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Statutenänderung

GmbH-Stammanteile übertragen: Ablauf, Formvorschriften und Kosten des Gesellschafterwechsels

Ob Verkauf, Nachfolge oder Ausstieg eines Mitgründers: Die Abtretung von Stammanteilen folgt klaren Formvorschriften. Was das Gesetz verlangt, was es kostet – und warum die Abtretung bei uns im Pauschalpreis inbegriffen ist.

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Online Notariat Team

29. August 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

8 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Der Gesellschafterwechsel bei der GmbH braucht drei Dinge: einen schriftlichen Abtretungsvertrag (Art. 785 OR), die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 OR) und die Anmeldung beim Handelsregisteramt.

  • Bei uns in der Statutenänderungs-Pauschale von CHF 400.– inbegriffen – Vertrag, Beschluss und HR-Anmeldung aus einer Hand
  • Gesellschafter stehen öffentlich im Handelsregister – jeder Wechsel wird publiziert
  • Achtung bei inaktiven Gesellschaften: Mantelhandel wird seit 2025 nicht mehr eingetragen (Art. 787a OR)

Ein Mitgründer steigt aus, die Nachfolge steht an, oder ein neuer Partner kauft sich ein: Der Gesellschafterwechsel gehört zu den häufigsten Mutationen bei der GmbH. Er ist gut machbar – wenn die Formvorschriften stimmen. Genau daran scheitern Do-it-yourself-Verträge regelmässig beim Handelsregisteramt.

Schritt 1: Der schriftliche Abtretungsvertrag

Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Schriftform (Art. 785 OR). Wichtig und oft übersehen: Der Vertrag muss auf die statutarischen Rechte und Pflichten verweisen – etwa Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote oder Vorhand- und Vorkaufsrechte. Fehlt dieser Hinweis, riskieren Sie die Ungültigkeit der Abtretung. Eine öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags selbst ist nicht mehr vorgeschrieben – die Präzision des Vertrags bleibt aber entscheidend.

Schritt 2: Zustimmung der Gesellschafterversammlung

Die Abtretung wird erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt (Art. 786 OR) – ausser die Statuten haben die Übertragung erleichtert oder freigegeben. Umgekehrt können die Statuten die Übertragung auch zusätzlich beschränken. Wir prüfen Ihre Statuten, bereiten den Zustimmungsbeschluss vor und stellen sicher, dass Vertrag und Beschluss zusammenpassen.

Schritt 3: Anmeldung beim Handelsregisteramt

Bei der GmbH sind alle Gesellschafter mit Name, Wohnort und Stammanteil öffentlich im Handelsregister eingetragen – der Wechsel muss deshalb angemeldet und wird im SHAB publiziert. Wird der neue Gesellschafter zugleich zeichnungsberechtigt (z. B. als Geschäftsführer), lässt er seine Unterschrift amtlich beglaubigen – oder signiert per QES, welche die Beglaubigung ersetzt.

Ein Hinweis zur Abgrenzung: Beim Verkauf einer inaktiven Hülle (Mantelhandel) verweigern die Handelsregisterämter seit dem 1. Januar 2025 die Eintragung (Art. 787a OR) und können bei Verdacht die aktuelle Jahresrechnung verlangen – Details im Beitrag zum Mantelhandel-Verbot.

Die Kosten: Bei uns im Pauschalpreis inbegriffen

Viele Anbieter verrechnen die Stammanteilabtretung als separates Mandat. Bei uns ist sie Teil der Statutenänderungs-Pauschale von CHF 400.– (zzgl. MwSt.): Abtretungsvertrag, Zustimmungsbeschluss und Handelsregister-Anmeldung aus einer Hand – auch kombiniert mit weiteren Änderungen wie einem Geschäftsführerwechsel im selben Vorgang, ohne Aufpreis. Dazu kommen nur die amtlichen Handelsregistergebühren (typisch CHF 450–600).

Übrigens: Wer regelmässige Anteilsübertragungen erwartet – etwa wegen Investoren oder Mitarbeiterbeteiligung – fährt mit der AG oft besser: Aktien sind formfrei übertragbar, und Aktionäre erscheinen nicht im Handelsregister. Wann sich der Wechsel lohnt, zeigt der Beitrag Wann lohnt sich die Umwandlung der GmbH in eine AG?

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Häufige Fragen

Welche Form braucht die Abtretung von GmbH-Stammanteilen?+

Die Abtretung bedarf der Schriftform (Art. 785 OR): Ein schriftlicher Abtretungsvertrag, der auch auf die statutarischen Rechte und Pflichten wie Nachschusspflichten oder Konkurrenzverbote verweisen muss. Eine öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags ist seit der GmbH-Revision nicht mehr vorgeschrieben – entscheidend ist, dass der Vertrag vollständig und registerkonform formuliert ist.

Braucht es die Zustimmung der anderen Gesellschafter?+

Grundsätzlich ja: Die Abtretung wird erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt (Art. 786 OR). Die Statuten können die Übertragung erleichtern oder ganz freigeben, aber auch zusätzliche Hürden wie Vorkaufsrechte vorsehen. Wir prüfen Ihre Statuten und bereiten den Zustimmungsbeschluss gleich mit vor.

Was kostet die Übertragung von Stammanteilen?+

Bei uns ist die Stammanteilabtretung in der Statutenänderungs-Pauschale von CHF 400.– (zzgl. MwSt.) inbegriffen – inklusive Abtretungsvertrag, Zustimmungsbeschluss und Handelsregister-Anmeldung. Viele Anbieter verrechnen die Abtretung separat. Dazu kommen nur die amtlichen Handelsregistergebühren.

Wird der neue Gesellschafter im Handelsregister sichtbar?+

Ja. Bei der GmbH sind alle Gesellschafter mit Name, Wohnort und Stammanteil öffentlich im Handelsregister eingetragen; jeder Wechsel wird publiziert. Wer Diskretion über die Eigentümerschaft wünscht, prüft die Umwandlung in eine AG – dort erscheinen die Aktionäre nicht im Handelsregister.

Kann ich eine inaktive GmbH einfach per Anteilsverkauf «übergeben»?+

Vorsicht: Der Verkauf einer wirtschaftlich liquidierten, inaktiven Gesellschaftshülle (Mantelhandel) ist seit dem 1. Januar 2025 gesetzlich geregelt (Art. 787a OR) – solche Übertragungen werden vom Handelsregisteramt nicht eingetragen, und das Amt kann bei Verdacht die unterzeichnete aktuelle Jahresrechnung verlangen. Bei einer aktiven GmbH mit echtem Geschäftsbetrieb ist der Gesellschafterwechsel dagegen problemlos möglich.

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