Kapitalerhöhung

Neuen Investor aufnehmen: Kapitalerhöhung mit Agio richtig umsetzen

Bewertung, Ausgabebetrag, Verwässerung und Bezugsrecht: was beim Einstieg eines Investors gesellschaftsrechtlich passiert – und was in welchen Vertrag gehört.

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Online Notariat Team

6. November 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Ein Investor steigt meist über eine Kapitalerhöhung mit Agio ein: Er erhält neue Aktien oder Stammanteile und bezahlt dafür einen Preis, der der vereinbarten Bewertung entspricht – in der Regel weit über dem Nennwert.

  • Nennwert → Aktien- bzw. Stammkapital, Mehrbetrag (Agio) → gesetzliche Kapitalreserve, später grundsätzlich verrechnungssteuerfrei rückzahlbar
  • Das Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter muss sauber geregelt werden – durch Verzicht oder Einschränkung aus wichtigen Gründen
  • Bei uns: Bareinlage CHF 1'500, mit gleichzeitiger Wandlung von Darlehen CHF 2'500 – wenn alle bisherigen Gesellschafter mitwirken

Ein Investor bringt Geld, Erfahrung und oft ein Netzwerk – und er erwartet dafür eine Beteiligung zu einem fairen Preis. Rechtlich geschieht das in den meisten Fällen über eine ordentliche Kapitalerhöhung. Dieser Ratgeber erklärt, wie aus der vereinbarten Bewertung der Ausgabebetrag wird, was mit dem Agio geschieht und welche Punkte vor der Beurkundung geklärt sein sollten.

Nennwert, Ausgabebetrag und Agio

Jede Aktie und jeder Stammanteil hat einen Nennwert – oft CHF 1, CHF 10 oder CHF 100. Ein Investor bezahlt aber nicht den Nennwert, sondern einen Ausgabebetrag, der sich aus der Bewertung der Gesellschaft ergibt. Der Teil über dem Nennwert ist das Agio.

  • Der Nennwert der neuen Aktien erhöht das Aktien- bzw. Stammkapital.
  • Das Agio fliesst in die gesetzliche Kapitalreserve (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 OR).
  • Unter dem Nennwert dürfen keine Aktien ausgegeben werden (Art. 624 OR).
  • Weist die Gesellschaft das Agio gesondert aus und meldet es der Eidgenössischen Steuerverwaltung, kann es später grundsätzlich ohne Verrechnungssteuer zurückbezahlt werden (Kapitaleinlagereserve, Art. 5 Abs. 1bis VStG).

Rechenbeispiel: Bewertung, Preis pro Aktie und Verwässerung

Eine AG hat 100'000 Aktien zu CHF 1 Nennwert. Die Gründer und der Investor einigen sich auf eine Bewertung vor der Investition (Pre-Money) von CHF 2 Mio. Der Investor investiert CHF 500'000.

Rechenbeispiel Kapitalerhöhung mit Agio
PositionBetrag
Preis pro Aktie (2'000'000 ÷ 100'000)CHF 20
Neue Aktien für den Investor (500'000 ÷ 20)25'000 Aktien
Erhöhung Aktienkapital (25'000 × CHF 1)CHF 25'000 → neu CHF 125'000
Agio → gesetzliche KapitalreserveCHF 475'000
Bewertung nach der Investition (Post-Money)CHF 2'500'000
Anteil Investor20 %
Anteil bisherige Aktionärevon 100 % auf 80 %

Die bisherigen Aktionäre werden prozentual verwässert, ihr Anteil ist aber mehr wert als vorher: 80 % von CHF 2,5 Mio. statt 100 % von CHF 2 Mio. – vorausgesetzt, die Bewertung stimmt. Im Beschluss muss der Ausgabebetrag festgehalten werden (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

Das Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter

Jeder bisherige Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neuen Aktien, der seiner Beteiligung entspricht (Art. 652b Abs. 1 OR). Für einen neuen Investor gibt es zwei Wege:

  1. Verzicht: Die bisherigen Aktionäre üben ihr Bezugsrecht nicht aus und verzichten schriftlich darauf. Das ist der einfachste Weg, wenn alle mit dem Einstieg einverstanden sind.
  2. Einschränkung oder Aufhebung: Die Generalversammlung schränkt das Bezugsrecht im Beschluss ein. Das ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, braucht ein qualifiziertes Mehr (Art. 652b Abs. 2, 704 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und einen Revisor, der den Kapitalerhöhungsbericht bestätigt (Art. 652f Abs. 2 OR).

In beiden Fällen gilt: Der Ausgabebetrag darf niemanden in unsachlicher Weise begünstigen oder benachteiligen (Art. 652b Abs. 4 OR). Eine nachvollziehbare Bewertung schützt deshalb auch den Verwaltungsrat.

Besonderheit GmbH

Bei der GmbH braucht jede Erhöhung des Stammkapitals ein qualifiziertes Mehr der Gesellschafterversammlung (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Neue Gesellschafter werden im Handelsregister mit Namen und Anzahl Stammanteile eingetragen – anders als Aktionäre einer AG. Für Investoren, die diskret bleiben möchten, ist das ein häufiger Grund, vorher in eine AG umzuwandeln.

Was in welchen Vertrag gehört

Die notarielle Urkunde regelt die Kapitalerhöhung selbst. Die wirtschaftlichen Abmachungen zwischen Gründern und Investor stehen meist in separaten Verträgen:

Was gehört in welches Dokument
DokumentTypische Inhalte
Term SheetBewertung, Investitionsbetrag, Eckpunkte der Rechte des Investors
Investment AgreementZusicherungen, Bedingungen der Einzahlung, Ablauf der Runde
AktionärbindungsvertragVorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten, Vesting, Verwaltungsratssitze, Informationsrechte
StatutenKapital, Aktienkategorien, Vinkulierung, allfällige Vorzugsrechte
Öffentliche UrkundeErhöhungsbeschluss, Feststellungen, Statutenänderung

Term Sheet, Investment Agreement und Aktionärbindungsvertrag verhandeln Sie mit Ihren Beratern. Liegen sie vor, ist der notarielle Vollzug standardisiert – und genau den übernehmen wir zum Festpreis.

Ablauf bis zum Handelsregistereintrag

  1. Einigung über Bewertung und Verträge
  2. Einzahlung des Investors auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank in der Schweiz; die Bank bestätigt die Einzahlung
  3. Beurkundung von Beschluss, Feststellungen und Statutenänderung – bei einer Universalversammlung in einer einzigen Urkunde, auf Wunsch per QES
  4. Anmeldung beim Handelsregister durch uns; nach dem Eintrag gibt die Bank das Geld frei
  5. Nachführen des Aktienbuchs und Meldung der Kapitaleinlagereserve an die Steuerverwaltung

Wird in derselben Runde ein Wandeldarlehen gewandelt, sprechen wir von einer Mischform aus Bareinlage und Verrechnung – Details im Ratgeber Wandeldarlehen wandeln.

Kosten

Kosten der Aufnahme eines Investors
PositionBetrag
Festpreis BareinlageCHF 1'500 + MwSt.
Mit gleichzeitiger Wandlung (Mischform)CHF 2'500 + MwSt.
Revisor bei eingeschränktem Bezugsrecht oder VerrechnungFixpreis zu Sonderkonditionen, rund CHF 500–700
HandelsregisterCHF 200, GmbH zusätzlich CHF 70 pro neuen Gesellschafter
Emissionsabgabe1 % auf Einlagen über CHF 1 Mio. (kumuliert, inkl. Agio)

Im Beispiel oben bleiben die kumulierten Einlagen mit CHF 600'000 (bisheriges Aktienkapital CHF 100'000 plus Investition CHF 500'000) unter dem Freibetrag von CHF 1 Mio. – Emissionsabgabe fällt keine an. Ihre eigene Konstellation rechnen Sie unverbindlich im Kostenrechner durch.

Unsere Festpreise

Kapitalerhöhung GmbH & AG – ab CHF 1'500

Bareinlage

CHF 1'500

Verrechnung oder Mischform

CHF 2'500

Inklusive Beschluss, Statuten, Kapitalerhöhungsbericht, Beurkundung und Handelsregisteranmeldung, zzgl. MwSt. Voraussetzung: Alle Gesellschafter bzw. Aktionäre wirken mit (Universalversammlung), und Sie erfassen die Angaben im KI-Assistenten oder vollständig per Online-Formular. Separat: Handelsregistergebühren und der Revisor bei Verrechnung (Fixpreis zu Sonderkonditionen, wir koordinieren). Andere Konstellationen offerieren wir individuell.

Häufige Fragen

Was ist ein Agio?+

Das Agio ist der Betrag, den ein Investor über den Nennwert der neuen Aktien oder Stammanteile hinaus bezahlt. Bewertet ein Investor die Gesellschaft höher als ihr Nominalkapital, zahlt er pro Aktie mehr als den Nennwert; der Nennwert fliesst ins Aktienkapital, der Mehrbetrag in die gesetzliche Kapitalreserve (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 OR).

Dürfen neue Aktien unter dem Nennwert ausgegeben werden?+

Nein. Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem höheren Betrag ausgegeben werden (Art. 624 OR). Ist die Gesellschaft weniger wert als ihr Nominalkapital, braucht es vorher eine Kapitalherabsetzung oder eine Sanierung.

Muss für einen neuen Investor das Bezugsrecht aufgehoben werden?+

Grundsätzlich hat jeder bisherige Aktionär Anspruch auf neue Aktien im Verhältnis seiner Beteiligung (Art. 652b OR). Sollen die neuen Aktien an einen Dritten gehen, verzichten die bisherigen Aktionäre auf die Ausübung ihres Bezugsrechts, oder die Generalversammlung schränkt es aus wichtigen Gründen ein. Wird es eingeschränkt oder aufgehoben, muss ein zugelassener Revisor den Kapitalerhöhungsbericht prüfen (Art. 652f Abs. 2 OR). Welche Variante in Ihrem Fall passt, klären wir vorab.

Gehört der Aktionärbindungsvertrag in die Statuten?+

In der Regel nicht. Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten, Vesting oder Liquidationspräferenzen werden meist in einem Aktionärbindungsvertrag oder Investment Agreement unter den Beteiligten geregelt. In die Statuten gehören nur Punkte, die gegenüber der Gesellschaft gelten müssen, etwa Vinkulierung oder Vorzugsaktien.

Was kostet die Aufnahme eines Investors?+

Die notarielle Abwicklung der Kapitalerhöhung mit Bareinlage kostet bei uns CHF 1'500 zzgl. MwSt., wenn alle bisherigen Gesellschafter mitwirken. Dazu kommen CHF 200 Handelsregistergebühr (GmbH zusätzlich CHF 70 pro neuen Gesellschafter), allenfalls der Revisor bei eingeschränktem Bezugsrecht und die Emissionsabgabe, wenn die kumulierten Einlagen CHF 1 Mio. übersteigen.

Kapitalerhöhung zum Festpreis

Bar CHF 1'500, mit Verrechnung (z. B. Wandeldarlehen) oder als Mischform CHF 2'500 – für GmbH und AG, wenn alle Gesellschafter mitwirken und Sie die Angaben im KI-Assistenten oder vollständig per Formular erfassen. Zur Nutzung genügt eine kurze Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse – kein Konto nötig.

Festpreise und Kostenrechner · oder telefonisch: +41 71 272 26 55