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Eintragungsfähige Funktionen bei AG & GmbH – Übersicht für das Schweizer Handelsregister

Wer kann mit welcher Funktion und welcher Zeichnungsberechtigung ins Handelsregister eingetragen werden? Die komplette Übersicht für Gründerinnen und Gründer.

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Online Notariat Team

23. April 2026

9 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Bei der Gründung einer AG oder GmbH – und bei jeder späteren Mutation – muss klar sein, wer das Unternehmen führt, wer es nach aussen vertritt und in welcher Form. Das Schweizer Handelsregister kennt dafür ein präzises Set an Funktionen und Zeichnungsarten. Diese Übersicht zeigt Ihnen alle wichtigen Einträge auf einen Blick.

Kurzüberblick

  • AG: Verwaltungsrat (Präsident, Vize, Mitglied, Delegierter), Geschäftsleitung (Vorsitzender/Mitglied der GL), Direktor/-in, Prokura, Bevollmächtigter, Revisionsstelle, Liquidator
  • GmbH: Gesellschafter (namentlich), Geschäftsführer (Vorsitz, Mitglied), Direktor/-in, Prokura, Bevollmächtigter, Revisionsstelle, Liquidator
  • Zeichnungsarten: Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung zu zweien/dreien, ohne Zeichnungsberechtigung
  • CH-Wohnsitz-Pflicht: Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR / Art. 814 Abs. 3 OR)

Warum das Handelsregister Funktionen überhaupt kennt

Das Handelsregister dient dem Verkehrsschutz: Dritte sollen sich darauf verlassen können, wer für eine Gesellschaft rechtsgültig auftreten darf. Die Eintragung ist konstitutiv für die Existenz der Gesellschaft (Art. 643/779 OR) und deklarativ für die einzelnen Funktionen und Zeichnungsberechtigungen (Art. 933 OR – Publizität). Rechtsgrundlagen sind das Obligationenrecht (OR) und die Handelsregisterverordnung (HRegV).

Funktion vs. Zeichnungsberechtigung – was zählt rechtlich?

Bei der Lektüre eines Handelsregisterauszugs wird oft übersehen, dass die meisten Funktionsbezeichnungen rein deklaratorisch sind. Sie beschreiben die organisatorische Stellung im Unternehmen, sagen aber für sich allein nichts darüber aus, ob und wie die Person die Gesellschaft nach aussen verpflichten kann. Die rechtlich relevante Information ist die Zeichnungsberechtigung: Einzelzeichnung, Kollektivzeichnung oder „ohne Zeichnungsberechtigung".

Nur wenige Funktionen haben eigenständige gesetzliche Wirkung:

  • Verwaltungsrat (AG) – gesetzliches Organ (Art. 707 ff. OR)
  • Geschäftsführer (GmbH) – gesetzliches Organ (Art. 809 OR)
  • Revisionsstelle – gesetzlich definierte Prüffunktion (Art. 727 ff. OR)
  • Liquidator – gesetzlicher Abwickler (Art. 740 OR / Art. 821a OR)
  • Prokurist – gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang (Art. 458 ff. OR)

Andere Funktionen wie Direktor, Vize-Direktor, Stv. Direktor, Vorsitzender oder Mitglied der Geschäftsleitung sind nicht gesetzlich umschrieben. Sie werden in der Praxis flexibel ins HR aufgenommen, ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aber nicht aus der Funktionsbezeichnung selbst, sondern aus Statuten, Organisationsreglement und Arbeits- bzw. Mandatsvertrag.

Sprachregel der EHRA

Funktionsbezeichnungen müssen in einer offiziellen Landessprache eingetragen werden (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch). Englischsprachige Funktionen wie „CEO", „CFO" oder „Managing Director" sind im Handelsregister nicht zulässig. Die korrekte deutsche Entsprechung lautet z.B. „Vorsitzender der Geschäftsleitung" für CEO oder „Mitglied der Geschäftsleitung" für CFO/COO.

AG und GmbH im direkten Vergleich

BereichAGGmbH
Oberstes OrganGeneralversammlungGesellschafterversammlung
Gesetzliches LeitungsorganVerwaltungsrat (Art. 707 OR)Geschäftsführer (Art. 809 OR)
Operative Funktion (HR)Delegierter, Direktor, Mitglied der GeschäftsleitungGeschäftsführer (zugleich Organ)
Gesellschafter im HRNein (anonyme Aktionäre)Ja, namentlich (Art. 791 OR)
MindestkapitalCHF 100'000CHF 20'000
Revision (Opting-out)Möglich bei < 10 VollzeitstellenMöglich bei < 10 Vollzeitstellen
CH-WohnsitzArt. 718 Abs. 4 ORArt. 814 Abs. 3 OR

Eintragungsfähige Funktionen bei der AG

Bei der Aktiengesellschaft werden folgende Funktionen ins Handelsregister eingetragen. Die Funktion bestimmt den Status innerhalb der Gesellschaft; die Zeichnungsberechtigung regelt die Vertretungsmacht nach aussen.

Verwaltungsrat (Art. 707–726 OR)

FunktionBedeutung
Präsident/-in des VerwaltungsratsVorsitz im VR, leitet die Sitzungen. Bei Einpersonen-AG oft identisch mit dem einzigen VR-Mitglied.
Vize-Präsident/-inStellvertretung des Präsidenten. Optional.
Mitglied des VerwaltungsratsOrdentliches VR-Mitglied ohne besondere Rolle im Vorsitz.
Delegierter/-e des VerwaltungsratsVR-Mitglied, das gleichzeitig die operative Geschäftsführung wahrnimmt (Art. 716b OR).

Geschäftsleitung (Art. 716b OR)

Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung delegieren – dafür braucht es eine statutarische Grundlage und ein Organisationsreglement (Art. 716b OR). Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden namentlich ins Handelsregister eingetragen. Wichtig: Bei der AG heisst die operative Leitungsstufe „Geschäftsleitung" – der Begriff „Geschäftsführer" ist spezifisch der GmbH vorbehalten (Art. 809 OR).

FunktionBedeutung
Vorsitzender/-e der Geschäftsleitung (CEO)Leitet die operative Geschäftsleitung. In der Praxis häufig identisch mit dem Delegierten des Verwaltungsrats, kann aber auch eine externe Person sein.
Mitglied der GeschäftsleitungOperative Leitungsstufe (z.B. CFO, COO). Nicht zwingend Organ; die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Verwaltungsrat.

Direktion (Art. 718 OR)

„Direktor", „Vize-Direktor" und „Stv. Direktor" sind in der HR-Praxis verbreitet, aber gesetzlich nicht umschrieben. Die Bezeichnung allein begründet keine Vertretungsmacht – diese ergibt sich erst aus der gleichzeitig eingetragenen Zeichnungsberechtigung. Die Lehre kritisiert die Vielfalt der Direktionsstufen, die EHRA toleriert sie aber im Rahmen einer pragmatischen Handelsregisterpraxis.

FunktionBedeutung
Direktor/-inLeitender Angestellter mit weitreichender Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis – häufig zugleich Mitglied der Geschäftsleitung, aber nicht zwingend Organ.
Vize-Direktor/-inStellvertretende Direktionsstufe.
Stv. Direktor/-inWeitere Direktionsstufe; in der HR-Praxis als „Stellvertretender Direktor" geführt.

Wichtig zur Begriffswahl bei der AG

Bei der AG ist die operative Leitungsfunktion nicht gesetzlich standardisiert (anders als bei der GmbH der „Geschäftsführer" nach Art. 809 OR). Die Praxis kennt drei Möglichkeiten:

  • Delegierter des Verwaltungsrats (Art. 716b OR) – wenn ein VR-Mitglied operativ tätig ist. Dies ist die einzige operative Funktion mit klarer gesetzlicher Verankerung im AG-Recht.
  • Vorsitzender / Mitglied der Geschäftsleitung – etablierte Praxis bei delegierter Geschäftsführung an Personen ausserhalb des VR. Voraussetzung: statutarische Grundlage und Organisationsreglement.
  • Direktor / Vize-Direktor / Stv. Direktor – verbreitete Bezeichnungen für leitende Angestellte. Lehrmässig kritisiert, weil die rechtliche Bedeutung unklar ist.

Die Bezeichnung „Geschäftsführer" ist bei der AG zwar technisch eintragbar, aber untypisch und juristisch missverständlich, weil sie mit der gesetzlichen GmbH-Funktion (Art. 809 OR) verwechselt werden kann. Wir empfehlen klar eine der oben genannten Bezeichnungen.

Weitere zeichnungsberechtigte Funktionen

FunktionBedeutung
Prokurist/-in (Prokura)Gesetzlich definierte Vollmacht mit weitem Umfang (Art. 458 ff. OR). Wird ausdrücklich erteilt und im HR eingetragen.
Bevollmächtigter/-teHandlungsbevollmächtigter im Umfang der erteilten Vollmacht – schmäler als die Prokura.

Kontroll- und Sonderfunktionen

FunktionBedeutung
RevisionsstelleExterne Prüfung der Jahresrechnung (Art. 727 ff. OR). Opting-out bei < 10 Vollzeitstellen möglich.
Liquidator/-inAbwickler im Liquidationsfall (Art. 740 ff. OR). Wird zusätzlich zum Zusatz „in Liquidation" der Firma eingetragen.
Sachwalter/-inBei Nachlassstundung (Art. 295 ff. SchKG) – Sonderfall.

Eintragungsfähige Funktionen bei der GmbH

Die GmbH hat eine ähnliche Funktionsstruktur wie die AG, unterscheidet sich aber in zwei wesentlichen Punkten: Die Gesellschafter werden namentlich ins Handelsregister eingetragen (Art. 791 OR), und die operative Leitung erfolgt durch Geschäftsführer statt durch einen Verwaltungsrat.

Gesellschafter

FunktionBedeutung
Gesellschafter/-inNamentlich im HR mit Anzahl und Nennwert der Stammanteile. Öffentlich einsehbar – ein wesentlicher Unterschied zur anonymen AG.

Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR)

Anders als bei der AG ist bei der GmbH die operative Leitung gesetzlich klar definiert: Die Funktion „Geschäftsführer" ist in Art. 809 OR verankert. Die Geschäftsführer sind das gesetzliche Leitungsorgan der GmbH – vergleichbar mit dem Verwaltungsrat einer AG. Sie werden namentlich ins Handelsregister eingetragen.

FunktionBedeutung
Vorsitzender/-e der GeschäftsführungLeitet die Geschäftsführung. Optional, aber gebräuchlich bei mehreren Geschäftsführern.
Geschäftsführer/-inOrdentliches Mitglied der Geschäftsführung. Jeder Gesellschafter hat von Gesetzes wegen Geschäftsführungsbefugnis, soweit Statuten oder Reglement nichts anderes vorsehen (Art. 809 Abs. 1 OR).

Direktion, Prokura, Bevollmächtigung

Analog zur AG können auch bei der GmbH eingetragen werden: Direktor/-in, Vize-Direktor/-in, Stellvertretender Direktor, Prokurist/-in und Bevollmächtigte/r. Rechtsgrundlagen sind die OR-Bestimmungen zur Vertretung der GmbH (Art. 814 OR) und die Prokura-Regeln (Art. 458 ff. OR).

Revisionsstelle & Liquidator

Die Revisionsstelle wird auch bei der GmbH eingetragen, sofern nicht ein Opting-out beschlossen wurde (Art. 818 OR i.V.m. Art. 727a OR). Im Liquidationsfall werden der oder die Liquidatoren eingetragen (Art. 821a OR).

Zeichnungsarten: Einzeln, kollektiv oder ohne Vertretungsmacht

Jede eingetragene Person erhält eine Zeichnungsberechtigung – oder eben ausdrücklich keine. Die Wahl der Zeichnungsart ist eine wesentliche Governance-Entscheidung.

ZeichnungsartBedeutungTypische Situation
EinzelzeichnungsberechtigungAllein vertretungsbefugt – eine Unterschrift genügt.Einpersonen-Gesellschaft, CEO, Hauptgeschäftsführer.
Kollektivzeichnung zu zweienZwei Unterschriften gemeinsam erforderlich.Klassisches Vier-Augen-Prinzip, häufigste Governance-Form.
Kollektivzeichnung zu dreienDrei Unterschriften – eher selten, bei besonderer Governance.Grössere Gesellschaften, Joint Ventures.
Ohne ZeichnungsberechtigungEingetragen, aber ausdrücklich nicht vertretungsbefugt.VR-Präsident mit ausschliesslich strategischer Rolle; nicht-exekutive Aufsichtsräte.

Der Schweizer Wohnsitz: Pflicht für mindestens eine Person

Sowohl Art. 718 Abs. 4 OR (AG) als auch Art. 814 Abs. 3 OR (GmbH) verlangen, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz zeichnungsberechtigt ist. Das kann sein:

  • ein VR-Mitglied der AG bzw. ein Geschäftsführer der GmbH
  • ein Direktor oder ein Prokurist

Die Zeichnungsart dieser Person muss eine Vertretung der Gesellschaft „allein" oder „kollektiv zu zweien" ermöglichen – eine rein repräsentative Person ohne Vertretungsbefugnis genügt nicht. Für Gründer ohne Schweizer Wohnsitz empfiehlt sich die Einsetzung eines lokalen Treuhänders oder eines schweizerischen Direktors.

Typische Konstellationen für Einpersonen- und Kleingesellschaften

SituationEmpfehlung
Einpersonen-GmbH/AG, Gründer wohnhaft in CHEinzelzeichnung als Präsident/einziges VR-Mitglied bzw. als einziger Geschäftsführer.
Zwei Gründer, beide operativ tätig, beide in CHBeide einzelzeichnungsberechtigt – oder Kollektivzeichnung zu zweien für gegenseitige Kontrolle.
Gründer im AuslandCH-Treuhänder oder lokaler Direktor mit Einzel- oder Kollektivzeichnung ergänzen – sonst keine Eintragung möglich.
Familienunternehmen mit externen CEOVR aus Familie (meist Präsident) + externer Delegierter/CEO mit Einzel- oder Kollektivzeichnung.
Holding mit nicht-operativer FührungVR-Mitglieder meist ohne Zeichnungsberechtigung; Geschäftsführung bei einem einzelnen Delegierten.

Mutationen: Wenn sich Funktionen später ändern

Funktionen und Zeichnungsberechtigungen sind nicht in Stein gemeisselt. Änderungen – etwa der Wechsel eines Geschäftsführers, Rücktritt eines VR-Mitglieds, Erteilung einer Prokura oder Änderung der Zeichnungsart – werden als Mutation ins Handelsregister eingetragen. Die Mutation erfordert je nach Umfang:

  • Einen Beschluss der GV bzw. der Gesellschafterversammlung oder des VR
  • Die Annahmeerklärung der neu eingetragenen Person
  • Bei statutarischen Grundlagen (z.B. Anzahl VR-Mitglieder, Form der Zeichnung) zusätzlich eine Statutenänderung

Reine Mutationen ohne Statutenänderung sind meistens ohne notarielle Beurkundung möglich (Ausnahme: bestimmte Zweckänderungen und Kapitaltransaktionen). Wir übernehmen die Vorbereitung und Einreichung beim zuständigen Handelsregisteramt für Sie.

Unser Angebot

Funktionen & Zeichnungsarten bei der Gründung sauber aufsetzen

Unser KI-Notariatsassistent führt Sie strukturiert durch die Wahl der Funktionen, Zeichnungsarten und zusätzlichen Organe – 24/7 verfügbar und mit Plausibilitätsprüfung in Echtzeit. Die notarielle Beurkundung erfolgt durch unsere Schweizer Notare.

Fazit

Die Schweiz kennt ein klares, flexibles System an Funktionen und Zeichnungsarten für AG und GmbH. Die meisten Konstellationen lassen sich mit wenigen Standardrollen sauber abbilden – entscheidend sind eine passende Governance, die Einhaltung der Wohnsitz-Pflicht und eine klare Zeichnungsordnung. Bei der Gründung und bei späteren Mutationen begleiten wir Sie strukturiert durch alle Eintragungen.

Sie planen eine Gründung oder eine Funktionsänderung? Starten Sie mit dem KI-Notariatsassistenten oder sehen Sie sich unsere Pauschalangebote an.

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