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Statutenänderung

Firmensitz verlegen: So funktioniert der Gemeinde- oder Kantonswechsel Ihrer GmbH oder AG

Tieferer Steuersatz, neuer Standort, Zusammenzug der Aktivitäten: Die Sitzverlegung ist eine der häufigsten Statutenänderungen. Was rechtlich nötig ist, worauf Sie beim Kantonswechsel achten – und was das Ganze kostet.

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Online Notariat Team

29. August 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

8 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Die Sitzverlegung in eine andere Gemeinde ist eine Statutenänderung – öffentlich beurkundeter Beschluss, neue Statuten, Handelsregister-Eintrag. Bei uns zum Pauschalpreis von CHF 400.–, vollständig online.

  • Gleiche Gemeinde, neue Adresse: nur eine Domiziländerung (Mutation) – keine Statutenänderung nötig
  • Kantonswechsel: alle Zeichnungsberechtigten beglaubigen ihre Unterschrift neu (oder QES) – und die Steuerpflicht wechselt in den neuen Kanton
  • Kombination mit Zweck- oder Namensänderung im selben Beschluss: ohne Aufpreis

Der Mietvertrag am neuen Standort ist unterschrieben, der Steuervergleich spricht für den Nachbarkanton, oder die Firma zieht schlicht dorthin, wo ihr Inhaber wohnt: Gründe für eine Sitzverlegung gibt es viele. Rechtlich ist sie gut strukturiert – wenn man die drei Stufen kennt.

Stufe 1: Neue Adresse in derselben Gemeinde – die Domiziländerung

Zieht die Firma nur an eine andere Strasse innerhalb derselben Gemeinde, bleibt der statutarische Sitz unverändert. Es genügt eine Domiziländerung – eine einfache Mutation beim Handelsregisteramt, ohne Beurkundung. Nötig ist ein Rechtsdomizil: eigene Räume oder eine c/o-Adresse mit schriftlicher Bestätigung des Domizilhalters.

Stufe 2: Andere Gemeinde – die Statutenänderung

Wechselt der Sitz die politische Gemeinde, ändert sich ein statutarischer Kernpunkt: Die Gesellschafter- bzw. Generalversammlung beschliesst die Sitzverlegung, der Beschluss wird öffentlich beurkundet, die Statuten werden angepasst und die Änderung wird beim Handelsregisteramt angemeldet. Genau das ist unser Pauschalangebot: Statutenänderung für CHF 400.– – Beschluss, Statuten und Anmeldung inklusive, erfasst in wenigen Minuten im KI-Notariatsassistenten. Unterlagen erhalten Sie in der Regel innert 24 Stunden.

Stufe 3: Anderer Kanton – zwei Besonderheiten

Beim Kantonswechsel kommt zum Ablauf der Stufe 2 zweierlei hinzu:

  • Neue Unterschriftsbeglaubigungen: Die Gesellschaft wird künftig beim Handelsregisteramt des Zuzugskantons geführt – und dieses benötigt eigene beglaubigte Unterschriften. Alle zeichnungsberechtigten Personen lassen ihre Unterschrift deshalb nochmals beglaubigen, auch wenn sie schon bisher eingetragen waren. Wie das praktisch geht (und wie die QES den Schritt ersetzt), zeigt unser Ratgeber Wann muss ich meine Unterschrift beglaubigen lassen?
  • Steuerwechsel: Die Steuerpflicht wechselt in den neuen Kanton; bei einem Wechsel innerhalb der Schweiz gilt in der Regel der Sitz am Ende der Steuerperiode für die ganze Periode. Da sich die kantonalen Gewinnsteuersätze erheblich unterscheiden, lohnt sich vor dem Entscheid ein Blick in unseren Kantons-Guide mit den Steuersätzen aller abgedeckten Kantone – und für die konkrete Planung das Gespräch mit Ihrem Treuhänder.

Praktisch gedacht: kombinieren spart Geld

Wenn ohnehin beurkundet wird, lohnt es sich, gleich aufzuräumen: Zweck aktualisieren, Firmenname anpassen, Geschäftsführung mutieren – alles im selben Beschluss zum selben Pauschalpreis von CHF 400.–. Welche Anlässe sich kombinieren lassen, zeigt die Übersicht auf unserer Statutenänderungs-Seite.

Sitzverlegung zum Fixpreis von CHF 400.–

Beschluss, neue Statuten und Handelsregister-Anmeldung – vollständig online, auf Wunsch komplett digital per QES. Unterlagen in der Regel innert 24 Stunden.

Häufige Fragen

Braucht die Sitzverlegung eine Statutenänderung?+

Ja, wenn der Sitz in eine andere politische Gemeinde wechselt: Der Sitz steht in den Statuten, die Änderung muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Ein blosser Adresswechsel innerhalb derselben Gemeinde ist dagegen nur eine Domiziländerung – eine einfache Handelsregister-Mutation ohne Statutenänderung.

Was gilt zusätzlich beim Wechsel in einen anderen Kanton?+

Die Gesellschaft wird neu beim Handelsregisteramt des Zuzugskantons geführt. Dafür lassen alle zeichnungsberechtigten Personen ihre Unterschrift nochmals amtlich beglaubigen – auch wenn sie bereits eingetragen waren –, oder der Prozess läuft per QES, welche die Beglaubigung ersetzt. Zudem wechselt die Steuerpflicht in den neuen Kanton.

Was kostet die Sitzverlegung?+

Bei uns CHF 400.– pauschal (zzgl. MwSt.) – inklusive öffentlich beurkundetem Beschluss, neuer Statutenfassung und Handelsregister-Anmeldung. Der Preis gilt auch, wenn Sie die Sitzverlegung mit weiteren Änderungen wie einer Zweck- oder Namensänderung kombinieren. Dazu kommen die amtlichen Handelsregistergebühren von typischerweise CHF 450–600.

Was passiert steuerlich bei der Sitzverlegung in einen anderen Kanton?+

Die Steuerpflicht wechselt in den Zuzugskanton; bei einem Wechsel innerhalb der Schweiz gilt in der Regel der Sitz am Ende der Steuerperiode für die ganze Periode. Die kantonalen Gewinnsteuersätze unterscheiden sich erheblich – ein Blick in unseren Kantons-Guide lohnt sich vor dem Entscheid. Die konkrete Steuerplanung stimmen Sie am besten mit Ihrem Treuhänder ab.

Braucht die Firma am neuen Sitz eigene Räumlichkeiten?+

Nein, aber ein Rechtsdomizil: entweder eigene Geschäftsräume oder eine c/o-Adresse bei einem Domizilhalter, der schriftlich bestätigt, dass die Gesellschaft bei ihm domiziliert ist. Wichtig ist, dass Zustellungen an die Gesellschaft am Sitz möglich sind.

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Lassen Sie sich von unserem KI-Notariatsassistenten oder unserem Team persönlich beraten – kostenlos und unverbindlich.