Bei der Gründung einer Schweizer GmbH oder AG entstehen über ein Dutzend Dokumente. Manche werden vom Notar beurkundet, andere von Gründern, Verwaltungsräten, Aktionären oder externen Stellen unterzeichnet. Wer was unterschreiben muss – und wer sich vertreten lassen darf – ist nicht immer offensichtlich. Dieser Leitfaden beantwortet alle Fragen, die im Gründungsprozess auftauchen, mit besonderem Fokus auf die häufig missverstandenen Sonderfälle: Revisionsverzicht (Opting-Out), Lex-Koller-Erklärung, Stellvertretung und Annahmeerklärungen.
Kurzantwort auf einen Blick
- •Gründungsurkunde: alle Gründer (bzw. Vertreter mit Vollmacht; die Unterschrift auf der Vollmacht muss meistens amtlich beglaubigt oder per QES vorliegen, da die Urkunde selbst in qualifizierter Form ergeht).
- •Opting-Out (Revisionsverzicht): ALLE Aktionäre bzw. Gesellschafter – nicht nur VR/Geschäftsführung. Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht zulässig, keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich.
- •Lex-Koller-Erklärung: zeichnungsberechtigtes VR-/GF-Mitglied; Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
- •Annahmeerklärung VR/GF: jedes Mitglied persönlich – kein separates Dokument zwingend, die Erklärung kann durch Unterzeichnung der HR-Anmeldung abgegeben werden.
- •HR-Anmeldung: VR bzw. Geschäftsführung gemäss statutarischer Zeichnungsregelung (typischerweise eine oder zwei Personen) – Unterschriften amtlich beglaubigt oder per QES.
- •QES (qualifizierte elektronische Signatur) ist überall dort zulässig, wo sonst eine beglaubigte handschriftliche Unterschrift gefordert wäre.
Übersicht: alle Gründungsdokumente auf einen Blick
Die folgende Tabelle zeigt alle Dokumente, die bei einer Schweizer GmbH- oder AG-Gründung typischerweise anfallen – wer sie unterzeichnen muss, ob Stellvertretung möglich ist und ob die QES (digitale Signatur) zulässig ist.
| Dokument | Wer unterzeichnet? | Stellvertretung | QES |
|---|---|---|---|
| Gründungsurkunde (öffentliche Beurkundung) | Alle Gründer (Aktionäre / Gesellschafter) | ✓ mit Vollmacht (Unterschrift meist amtlich beglaubigt) | ✓ |
| Statuten | Bestandteil der Beurkundung (keine separate Unterschrift) | — | ✓ |
| Annahmeerklärung Verwaltungsrat / Geschäftsführer | Jedes VR-/GF-Mitglied persönlich – kann mit der HR-Anmeldung verbunden werden | ✗ höchstpersönlich | ✓ |
| Opting-Out / Revisionsverzicht | ALLE Aktionäre bzw. Gesellschafter (Beleg zur HR-Anmeldung – keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich) | ✓ mit schriftlicher Vollmacht | ✓ |
| Lex-Koller-Erklärung | Zeichnungsberechtigtes VR-/GF-Mitglied | ✓ mit schriftlicher Vollmacht | ✓ |
| Handelsregister-Anmeldung | VR / Geschäftsführer gem. Zeichnungsregelung – Unterschriften amtlich beglaubigt oder per QES | ✓ mit Vollmacht (in der dem Hauptgeschäft entsprechenden Form) | ✓ |
| Domizilbestätigung (c/o-Adresse) | Domizilgeber (Vermieter / c/o-Anbieter) | ✓ | ✓ |
| Bankbestätigung (Sperrkonto) | Bank (Schweizer Sperrkonto-Anbieter) | — | ✓ |
| Sacheinlagevertrag (nur bei Sacheinlage) | Sacheinleger + Vertreter der zu gründenden Gesellschaft (in der Praxis die Gründer) | ✓ mit schriftlicher Vollmacht | ✓ |
| Gründerbericht (Art. 635 OR) | ALLE Gründer (Pflicht bei Sach- oder qualifizierten Gründungen) | ✓ mit schriftlicher Vollmacht | ✓ |
| Prüfungsbestätigung Revisor (Art. 635a OR) | Zugelassener Revisor | — | ✓ |
Spotlight – häufig missverstanden
Revisionsverzicht / Opting-Out (Art. 727a Abs. 2 OR)
Die Erklärung zum Verzicht auf eine eingeschränkte Revision („Opting-Out") wird in der Praxis oft falsch unterzeichnet. Sie ist eine Aktionärs- bzw. Gesellschafter-Erklärung, keine VR- oder Geschäftsführungs-Erklärung.
Wer unterzeichnet?
ALLE Aktionäre (AG) bzw. ALLE Gesellschafter (GmbH). Eine Mehrheit reicht nicht – es braucht Einstimmigkeit. Das gilt auch dann, wenn nur ein einziger Aktionär alle Aktien hält.
Voraussetzung
Die Gesellschaft darf höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigen. Wird die Schwelle überschritten, fällt das Opting-Out automatisch dahin – eine Revisionsstelle muss bestellt werden.
Bei Gründung wird die Opting-Out-Erklärung als Beleg zur HR-Anmeldung eingereicht. Sie muss alle Aktionäre namentlich nennen und von jedem einzeln (oder dessen Vertreter) unterzeichnet werden – als Beleg i.S.v. Art. 23 HRegV jedoch ohne Unterschriftsbeglaubigung. Beglaubigt werden nach Art. 21 / 22 HRegV nur die Unterschriften auf der Anmeldung selbst.
Stellvertretung – einfache schriftliche Vollmacht reicht
Die Stellvertretung beim Opting-Out ist zulässig: das OR enthält keine Schranke, die Lehre (Forstmoser u. a.) hält die Vertretung für möglich, da es sich um eine schlichte Willenserklärung handelt – und Aktionärsrechte sind nach Art. 689 OR generell vertretbar.
Form der Vollmacht: schriftlich genügt. Eine amtliche Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich, weil das Hauptdokument (die Verzichtserklärung) als Beleg ja selbst keine beglaubigte Unterschrift verlangt. QES ist selbstverständlich gleichwertig. Sicherster Weg in der Praxis: jede(r) Aktionär(in) unterzeichnet persönlich per QES – dann erübrigt sich die Vollmachtsfrage ganz.
Spotlight – Bewilligungspflicht
Lex-Koller-Erklärung (BewG)
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG – „Lex Koller") betrifft Sie, wenn die zu gründende Gesellschaft Liegenschaften erwirbt oder durch Personen mit Wohnsitz im Ausland beherrscht wird. In der Praxis wird bei jeder Gründung eine Erklärung verlangt, ob die Gesellschaft beabsichtigt, Grundeigentum zu erwerben.
Wer unterzeichnet?
Ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats (AG) oder der Geschäftsführung (GmbH). Die Erklärung ist eine Erklärung der Gesellschaft – nicht der Aktionäre.
Stellvertretung möglich?
Ja – ein Stellvertreter mit schriftlicher Vollmacht (oder QES) kann die Erklärung im Namen des VR-/GF-Mitglieds unterzeichnen. Eine amtliche Beglaubigung der Vollmacht ist hier nicht zwingend.
Inhaltlich bestätigt die Erklärung typischerweise: (1) die Gesellschaft beabsichtigt aktuell keinen Erwerb von Wohnliegenschaften oder die Gesellschaft ist nicht durch Personen im Ausland beherrscht (Schwellenwert: über ein Drittel ausländische Kontrolle); (2) oder alternativ, dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Bei ausländisch beherrschten Strukturen ist eine vorgängige Prüfung dringend zu empfehlen.
Spotlight – höchstpersönlich
Annahmeerklärung Verwaltungsrat / Geschäftsführung
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats (AG) bzw. der Geschäftsführung (GmbH) muss erklären, dass es das Mandat annimmt. Inhaltlich bestätigt das Mitglied die Übernahme der Funktion sowie das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, keine einschlägigen Strafregistereinträge, kein Berufsverbot).
Wichtig: kein separates Dokument zwingend
Die Annahmeerklärung muss nicht zwingend auf einem separaten Dokument erfolgen. In der Praxis wird sie häufig durch Mitunterzeichnung der Handelsregister-Anmeldung abgegeben – mit der Unterzeichnung bestätigt das Mitglied implizit die Annahme des Mandats. Alternativ kann eine separate schriftliche Erklärung beigelegt werden.
Höchstpersönlich – keine Stellvertretung
Wie und wo auch immer die Erklärung abgegeben wird – sie ist ein höchstpersönlicher Akt: die betreffende Person muss persönlich (durch eigenhändige Unterschrift bzw. QES) erklären, das Mandat zu übernehmen. Stellvertretung mit Vollmacht ist nicht zulässig. QES ist hingegen gleichwertig zur handschriftlichen Unterschrift – die persönliche Erklärung erfolgt damit eben digital.
Bei Mehrfachfunktionen (z.B. Alleingesellschafter, der gleichzeitig einziger Geschäftsführer ist) unterzeichnet die Person mehrfach – einmal als Gründer/Gesellschafter, einmal als Geschäftsführer; die Annahmeerklärung kann dabei aus der Unterzeichnung der HR-Anmeldung ohne weiteres mitfolgen.
Spotlight – Stellvertretung
Vollmacht: Was geht, was nicht
Mit Vollmacht möglich
- ✓Erscheinen vor dem Notar (Beurkundung)
- ✓Opting-Out / Revisionsverzicht
- ✓Lex-Koller-Erklärung
- ✓HR-Anmeldung
- ✓Sacheinlagevertrag, Gründerbericht
Nicht möglich (höchstpersönlich)
- ✗Annahmeerklärung VR / GF
- ✗Persönliche Versicherungen der einzelnen Organe (z.B. Volljährigkeit, Strafregister-Eigenerklärung)
Form der Vollmacht – differenziert
Die Vollmacht muss grundsätzlich schriftlich sein. Ob die Unterschrift des Vollmachtgebers amtlich beglaubigt oder per QES vorliegen muss, hängt davon ab, in welcher Form das zu unterzeichnende Hauptdokument selbst ergeht:
- →Beglaubigte Unterschrift erforderlich, wenn das Hauptdokument selbst in dieser Form ergeht: öffentliche Beurkundung der Gründung (kantonales Notariatsrecht verlangt meist die Form des Geschäfts oder eine Beglaubigung), HR-Anmeldung (zwingend beglaubigt oder per QES).
- →Einfache schriftliche Vollmacht genügt für Beilagen wie Opting-Out- Erklärung, Lex-Koller-Erklärung, Sacheinlagevertrag und Gründerbericht.
- →QES ersetzt überall die handschriftliche und (wo gefordert) auch die amtliche Beglaubigung der Unterschrift.
Die einzelnen Dokumente im Detail
1. Gründungsurkunde (öffentliche Beurkundung)
Das zentrale Gründungsdokument: eine vom Notar errichtete öffentliche Urkunde, in der die Gründer die Gesellschaft errichten, die Statuten festlegen, die Organe bestellen und die Zeichnung des Kapitals bestätigen. Erforderlich: Erscheinen aller Gründer vor dem Notar (oder Vertreter mit beglaubigter Vollmacht), Ausweise im Original (oder digital bei QES), aktueller HR-Auszug bei juristischen Personen als Gründerinnen.
2. Statuten
Die Statuten sind Bestandteil der öffentlichen Beurkundung – die Gründer unterzeichnen sie nicht separat. Sie regeln Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Aktien- bzw. Stammanteilstruktur, Organe und Zeichnungsbefugnis. Spätere Änderungen erfordern wieder eine notarielle Beurkundung (Statutenänderung).
Hinweis: Stampa-Erklärung
Bis 31.12.2022 bestand bei der AG die Pflicht, beabsichtigte Sachübernahmen in den Statuten zu erwähnen („Stampa-Praxis"). Mit der Aktienrechtsrevision vom 1.1.2023 wurde diese Pflicht abgeschafft: eine separate Stampa-Erklärung der Gründer ist seither nicht mehr erforderlich. Sacheinlagen und Sachübernahmen werden weiterhin offengelegt – jedoch im Sacheinlagevertrag, im Gründerbericht und in der öffentlichen Urkunde, nicht über eine eigenständige Stampa-Erklärung.
3. Annahmeerklärung Verwaltungsrat / Geschäftsführer
Siehe Spotlight oben. Jedes Mitglied nimmt persönlich das Mandat an. Die Erklärung kann durch Mitunterzeichnung der HR-Anmeldung oder als separate Erklärung erfolgen – beides ist üblich und zulässig. Eine Vollmacht ist nicht zulässig, da die Erklärung höchstpersönlich ist; QES ist hingegen gleichwertig zur eigenhändigen Unterschrift.
4. Opting-Out / Revisionsverzicht
Siehe Spotlight oben. Wird der Verzicht erklärt, entfällt die eingeschränkte Revision. Andernfalls muss eine zugelassene Revisionsstelle bestellt werden, die zusätzlich eine Annahmeerklärung einreicht.
5. Lex-Koller-Erklärung
Siehe Spotlight oben. Pflichtbeilage zur HR-Anmeldung, bestätigt vom VR / Geschäftsführer.
6. Handelsregister-Anmeldung
Die formelle Anmeldung beim Handelsregisteramt mit allen Pflichtangaben. Unterzeichnet wird sie gemäss statutarischer Zeichnungsregelung: bei Einzelzeichnung ein Mitglied, bei Kollektivzeichnung zwei Mitglieder. Die Unterschriften müssen amtlich beglaubigt sein oder mit QES erfolgen. Wie oben erwähnt, kann die Annahmeerklärung der unterzeichnenden Personen aus der Mitunterzeichnung der Anmeldung hervorgehen.
7. Domizilbestätigung
Wenn die Gesellschaft an einer c/o-Adresse (z.B. bei einem Treuhänder oder Co-Working-Space) eingetragen wird, braucht das HR-Amt eine Bestätigung des Adressgebers, dass dort tatsächlich Geschäfte empfangen werden können. Unterzeichnet vom Adressgeber.
8. Bankbestätigung (Sperrkonto)
Bei Bargründung: Bestätigung der Schweizer Bank, dass das Kapital auf ein gesperrtes Konto zugunsten der zu gründenden Gesellschaft einbezahlt wurde. Wird von der Bank ausgestellt; nach HR-Eintrag wird das Konto in ein normales Geschäftskonto umgewandelt.
9. Sacheinlage-Dokumente (nur bei Sacheinlagegründung)
Bei einer Sacheinlagegründung kommen drei zusätzliche Dokumente mit präzisen Unterzeichnungs-Anforderungen hinzu:
- Sacheinlagevertrag (Art. 634 OR / Art. 777c OR): schriftlicher Vertrag zwischen dem Sacheinleger und der zu gründenden Gesellschaft. Da die Gesellschaft beim Vertragsabschluss noch nicht entstanden ist, wird sie durch ihre künftigen Organe bzw. die Gründer vertreten. Unterzeichner sind daher in der Praxis: der Sacheinleger einerseits und die Gründer (bzw. der designierte erste VR/GF) als Vertreter der zu gründenden Gesellschaft andererseits. Sind Einleger und Gründer identisch (z.B. bei der Einpersonen-Sacheinlagegründung), unterzeichnet die Person beide Seiten – Selbstkontrahieren ist hier zulässig. Bei Grundstücken ist Schriftform nicht ausreichend – dann gilt öffentliche Beurkundung des Sacheinlagevertrags.
- Gründerbericht (Art. 635 OR / Art. 777c OR): schriftlicher, von allen Gründern zu unterzeichnender Bericht über Art und Zustand der Sacheinlagen, die Angemessenheit ihrer Bewertung sowie die Existenz allfälliger besonderer Vorteile. Vollmacht zulässig (schriftlich). Der Bericht bildet zusammen mit der Prüfungsbestätigung die Grundlage der notariellen Beurkundung.
- Prüfungsbestätigung Revisor (Art. 635a OR / Art. 777c i.V.m. 635a OR): schriftliche Bestätigung eines zugelassenen Revisors über Vollständigkeit und Richtigkeit des Gründerberichts. Wird vom Revisor unterzeichnet – keine Vertretung in Funktion, aber die Revisionsgesellschaft kann durch eine zeichnungsberechtigte Person handeln.
AG vs. GmbH – Unterschiede bei den Unterlagen
| Aspekt | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Gründer | Aktionäre | Gesellschafter |
| Geschäftsführendes Organ | Verwaltungsrat | Geschäftsführer (Geschäftsleitung erlaubt) |
| Mindestkapital | CHF 100'000 (mind. 50'000 liberiert) | CHF 20'000 (100 % liberiert) |
| Anzahl Gründer (mind.) | 1 | 1 |
| Annahmeerklärung | Jedes VR-Mitglied persönlich | Jeder GF persönlich |
| Opting-Out | Art. 727a Abs. 2 OR – alle Aktionäre | Art. 818 i.V.m. 727a OR – alle Gesellschafter |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Art. 697j OR (ab 25 % Beteiligung) | Art. 790a OR (ab 25 % Stammanteil) |
| Schweizer Vertretung | mind. 1 VR mit CH-Wohnsitz (Art. 718 Abs. 4 OR) | mind. 1 zeichnungsberechtigte Person mit CH-Wohnsitz (Art. 814 Abs. 3 OR) |
Häufig gestellte Fragen
Muss ich für die Beurkundung persönlich nach St. Gallen reisen?+
Nein. Mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) läuft die Beurkundung digital ab. Sie signieren elektronisch von Ihrem Standort aus, das Notariat erstellt die elektronische Urkunde. Alternativ ist eine notarielle Beurkundung per Vollmacht möglich – dann erscheint ein Stellvertreter mit beglaubigter Vollmacht vor dem Notar.
Was passiert, wenn ein Aktionär den Opting-Out-Verzicht nicht unterzeichnet?+
Dann ist kein Opting-Out möglich – die Gesellschaft muss eine eingeschränkte Revisionsstelle bestellen (sofern die Schwellenwerte unterschritten sind). Eine Mehrheit reicht nicht: ALLE Aktionäre/Gesellschafter müssen zustimmen, sonst gilt die ordentliche Revisionspflicht.
Kann der Notar die Lex-Koller-Erklärung in meinem Namen ausstellen?+
Nein. Die Erklärung ist eine Erklärung der Gesellschaft (vertreten durch ein zeichnungsberechtigtes VR-/GF-Mitglied). Der Notar bereitet das Dokument vor, kann es aber nicht inhaltlich bestätigen – die Verantwortung liegt beim Organ der Gesellschaft.
Muss ein ausländischer Gründer für die Beurkundung in die Schweiz reisen?+
Nein. Drei Wege: (1) Erscheinen vor einem Notar im Wohnsitzland mit beglaubigter Vollmacht für den Schweizer Notar (häufig braucht es zusätzlich eine Apostille); (2) Stellvertretung durch eine Person in der Schweiz mit beglaubigter Vollmacht; (3) Vollständig digital per QES, wenn der Gründer eine schweizerische oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische QES besitzt.
Wer unterzeichnet bei einer Einpersonen-GmbH/-AG?+
Die Einzelperson unterzeichnet mehrfach in verschiedenen Funktionen: als Gründer (Aktionär/Gesellschafter), als VR-/GF-Mitglied (Annahmeerklärung), als Anmelder beim HR. Das ist rechtlich problemlos – sogenanntes Selbstkontrahieren ist bei einer Einpersonengesellschaft zulässig (Art. 718b OR / Art. 814 Abs. 4 OR).
Brauche ich beglaubigte Pass-/ID-Kopien?+
Bei physischer Beurkundung: Original-Ausweis genügt. Bei Beurkundung via QES bzw. Stellvertretung: amtlich beglaubigte Ausweiskopie und beglaubigte Vollmacht. Bei ausländischen Dokumenten kann zusätzlich eine Apostille oder Überbeglaubigung verlangt werden.
Was ist mit der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter?+
Nach Art. 697j (AG) bzw. Art. 790a OR (GmbH) muss die Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten von Beteiligungen ab 25 % identifizieren und intern führen. Zusätzlich ab Inkrafttreten des TJPG: Meldung ans neue Bundes-Transparenzregister. Siehe unseren Ratgeber zum Transparenzregister.
Können die Statuten nachträglich noch geändert werden?+
Ja, jederzeit – durch Beschluss der Generalversammlung (AG) bzw. Gesellschafterversammlung (GmbH) und notarielle Beurkundung (Pauschalpreis CHF 400). Häufige Anpassungen: Sitzverlegung, Zweckänderung, Kapitalerhöhung, Wechsel der Zeichnungsregelung.
Wer haftet, wenn falsche Angaben gemacht werden?+
Die Gründer haften solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angaben in der Gründungsurkunde, im Gründerbericht und im Sacheinlagevertrag (Art. 753 OR). Die VR-/GF-Mitglieder haften zusätzlich für die Annahmeerklärung und die Anmeldung beim HR. Falsche Angaben können zur Strafverfolgung (Urkundenfälschung, Art. 251 StGB) und zivilrechtlicher Haftung führen.
Wie lange dauert der gesamte Unterzeichnungsprozess?+
Mit QES: typischerweise 1–2 Tage zwischen Datenfreigabe und vollständig signierten Unterlagen. Bei Stellvertretung mit Vollmachten: 3–5 Tage (Vollmachten beglaubigen lassen, Versand). Bei rein papierner Abwicklung: 7–14 Tage. Die HR-Eintragung dauert anschliessend 5–10 Arbeitstage.
Praktische Tipps für eine reibungslose Gründung
QES rechtzeitig einrichten
Wenn Sie noch keine QES haben, planen Sie 1–2 Tage für die Identifizierung (Webcam oder vor Ort) ein. Wir koordinieren das für Sie (einmalig CHF 150).
Vollständige Ausweis-Kopien
Beide Seiten von Pass oder ID jedes Gründers und VR-/GF-Mitglieds. Bei ausländischen Dokumenten ggf. Apostille / Überbeglaubigung einkalkulieren.
Wirtschaftlich Berechtigte vorher klären
Beteiligungsketten bis zur natürlichen Person nachvollziehen. Bei komplexeren Strukturen (Trusts, Holdings) vorgängig prüfen.
Geschäftsadresse vor Gründung
Domizilbestätigung des Vermieters/c/o-Anbieters muss zum Zeitpunkt der HR-Anmeldung vorliegen. Reine Briefkasten-Adressen sind nicht zulässig.
Schweizer Wohnsitz im Organ
Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit CH-Wohnsitz muss im VR (AG) oder zeichnungsberechtigt (GmbH) sein. Andernfalls Domizilberater einbinden.
Bei Sacheinlage: Revisor früh kontaktieren
Die Prüfungsbestätigung kann je nach Komplexität 1–3 Wochen brauchen. Wir koordinieren bei Bedarf einen zugelassenen Revisor.
Fazit
Eine Schweizer GmbH- oder AG-Gründung erfordert ein präzises Zusammenspiel aus über einem Dutzend Dokumenten – verteilt auf Gründer, VR/GF-Mitglieder, Aktionäre, externe Stellen (Bank, Revisor, Domizilgeber) und das Notariat. Die häufigsten Stolpersteine sind der Opting-Out (alle Aktionäre, nicht nur VR!), die Lex-Koller-Erklärung (vom VR, Stellvertretung mit Vollmacht möglich) und die Annahmeerklärung (höchstpersönlich, keine Vollmacht). Mit QES und einem strukturierten Prozess lässt sich die gesamte Unterzeichnung digital, schnell und ohne Anreise abwickeln – wir koordinieren alle Beteiligten für Sie.
Bereit zu starten?
GmbH oder AG online gründen – wir machen die Unterlagen für Sie
Unser KI-Notariatsassistent erfasst alle nötigen Angaben strukturiert, unser Team bereitet sämtliche Dokumente unterschriftsreif vor – Sie signieren digital per QES und wir reichen alles beim Handelsregisteramt ein.
Oder telefonisch: +41 71 272 26 55
Weiterführend
Bereit zu starten?
Lassen Sie sich von unserem KI-Notariatsassistenten oder unserem Team persönlich beraten – kostenlos und unverbindlich.
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