Online Notariat Team
26. September 2026
Fachlich geprüft durch unser Notariat
Das Wichtigste in Kürze
Digital ist beim Notar heute nicht weniger Arbeit, sondern mehr Schritte in fester Reihenfolge. Die elektronische Urkunde entsteht auf Papier, wird gescannt, signiert und gesiegelt. Alles Weitere darf erst danach signiert werden.
- Vier Schritte des Notars für eine einzige elektronische Urkunde (EÖBV)
- Zwei Signaturrunden für die Gründer: zuerst nur die Vollmacht, nach der Urkunde der Rest
- Häufigster Fehler: alles auf einmal signieren – dann ist alles neu zu signieren
- Deshalb CHF 150 mehr als per Post – und trotzdem oft der bessere Weg
- Das neue Bundesgesetz macht es einfacher, aber voraussichtlich erst 2029
Die Frage, die wir am häufigsten hören
«Warum kostet die Gründung mit QES CHF 150 mehr? Es ist doch alles digital, also einfacher, oder?» Die Frage ist berechtigt. Wer mit Online-Banking und E-Signaturen aufgewachsen ist, erwartet, dass eine digitale Gründung mit ein paar Klicks erledigt ist. Aus Sicht der Gründerin oder des Gründers stimmt das auch weitgehend. Auf der Seite des Notariats sieht es anders aus. Dort bedeutet «elektronische öffentliche Urkunde» nach geltendem Recht: mehr Schritte als auf Papier, und zwar in einer Reihenfolge, die nicht verhandelbar ist.
Was viele nicht wissen: Die Urkunde entsteht trotzdem auf Papier
Eine elektronische öffentliche Urkunde ist kein PDF, das der Notar am Bildschirm erzeugt. Die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) schreibt den Weg vor:
Papier
Der Notar druckt die Urkunde aus, beurkundet sie physisch und unterschreibt sie von Hand – wie bei jeder Gründung per Post.
Scan
Er scannt das Original als PDF/A ein. Das Papieroriginal bleibt in seiner Urkundensammlung.
Signatur und Zeitstempel
Er signiert das PDF mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur und einem qualifizierten Zeitstempel.
Siegel
Er versieht das Dokument mit der Zulassungsbestätigung des Urkundspersonenregisters des Bundes (UPReg). Erst dieses Siegel macht das PDF zur gültigen elektronischen öffentlichen Urkunde.
Erst jetzt existiert die Gesellschaft. Und erst jetzt dürfen die nächsten Dokumente überhaupt signiert werden.
Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar
Bei einer Gründung mit QES gibt es deshalb zwei Signaturrunden, dazwischen die Beurkundung:
- Vorher: Wir brauchen die Vollmacht für die Beurkundung, per QES signiert, und die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank im Original. Ohne diese beiden Dokumente kann keine Urkunde entstehen.
- Beurkundung: Der Notar errichtet die Urkunde – Papier, Scan, Signatur, Siegel, wie oben beschrieben.
- Nachher: Die Gründer signieren alle übrigen Dokumente per QES: Handelsregisteranmeldung, Selbstbeglaubigung der Unterschrift, Stampa- und Lex-Koller-Erklärung, Domizilerklärung. Jede Signatur trägt einen Zeitstempel, der nach der Urkunde liegen muss (Art. 12b, 17 und 43 HRegV).
- Einreichung: Wir laden alles als PDF/A über eine anerkannte Zustellplattform beim Handelsregisteramt hoch (Art. 12c HRegV).
Eine Anmeldung, die vor der Urkunde signiert wurde, meldet eine Gesellschaft an, die es in diesem Moment noch nicht gab. Das Handelsregisteramt weist sie zurück.
Der häufigste Fehler
Gründer schicken uns alles auf einmal: «Hier habt ihr die Dokumente, signiert, fertig.» Leider nicht. Was vor der Urkunde signiert wurde, ist wertlos und muss neu signiert werden – für alle Beteiligten, mit neuen Zeitstempeln. Deshalb erhalten unsere Kundinnen und Kunden in der ersten Runde bewusst nur die Vollmacht und erst nach der Beurkundung den Rest. Wer sich fragt, warum das Notariat so «umständlich» ist: Genau so verhindern wir, dass jemand doppelt signieren muss. Die Details stehen in unserer QES-Anleitung Schritt für Schritt.
Warum also CHF 150 mehr?
Per Post unterschreiben die Gründer einmal, lassen die Unterschriften beglaubigen und schicken ein Couvert. Mit QES kommen dazu: zwei Signaturrunden, die Koordination der Zeitstempel, die Signaturzertifikate, die Erstellung der elektronischen Urkunde in vier Schritten und die elektronische Einreichung. Das ist mehr Aufwand, nicht weniger. Der Vorteil der QES liegt woanders: kein Postweg, keine Beglaubigung bei der Gemeinde, keine Apostille für Gründer im Ausland, Gründung von überall her. Wer die Reihenfolge kennt, ist in sieben bis zehn Tagen eingetragen.
Kritisch angemerkt: Das Gesetz für den einfachen Weg ist da, es gilt nur noch nicht
Der Umweg über Papier, Scanner und Siegel ist kein Wunsch der Notariate, sondern Vorgabe des geltenden Rechts. Der Bund hat das längst erkannt: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) ist vom Parlament verabschiedet. Es erlaubt, öffentliche Urkunden direkt als elektronische Originale zu errichten, und schafft ein zentrales elektronisches Urkundenregister des Bundes, in dem sie sicher aufbewahrt werden. Drucken, scannen und nachträglich siegeln fällt damit weg.
Nur: In Kraft ist das Gesetz noch nicht. Die Ausführungsverordnungen und das Urkundenregister sind in Arbeit, und das Bundesamt für Justiz rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2029. Bis dahin arbeiten alle Schweizer Notariate, auch wir, nach dem heutigen Verfahren. Wir hätten den direkten Weg lieber heute als in drei Jahren – unser gesamter Prozess ist darauf ausgelegt, ihn am ersten Tag zu nutzen. Bis es so weit ist, sorgen wir dafür, dass Sie von der Komplexität so wenig wie möglich spüren: Sie signieren zweimal, alles andere koordinieren wir. Was das Gesetz im Einzelnen regelt und was nicht, lesen Sie in «Digitalisierung im Notariat: Was das DNG bringt».
Wie der gesamte Ablauf heute aussieht, zeigt unsere Seite So läuft es bei uns ab; das Angebot selbst finden Sie unter Firma komplett digital gründen mit QES.
Häufige Fragen
Warum kostet die Gründung mit QES CHF 150 mehr als per Post?+
Weil sie mehr Arbeitsschritte hat: zwei Signaturrunden statt einer Unterschrift, Signaturzertifikate und qualifizierte Zeitstempel, die Erstellung der elektronischen Urkunde mit Scan, Signatur und Siegel, die Koordination der richtigen Reihenfolge und die elektronische Einreichung über eine anerkannte Zustellplattform. Per Post unterschreiben die Gründer einmal, lassen beglaubigen und senden ein Couvert.
Wird die Urkunde bei einer QES-Gründung nicht direkt als PDF erstellt?+
Nein. Nach der geltenden Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) entsteht die Urkunde zuerst auf Papier: Der Notar beurkundet und unterschreibt physisch, scannt das Original, signiert das PDF mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur und einem qualifizierten Zeitstempel und versieht es mit der Zulassungsbestätigung des Urkundspersonenregisters. Erst dieses gesiegelte PDF ist die elektronische öffentliche Urkunde.
Warum darf ich die Handelsregisteranmeldung nicht schon vorher signieren?+
Weil sie die Gesellschaft voraussetzt: Die Anmeldung wird von den Zeichnungsberechtigten der Gesellschaft unterzeichnet und braucht die Urkunde als Beleg (Art. 17 und 43 HRegV). Elektronische Signaturen tragen einen qualifizierten Zeitstempel. Liegt er vor dem Zeitstempel der Urkunde, meldet die Anmeldung eine Gesellschaft an, die in diesem Moment noch nicht bestand – das Handelsregisteramt weist sie zurück, und alles muss neu signiert werden.
Was ist der häufigste Fehler bei QES-Gründungen?+
Alle Dokumente auf einmal signieren und zusenden. Ohne die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank und die Vollmacht gibt es keine Urkunde; ohne Urkunde sind vorab signierte Anmeldungen und Erklärungen wertlos. Deshalb senden wir in der ersten Runde bewusst nur die Vollmacht und erst nach der Beurkundung alles Weitere.
Wird das in Zukunft einfacher?+
Ja, gesetzlich ist es beschlossen: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) erlaubt elektronische Originale öffentlicher Urkunden und schafft ein zentrales elektronisches Urkundenregister des Bundes. Damit entfällt der Umweg über Papier, Scanner und Siegel. Das Gesetz ist vom Parlament verabschiedet, in Kraft ist es aber noch nicht: Das Bundesamt für Justiz rechnet mit dem Inkrafttreten samt Urkundenregister im Jahr 2029.
Lohnt sich die QES-Gründung trotzdem?+
Für viele ja: kein Postweg, keine Beglaubigung bei der Gemeinde, keine Apostille für Gründer im Ausland, Gründung von überall her. Wer die Reihenfolge kennt, ist in sieben bis zehn Tagen eingetragen. Wer in der Schweiz wohnt und die Gemeinde um die Ecke hat, fährt mit dem Postweg oft genauso gut.
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