie oben erwähnt, kann die Annahmeerklärung der unterzeichnenden Personen aus der Mitunterzeichnung der Anmeldung hervorgehen. Für bestehende Gesellschaften gelten andere Regeln – siehe unseren Leitfaden Wer unterzeichnet was bei Statutenänderung und Liquidation?.

7. Domizilbestätigung

Wenn die Gesellschaft an einer c/o-Adresse (z.B. bei einem Treuhänder oder Co-Working-Space) eingetragen wird, braucht das HR-Amt eine Bestätigung des Adressgebers, dass dort tatsächlich Geschäfte empfangen werden können. Unterzeichnet vom Adressgeber.

8. Bankbestätigung (Sperrkonto)

Bei Bargründung: Bestätigung der Schweizer Bank, dass das Kapital auf ein gesperrtes Konto zugunsten der zu gründenden Gesellschaft einbezahlt wurde. Wird von der Bank ausgestellt; nach HR-Eintrag wird das Konto in ein normales Geschäftskonto umgewandelt.

9. Sacheinlage-Dokumente (nur bei Sacheinlagegründung)

Bei einer Sacheinlagegründung kommen drei zusätzliche Dokumente mit präzisen Unterzeichnungs-Anforderungen hinzu:

  • Sacheinlagevertrag (Art. 634 OR / Art. 777c OR): schriftlicher Vertrag zwischen dem Sacheinleger und der zu gründenden Gesellschaft. Da die Gesellschaft beim Vertragsabschluss noch nicht entstanden ist, wird sie durch ihre künftigen Organe bzw. die Gründer vertreten. Unterzeichner sind daher in der Praxis: der Sacheinleger einerseits und die Gründer (bzw. der designierte erste VR/GF) als Vertreter der zu gründenden Gesellschaft andererseits. Sind Einleger und Gründer identisch (z.B. bei der Einpersonen-Sacheinlagegründung), unterzeichnet die Person beide Seiten – Selbstkontrahieren ist hier zulässig. Bei Grundstücken ist Schriftform nicht ausreichend – dann gilt öffentliche Beurkundung des Sacheinlagevertrags.
  • Gründerbericht (Art. 635 OR / Art. 777c OR): schriftlicher, von allen Gründern zu unterzeichnender Bericht über Art und Zustand der Sacheinlagen, die Angemessenheit ihrer Bewertung sowie die Existenz allfälliger besonderer Vorteile. Vollmacht zulässig (schriftlich). Der Bericht bildet zusammen mit der Prüfungsbestätigung die Grundlage der notariellen Beurkundung.
  • Prüfungsbestätigung Revisor (Art. 635a OR / Art. 777c i.V.m. 635a OR): schriftliche Bestätigung eines zugelassenen Revisors über Vollständigkeit und Richtigkeit des Gründerberichts. Wird vom Revisor unterzeichnet – keine Vertretung in Funktion, aber die Revisionsgesellschaft kann durch eine zeichnungsberechtigte Person handeln.

AG vs. GmbH – Unterschiede bei den Unterlagen

AspektAGGmbH
GründerAktionäreGesellschafter
Geschäftsführendes OrganVerwaltungsratGeschäftsführer (Geschäftsleitung erlaubt)
MindestkapitalCHF 100'000 (mind. 50'000 liberiert)CHF 20'000 (100 % liberiert)
Anzahl Gründer (mind.)11
AnnahmeerklärungJedes VR-Mitglied persönlichJeder GF persönlich
Opting-OutArt. 727a Abs. 2 OR – alle AktionäreArt. 818 i.V.m. 727a OR – alle Gesellschafter
Wirtschaftlich BerechtigteArt. 697j OR (ab 25 % Beteiligung)Art. 790a OR (ab 25 % Stammanteil)
Schweizer Vertretungmind. 1 vertretungsbefugte Person (VR oder Direktor) mit CH-Wohnsitz (Art. 718 Abs. 4 OR)mind. 1 zeichnungsberechtigte Person mit CH-Wohnsitz (Art. 814 Abs. 3 OR)

Häufig gestellte Fragen

Muss ich für die Beurkundung persönlich nach St. Gallen reisen?+

Nein. Mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) läuft die Beurkundung digital ab. Sie signieren elektronisch von Ihrem Standort aus, das Notariat erstellt die elektronische Urkunde. Alternativ ist eine notarielle Beurkundung per Vollmacht möglich – dann erscheint ein Stellvertreter mit beglaubigter Vollmacht vor dem Notar.

Was passiert, wenn ein Aktionär dem Opting-Out nicht zustimmt?+

Dann ist kein Opting-Out möglich – die Gesellschaft muss eine eingeschränkte Revisionsstelle bestellen (sofern die Schwellenwerte unterschritten sind). Eine Mehrheit reicht nicht: ALLE Aktionäre/Gesellschafter müssen zustimmen, sonst bleibt es bei der eingeschränkten Revisionspflicht (die ordentliche Revision greift erst bei Erreichen der Grössenkriterien von Art. 727 OR).

Kann der Notar die Lex-Koller-Erklärung in meinem Namen ausstellen?+

Nein. Die Erklärung ist eine Erklärung der Gesellschaft, abgegeben durch die anmeldenden Organe. Der Notar bereitet das Dokument vor, kann es aber nicht inhaltlich bestätigen – die Verantwortung liegt beim Organ. Nötig ist sie ohnehin nur, wenn der Zweck der Gesellschaft der Erwerb von Grundstücken ist oder das Handelsregisteramt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann.

Muss ein ausländischer Gründer für die Beurkundung in die Schweiz reisen?+

Nein. Drei Wege: (1) Erscheinen vor einem Notar im Wohnsitzland mit beglaubigter Vollmacht für den Schweizer Notar (häufig braucht es zusätzlich eine Apostille); (2) Stellvertretung durch eine Person in der Schweiz mit beglaubigter Vollmacht; (3) Vollständig digital per QES, wenn der Gründer eine schweizerische oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische QES besitzt.

Wer unterzeichnet bei einer Einpersonen-GmbH/-AG?+

Die Einzelperson unterzeichnet mehrfach in verschiedenen Funktionen: als Gründer (Aktionär/Gesellschafter), als VR-/GF-Mitglied (Annahmeerklärung), als Anmelder beim HR. Das ist rechtlich problemlos – sogenanntes Selbstkontrahieren ist bei einer Einpersonengesellschaft zulässig (Art. 718b OR / Art. 814 Abs. 4 OR).

Brauche ich beglaubigte Pass-/ID-Kopien?+

Bei physischer Beurkundung: Original-Ausweis genügt. Bei Beurkundung via QES bzw. Stellvertretung: amtlich beglaubigte Ausweiskopie und beglaubigte Vollmacht. Bei ausländischen Dokumenten kann zusätzlich eine Apostille oder Überbeglaubigung verlangt werden.

Was ist mit der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter?+

Nach Art. 697j (AG) bzw. Art. 790a OR (GmbH) muss die Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten von Beteiligungen ab 25 % identifizieren und intern führen. Zusätzlich ab Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026: Meldung ans neue Bundes-Transparenzregister. Siehe unseren Ratgeber zum Transparenzregister.

Können die Statuten nachträglich noch geändert werden?+

Ja, jederzeit – durch Beschluss der Generalversammlung (AG) bzw. Gesellschafterversammlung (GmbH) und notarielle Beurkundung (Pauschalpreis CHF 400). Häufige Anpassungen: Sitzverlegung, Zweckänderung, Kapitalerhöhung, Wechsel der Zeichnungsregelung.

Wer haftet, wenn falsche Angaben gemacht werden?+

Die Gründer haften solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angaben in der Gründungsurkunde, im Gründerbericht und im Sacheinlagevertrag (Art. 753 OR). Die VR-/GF-Mitglieder haften zusätzlich für die Annahmeerklärung und die Anmeldung beim HR. Falsche Angaben können zur Strafverfolgung (Urkundenfälschung, Art. 251 StGB) und zivilrechtlicher Haftung führen.

Wie lange dauert der gesamte Unterzeichnungsprozess?+

Mit QES: typischerweise 1–2 Tage zwischen Datenfreigabe und vollständig signierten Unterlagen. Bei Stellvertretung mit Vollmachten: 3–5 Tage (Vollmachten beglaubigen lassen, Versand). Bei rein papierner Abwicklung: 7–14 Tage. Die HR-Eintragung erfolgt anschliessend in der Regel innert 5–8 Tagen.

Praktische Tipps für eine reibungslose Gründung

QES rechtzeitig einrichten

Wenn Sie noch keine QES haben, planen Sie 1–2 Tage für die Identifizierung (Webcam oder vor Ort) ein. Wir koordinieren das für Sie (einmalig CHF 150).

Vollständige Ausweis-Kopien

Beide Seiten von Pass oder ID jedes Gründers und VR-/GF-Mitglieds. Bei ausländischen Dokumenten ggf. Apostille / Überbeglaubigung einkalkulieren.

Wirtschaftlich Berechtigte vorher klären

Beteiligungsketten bis zur natürlichen Person nachvollziehen. Bei komplexeren Strukturen (Trusts, Holdings) vorgängig prüfen.

Geschäftsadresse vor Gründung

Domizilbestätigung des Vermieters/c/o-Anbieters muss zum Zeitpunkt der HR-Anmeldung vorliegen. Reine Briefkasten-Adressen sind nicht zulässig.

Schweizer Wohnsitz im Organ

Mindestens eine vertretungsbefugte Person mit CH-Wohnsitz (AG: VR-Mitglied oder Direktor; GmbH: Geschäftsführer oder Direktor) – einzeln oder zwei kollektiv zeichnende Personen. Andernfalls Domizilberater einbinden.

Bei Sacheinlage: Revisor früh kontaktieren

Die Prüfungsbestätigung kann je nach Komplexität 1–3 Wochen brauchen. Wir koordinieren bei Bedarf einen zugelassenen Revisor.

Fazit

Eine Schweizer GmbH- oder AG-Gründung erfordert ein präzises Zusammenspiel aus über einem Dutzend Dokumenten – verteilt auf Gründer, VR/GF-Mitglieder, Aktionäre, externe Stellen (Bank, Revisor, Domizilgeber) und das Notariat. Die häufigsten Stolpersteine sind der Opting-Out (Verzicht der Gründer in der Urkunde, Erklärung durch den VR), die Lex-Koller-Erklärung (nur bei Immobilienzweck) und die Annahmeerklärung (höchstpersönlich, keine Vollmacht). Mit QES und einem strukturierten Prozess lässt sich die gesamte Unterzeichnung digital, schnell und ohne Anreise abwickeln – wir koordinieren alle Beteiligten für Sie.

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Weiterführend

Häufige Fragen

Wer unterzeichnet die Gründungsurkunde bei der GmbH- oder AG-Gründung?+

Alle Gründer – bei der AG die Aktionäre, bei der GmbH die Gesellschafter. Sie erscheinen persönlich vor dem Notar oder lassen sich durch einen Vertreter mit beglaubigter Vollmacht vertreten. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) kann die Beurkundung auch vollständig digital und ohne Anreise erfolgen.

Wer muss den Revisionsverzicht (Opting-Out) unterzeichnen?+

Zwei Ebenen: Die Zustimmung sämtlicher Aktionäre bzw. Gesellschafter ist Voraussetzung (Art. 727a Abs. 2 OR) – bei der Gründung erklären die Gründer den Verzicht im Errichtungsakt, weil sie alle Aktionäre sind. Die Erklärung zuhanden des Handelsregisteramts nach Art. 62 HRegV unterzeichnet mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung. Sie ist ein Beleg zur Anmeldung ohne Beglaubigung; bei der Gründung muss keine Jahresrechnung beigelegt werden (Art. 62 Abs. 3 HRegV).

Kann die Annahmeerklärung des Verwaltungsrats per Vollmacht abgegeben werden?+

Nein. Die Annahmeerklärung ist ein höchstpersönlicher Akt: Jedes VR- bzw. GF-Mitglied muss persönlich erklären, das Mandat anzunehmen – eigenhändig oder per QES. Ein separates Dokument ist aber nicht zwingend; die Erklärung kann durch Mitunterzeichnung der Handelsregister-Anmeldung abgegeben werden.

Wer unterzeichnet die Handelsregister-Anmeldung?+

Zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsart – bei Einzelzeichnung eine, bei Kollektivzeichnung zu zweien zwei – oder eine bevollmächtigte Drittperson mit Vollmacht des obersten Organs (Art. 17 HRegV). Beglaubigt hinterlegt sein muss nur die Unterschrift von Personen, die neu als zeichnungsberechtigt eingetragen werden (Art. 21 HRegV); bereits hinterlegte Unterschriften gelten weiter (Art. 18 Abs. 2 HRegV). Bei der Gründung trifft das alle Zeichnungsberechtigten. Mit QES entfällt die Beglaubigung.

Kann das Notariat die Handelsregisteranmeldung für uns unterzeichnen?+

Ja, als bevollmächtigte Drittperson, wenn die Vollmacht von zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Organs gemäss Zeichnungsart unterschrieben ist und der Anmeldung beiliegt (Art. 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HRegV). Die Unterschrift des Dritten braucht keine Beglaubigung. Unabhängig davon müssen neu eingetragene Zeichnungsberechtigte ihre eigene Unterschrift beglaubigt hinterlegen (Art. 21 HRegV). Nicht zu verwechseln mit der Vollmacht für die Beurkundung: Diese unterzeichnen alle Gründer, damit die Gründungsversammlung als Universalversammlung durchgeführt werden kann.

Wer unterzeichnet bei einer Einpersonen-GmbH oder -AG?+

Die Einzelperson unterzeichnet mehrfach in verschiedenen Funktionen: als Gründer, als VR- bzw. GF-Mitglied (Annahmeerklärung) und als Anmelder beim Handelsregister. Das ist rechtlich problemlos – Selbstkontrahieren ist bei der Einpersonengesellschaft zulässig (Art. 718b OR / Art. 814 Abs. 4 OR).

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