Online Notariat Team
26. September 2026
Fachlich geprüft durch unser Notariat
Das Wichtigste in Kürze
Der digitale Weg hat heute mehr Verfahrensschritte als der Postweg, in fester Reihenfolge. Die elektronische Urkunde entsteht nach geltendem Recht auf Papier, wird gescannt, signiert und gesiegelt. Alles Weitere darf erst danach signiert werden.
- Vier gesetzlich vorgegebene Schritte für eine elektronische Urkunde (EÖBV)
- Zwei Signaturrunden für die Gründer: zuerst nur die Vollmacht, nach der Urkunde der Rest
- Häufigster Fehler: alles auf einmal signieren – dann ist alles neu zu signieren
- Preisunterschied von CHF 150 entspricht dem zusätzlichen Verfahren; der Nutzen liegt in der Ortsunabhängigkeit
- Das neue Bundesgesetz verkürzt das Verfahren, voraussichtlich ab 2029
Die Frage, die wir am häufigsten hören
«Warum kostet die Gründung mit QES CHF 150 mehr? Es ist doch alles digital, also einfacher, oder?» Die Frage ist naheliegend. Wer Online-Banking und E-Signaturen gewohnt ist, erwartet, dass eine digitale Gründung mit ein paar Klicks erledigt ist. Für die Gründerinnen und Gründer trifft das auch weitgehend zu. Das Verfahren dahinter ist jedoch gesetzlich geregelt, und dort bedeutet «elektronische öffentliche Urkunde» heute: mehr Schritte als auf Papier, in einer Reihenfolge, die das Recht vorgibt.
Was viele nicht wissen: Die Urkunde entsteht trotzdem auf Papier
Eine elektronische öffentliche Urkunde ist kein PDF, das am Bildschirm erzeugt wird. Die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) gibt vier Schritte vor:
Papier
Die Urkunde wird ausgedruckt, physisch beurkundet und von der Urkundsperson eigenhändig unterschrieben – wie bei einer Gründung per Post.
Scan
Das Original wird als PDF/A eingescannt. Das Papieroriginal bleibt in der Urkundensammlung des Notariats.
Signatur und Zeitstempel
Die Urkundsperson signiert das PDF mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur und einem qualifizierten Zeitstempel.
Siegel
Das Dokument erhält die Zulassungsbestätigung des Urkundspersonenregisters des Bundes (UPReg). Erst dieses Siegel macht das PDF zur gültigen elektronischen öffentlichen Urkunde.
Erst jetzt existiert die Gesellschaft. Und erst jetzt dürfen die nächsten Dokumente überhaupt signiert werden.
Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar
Bei einer Gründung mit QES gibt es deshalb zwei Signaturrunden, dazwischen die Beurkundung:
- Vorher: Die Vollmacht für die Beurkundung, per QES signiert, und die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank im Original liegen dem Notariat vor. Ohne diese beiden Dokumente kann keine Urkunde entstehen.
- Beurkundung: Die Urkunde wird errichtet – Papier, Scan, Signatur, Siegel, wie oben beschrieben.
- Nachher: Die Gründer signieren alle übrigen Dokumente per QES: Handelsregisteranmeldung, Selbstbeglaubigung der Unterschrift, Domizilerklärung, Lex-Koller-Erklärung sofern erforderlich. Jede Signatur trägt einen Zeitstempel, der nach der Urkunde liegen muss (Art. 12b, 17 und 43 HRegV).
- Einreichung: Das Notariat reicht alles als PDF/A über eine anerkannte Zustellplattform beim Handelsregisteramt ein (Art. 12c HRegV).
Eine Anmeldung, die vor der Urkunde signiert wurde, meldet eine Gesellschaft an, die es in diesem Moment noch nicht gab. Das Handelsregisteramt weist sie zurück.
Der häufigste Fehler
Gründerinnen und Gründer signieren alle Dokumente auf einmal und senden sie gesammelt ein. Was vor der Urkunde signiert wurde, ist jedoch ungültig und muss von allen Beteiligten neu signiert werden, mit neuen Zeitstempeln. Die Zustellung in zwei Runden – zuerst nur die Vollmacht, nach der Beurkundung der Rest – ist deshalb keine Formalität, sondern die Konsequenz aus der Zeitstempel-Logik. Sie verhindert, dass jemand doppelt signieren muss. Die Details stehen in unserer QES-Anleitung Schritt für Schritt.
Woraus sich der Preisunterschied ergibt
Beim Postweg unterschreiben die Gründer einmal, lassen die Unterschriften beglaubigen und senden die Originale ein; die Urkunde bleibt auf Papier. Der digitale Weg umfasst zusätzlich zwei Signaturrunden, Signaturzertifikate und qualifizierte Zeitstempel, die Erstellung der elektronischen Urkunde in vier Schritten und die elektronische Einreichung. Der Zuschlag von CHF 150 bildet dieses zusätzliche Verfahren ab; er ist kein Aufpreis für «digital» an sich. Der Nutzen liegt an anderer Stelle: kein Postweg, keine Beglaubigung bei der Gemeinde, keine Apostille für Gründer im Ausland, Gründung von jedem Ort aus. Wer die Reihenfolge kennt, ist in sieben bis zehn Tagen eingetragen.
Ausblick: Das Gesetz für den direkten Weg ist beschlossen, gilt aber noch nicht
Der Weg über Papier, Scan und Siegel ist durch die geltende Verordnung vorgegeben. Der Bund hat die Vereinfachung bereits beschlossen: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) ist vom Parlament verabschiedet. Es erlaubt, öffentliche Urkunden direkt als elektronische Originale zu errichten, und schafft ein zentrales elektronisches Urkundenregister des Bundes, in dem sie sicher aufbewahrt werden. Drucken, Scannen und nachträgliches Siegeln entfallen damit.
In Kraft ist das Gesetz noch nicht. Die Ausführungsverordnungen und das Urkundenregister sind in Arbeit; das Bundesamt für Justiz rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2029. Bis dahin gilt für alle Schweizer Notariate das heutige Verfahren. Unser Ablauf ist so aufgebaut, dass Gründerinnen und Gründer davon möglichst wenig merken: zwei Signaturrunden, die Koordination übernimmt das Notariat. Sobald das elektronische Original zulässig ist, entfallen die Zwischenschritte, und wir stellen darauf um. Was das Gesetz im Einzelnen regelt und was nicht, lesen Sie in «Digitalisierung im Notariat: Was das DNG bringt».
Wie der gesamte Ablauf heute aussieht, zeigt unsere Seite So läuft es bei uns ab; das Angebot selbst finden Sie unter Firma komplett digital gründen mit QES.
Häufige Fragen
Warum kostet die Gründung mit QES CHF 150 mehr als per Post?+
Der Preisunterschied entspricht dem zusätzlichen Verfahren: zwei Signaturrunden statt einer Unterschrift, Signaturzertifikate und qualifizierte Zeitstempel, die Erstellung der elektronischen Urkunde nach EÖBV mit Scan, Signatur und Siegel sowie die elektronische Einreichung über eine anerkannte Zustellplattform. Beim Postweg unterschreiben die Gründer einmal, lassen die Unterschriften beglaubigen und senden die Originale ein; die Urkunde bleibt auf Papier.
Wird die Urkunde bei einer QES-Gründung nicht direkt als PDF erstellt?+
Nein. Nach der geltenden Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) entsteht die Urkunde zuerst auf Papier: Der Notar beurkundet und unterschreibt physisch, scannt das Original, signiert das PDF mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur und einem qualifizierten Zeitstempel und versieht es mit der Zulassungsbestätigung des Urkundspersonenregisters. Erst dieses gesiegelte PDF ist die elektronische öffentliche Urkunde.
Warum darf ich die Handelsregisteranmeldung nicht schon vorher signieren?+
Weil sie die Gesellschaft voraussetzt: Die Anmeldung wird von den Zeichnungsberechtigten der Gesellschaft unterzeichnet und braucht die Urkunde als Beleg (Art. 17 und 43 HRegV). Elektronische Signaturen tragen einen qualifizierten Zeitstempel. Liegt er vor dem Zeitstempel der Urkunde, meldet die Anmeldung eine Gesellschaft an, die in diesem Moment noch nicht bestand – das Handelsregisteramt weist sie zurück, und alles muss neu signiert werden.
Was ist der häufigste Fehler bei QES-Gründungen?+
Alle Dokumente auf einmal signieren und zusenden. Ohne die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank und die Vollmacht gibt es keine Urkunde; ohne Urkunde sind vorab signierte Anmeldungen und Erklärungen wertlos. Deshalb erfolgt die Zustellung in zwei Runden: zuerst nur die Vollmacht, nach der Beurkundung alles Weitere.
Wird das in Zukunft einfacher?+
Ja, gesetzlich ist es beschlossen: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) erlaubt elektronische Originale öffentlicher Urkunden und schafft ein zentrales elektronisches Urkundenregister des Bundes. Damit entfallen Papier, Scan und nachträgliches Siegel. Das Gesetz ist vom Parlament verabschiedet, in Kraft ist es noch nicht: Das Bundesamt für Justiz rechnet mit dem Inkrafttreten samt Urkundenregister im Jahr 2029.
Lohnt sich die QES-Gründung trotzdem?+
Für viele ja: kein Postweg, keine Beglaubigung bei der Gemeinde, keine Apostille für Gründer im Ausland, Gründung von überall her. Wer die Reihenfolge kennt, ist in sieben bis zehn Tagen eingetragen. Wer in der Schweiz wohnt und die Gemeinde um die Ecke hat, fährt mit dem Postweg oft genauso gut.
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