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Digitalisierung im Notariat: Was das neue Bundesgesetz (DNG) bringt – und was nicht

Das Parlament hat den Umweg über Papier, Scanner und Siegel abgeschafft – auf dem Papier. Was das Gesetz regelt, was gleich bleibt und warum Gründerinnen und Gründer noch bis 2029 mit dem heutigen Verfahren leben.

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Online Notariat Team

27. September 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

7 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Das DNG ersetzt den Umweg über Papier, ändert aber nicht, wer wann vor dem Notar erscheinen muss. Beschlossen 2023, erwartet 2029.

  • Neu: elektronisches Original der öffentlichen Urkunde, direkt am Bildschirm errichtet
  • Neu: zentrales Urkundenregister des Bundes für Aufbewahrung und Echtheitsnachweis
  • Gleich: Beurkundungsverfahren bleibt kantonal, keine Video-Beurkundung durch das DNG
  • Gleich: Handelsregisteranmeldung erst nach der Urkunde, zwei Signaturrunden bleiben
  • Kosten: 10 Millionen Aufbau, rund 3 Millionen Betrieb pro Jahr, gebührenfinanziert

Ausgangslage: Die digitale Urkunde ist heute ein gescanntes Papier

Wer heute eine GmbH oder AG mit qualifizierter elektronischer Signatur gründet, erhält vom Notar eine elektronische öffentliche Urkunde. Was viele nicht wissen: Nach der geltenden Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) entsteht diese Urkunde zuerst auf Papier. Der Notar beurkundet physisch, scannt das Original, signiert das PDF mit seiner eigenen Signatur und einem qualifizierten Zeitstempel und versieht es mit der Zulassungsbestätigung des Urkundspersonenregisters. Erst dieses gesiegelte PDF ist die elektronische Urkunde. Warum das die Gründung mit QES aufwendiger macht als per Post, erklärt unser Beitrag «Gründung mit QES: Warum digital mehr Schritte braucht».

Der Bund hat das Problem erkannt. Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft zum Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG) im Dezember 2021, das Parlament das Gesetz am 16. Juni 2023. Ursprünglich hiess die Vorlage «Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden» – der neue Titel zeigt, dass es nicht nur um die Form der Urkunde geht, sondern auch um ihre Aufbewahrung.

Was das DNG bringt

Elektronisches Original

Das Original einer öffentlichen Urkunde darf neu direkt elektronisch errichtet werden. Drucken, Scannen und nachträgliches Signieren des Scans entfallen. Die Papierurkunde bleibt als Alternative erlaubt.

Zentrales Urkundenregister des Bundes

Elektronische Originale werden in einem vom Bund betriebenen Register abgelegt. Das ist Pflicht: Solange das Original nicht im Register erfasst ist, darf die Urkundsperson davon keine Ausfertigungen erstellen. Das Register übernimmt die langfristige Aufbewahrung und den Echtheitsnachweis – heute Aufgabe der Urkundensammlung des Notars und des Siegels.

Ausfertigungen und Kopien aus dem Register

Elektronische Ausfertigungen und beglaubigte Kopien werden direkt aus dem Register erstellt, überprüfbar und ohne den Umweg über gescannte Papiere.

Einheitliche technische Standards

Format, Signatur und Aufbewahrung elektronischer Urkunden werden schweizweit gleich geregelt – statt der heutigen Kombination aus Bundesverordnung und kantonalen Umsetzungen.

Was gleich bleibt

  • Das Beurkundungsverfahren bleibt kantonal. Wer vor dem Notar erscheinen muss, wie Willenserklärungen abgegeben werden und ob eine Beurkundung per Video zulässig ist, regelt weiterhin jeder Kanton. Das DNG führt keine Fernbeurkundung ein. Für ein «Einheitliches Beurkundungsverfahren Schweiz» laufen beim Bundesamt für Justiz separate Vorarbeiten, die noch kein Gesetz sind.
  • Papier bleibt erlaubt. Das elektronische Original ist eine Option, kein Zwang.
  • Die Reihenfolge bei der Gründung bleibt. Die Handelsregisteranmeldung setzt weiterhin die Urkunde voraus, ihr Zeitstempel muss danach liegen (Art. 12b, 17 und 43 HRegV). Zwei Signaturrunden für die Gründer wird es also auch künftig geben – nur wird die Runde des Notars dazwischen deutlich kürzer.

Was es für Gründerinnen und Gründer konkret heisst

SchrittHeute (EÖBV)Mit dem DNG
Vollmacht und KapitaleinzahlungsbestätigungPer QES bzw. im Original an den NotarUnverändert
Errichtung der UrkundePapier, physische Beurkundung, Scan, QES, Zeitstempel, UPReg-SiegelElektronisch am Bildschirm, QES, Erfassung im Urkundenregister
Aufbewahrung des OriginalsUrkundensammlung des Notars (Papier)Zentrales Urkundenregister des Bundes
Ausfertigungen und KopienGescanntes Papier, elektronisch signiertDirekt aus dem Register, überprüfbar
Handelsregisteranmeldung und ErklärungenPer QES nach der UrkundeUnverändert
Einreichung beim HandelsregisteramtElektronisch über ZustellplattformUnverändert
Persönliches ErscheinenNach kantonalem RechtNach kantonalem Recht – unverändert

Von den vier Schritten des Notars fallen drei weg: Papier, Scan und nachträgliches Siegel. Fehlerquellen wie ein schlecht gescanntes Original oder ein vergessenes Siegel verschwinden, die Durchlaufzeit sinkt. Der Zuschlag für die digitale Abwicklung dürfte kleiner werden, aber nicht verschwinden, weil die Koordination der beiden Signaturrunden bleibt und das Register über Gebühren finanziert wird.

Zeitplan und Kosten

In Kraft ist das DNG nicht, weil zuerst die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung totalrevidiert und das Urkundenregister gebaut werden muss. Das Bundesamt für Justiz, das die Umsetzung verantwortet, rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2029. Für den Aufbau des Registers sind 10 Millionen Franken veranschlagt, der Betrieb mit rund 3 Millionen Franken pro Jahr soll nach einer Anlaufphase über Gebühren finanziert werden – Gebühren, die bei den Urkundspersonen und damit indirekt bei den Kundinnen und Kunden anfallen.

Sechs Jahre zwischen Beschluss und Inkrafttreten sind lang. Wir sagen das offen, weil uns Gründer regelmässig fragen, warum das Notariat «so umständlich» sei: Der Umweg über Papier ist keine Wahl der Notariate, sondern geltendes Recht. Unser Prozess ist darauf ausgelegt, das elektronische Original am ersten Tag zu nutzen. Bis dahin bleibt es bei zwei Signaturrunden für Sie – alles andere koordinieren wir. Wie das heute abläuft, zeigt unsere Seite So läuft es bei uns ab und die QES-Anleitung Schritt für Schritt.

Häufige Fragen

Was ist das DNG?+

Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat. Es erlaubt Urkundspersonen, das Original einer öffentlichen Urkunde elektronisch zu errichten, und schafft ein zentrales elektronisches Urkundenregister des Bundes, in dem diese Originale aufbewahrt werden. Das Parlament hat es am 16. Juni 2023 verabschiedet; in Kraft ist es noch nicht.

Wann tritt das DNG in Kraft?+

Das Bundesamt für Justiz rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2029. Vorher müssen die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung totalrevidiert und das Urkundenregister gebaut und in Betrieb genommen werden.

Kann ich mit dem DNG meine Firma per Video gründen?+

Nein. Das DNG regelt die Form und Aufbewahrung der Urkunde, nicht das Beurkundungsverfahren. Ob Willenserklärungen persönlich oder per Video abgegeben werden dürfen, bleibt Sache der Kantone. Für ein einheitliches Beurkundungsverfahren laufen beim Bund separate Vorarbeiten, die noch kein Gesetz sind. Was heute schon geht: die Gründung mit qualifizierter elektronischer Signatur ohne persönliches Erscheinen, in zwei Signaturrunden.

Was ändert sich mit dem DNG bei der Gründung mit QES?+

Die Runde des Notars wird kürzer: Statt die Urkunde auszudrucken, physisch zu beurkunden, einzuscannen, zu signieren und zu siegeln, errichtet er sie direkt elektronisch und erfasst sie im Urkundenregister. Für die Gründer bleibt die Reihenfolge gleich: zuerst Vollmacht und Kapitaleinzahlungsbestätigung, dann die Beurkundung, danach Handelsregisteranmeldung und Erklärungen mit späterem Zeitstempel.

Wird die Gründung mit dem DNG günstiger?+

Voraussichtlich etwas, weil beim Notar Arbeitsschritte und Fehlerquellen wegfallen. Ganz verschwinden wird der Zuschlag für die digitale Abwicklung kaum: Die Koordination der beiden Signaturrunden bleibt, und der Betrieb des Urkundenregisters – rund 3 Millionen Franken pro Jahr – soll nach einer Anlaufphase über Gebühren der Urkundspersonen finanziert werden.

Bleibt die Papierurkunde erlaubt?+

Ja. Das elektronische Original ist eine zusätzliche Möglichkeit, kein Zwang. Papierurkunden bleiben gültig, und Ausfertigungen davon können weiterhin elektronisch erstellt werden.

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