Online Notariat
onlinenotariat.ch
Vorsorge & Erbrecht

Ehevertrag nach deutschem Recht in der Schweiz beurkunden

Warum deutsche Paare den Weg zum Schweizer Notar wählen – Rechtsgrundlagen, Ablauf und unser Angebot im Notariat St. Gallen.

ON

Online Notariat Team

22. April 2026

10 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Immer mehr deutsche Paare lassen ihren Ehevertrag in der Schweiz beurkunden – rechtssicher nach deutschem Recht, oft schneller, diskreter und günstiger als in Deutschland. Unser Notariat in St. Gallen beurkundet deutsche Eheverträge regelmässig und ist auf grenzüberschreitende Mandate spezialisiert.

Warum deutsche Paare die Schweiz wählen

Der entscheidende Grund ist regelmässig der Preis: In Deutschland richten sich die Notargebühren nach dem Geschäftswert (GNotKG) – die Gebühr steigt mit dem Vermögen. Bei substanziellem Vermögen wird die deutsche Notargebühr rasch fünfstellig. Wir bieten dagegen attraktive Pauschalpreise ab CHF 1'500.– für Ehe- und Erbverträge an – unabhängig vom Vermögen. Das ist für viele Paare der ausschlaggebende Grund, die Beurkundung beim Schweizer Notar machen zu lassen. Hinzu kommt: In liberalen Kantonen wie St. Gallen ist die Honorargestaltung im Notariat frei vereinbarbar. Das macht uns für deutsche Paare interessant, die:

  • Substanzielles Vermögen haben (Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen)
  • Als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten oder Wohnsitz am Bodensee haben
  • Diskretion wünschen (Schweizer Urkundenwesen, keine SCHUFA-artige Verknüpfung)
  • Den Termin schneller umsetzen möchten, als es in stark ausgelasteten deutschen Ballungsräumen möglich ist
  • Ihre Vermögens- und Familiensituation mit einem erfahrenen lateinischen Notar klar strukturieren wollen

Was ist ein Ehevertrag nach deutschem Recht?

Rechtsgrundlage ist § 1408 BGB: Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern. Typische Regelungsinhalte sind:

  • Wahl des Güterstands – Gütertrennung statt gesetzlicher Zugewinngemeinschaft, oder Gütergemeinschaft
  • Modifizierter Zugewinn – Herausnahme bestimmter Vermögenswerte (z.B. Unternehmensanteile) aus dem Zugewinnausgleich
  • Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs (§ 6 VersAusglG)
  • Unterhaltsvereinbarungen für den Scheidungsfall
  • Wechselseitige Pflichtteilsverzichte (§ 2346 BGB) – häufig in Verbindung mit einem Erbvertrag
  • Regelungen für Unternehmen (Beteiligungen, Nachfolge, Abfindungsklauseln)

Form: Warum ein Schweizer Notar deutsches Recht beurkunden darf

Zwei Kernprinzipien erlauben die Beurkundung deutscher Eheverträge in der Schweiz:

1. Locus regit actum (Art. 56 IPRG)

Nach schweizerischem Internationalen Privatrecht (Art. 56 IPRG) ist ein Ehevertrag formgültig, wenn er entweder der Form des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (hier: deutsches Recht) oder der Form des Abschlussortes (hier: Schweiz, St. Gallen) entspricht. Für die Beurkundung gilt das global anerkannte Prinzip locus regit actum: die Form folgt dem Ort der Vornahme.

2. Gleichwertigkeit des Schweizer Notariats

Das deutsche Recht verlangt für den Ehevertrag die notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt diese Form auch durch einen ausländischen Notar, sofern dessen Funktion der eines deutschen Notars gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit umfasst insbesondere:

  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars
  • Pflicht zur Identifikation der Beteiligten
  • Belehrungs- und Beratungspflicht (nicht nur Urkundsrolle, sondern inhaltliche Prüfung)
  • Persönliche Haftung des Notars
  • Verwahrung und Herausgabe von Ausfertigungen

Die Schweizer „lateinische" Notariatstradition – wie sie im Kanton St. Gallen praktiziert wird – erfüllt diese Anforderungen vollständig. Der Schweizer Notar ist Inhaber eines öffentlichen Amts, zur Belehrung verpflichtet und haftet persönlich. Die BGH-Linie zur Gleichwertigkeit wurde in gesellschaftsrechtlichen Fällen entwickelt (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – II ZB 6/13) und wird nach herrschender Meinung auch auf Eheverträge übertragen.

Welches Recht gilt materiell?

Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich für Eheverträge innerhalb der EU seit dem 29. Januar 2019 nach der EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO, Verordnung (EU) 2016/1103). Ehegatten können ihr Güterrecht frei wählen, insbesondere:

  • Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat
  • Das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts

Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann im Ehevertrag deutsches Recht gewählt werden, auch wenn die Beurkundung in der Schweiz stattfindet. Die Rechtswahlvereinbarung muss selbst die Formvorschriften erfüllen (Art. 23 EuGüVO – gleiche Form wie der Ehevertrag, also notariell).

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EuGüVO. Sie kollidiert aber nicht mit der Verordnung, da das Schweizer IPRG eine parallele Rechtswahl (Art. 52 IPRG) vorsieht. Für die deutsche Anerkennung ist entscheidend, dass die Rechtswahl den Anforderungen der EuGüVO entspricht – was durch die notarielle Form in der Schweiz gegeben ist.

Anerkennung des Schweizer Ehevertrages in Deutschland

Die Anerkennung stützt sich auf drei Säulen:

  • Formgültigkeit: erfüllt durch locus regit actum und die BGH-Gleichwertigkeitsdoktrin
  • Materielle Gültigkeit: bei Rechtswahl deutsches Recht anwendbar – Regelungen sind wirksam, solange sie sich im Rahmen der deutschen Inhaltsschranken halten (§ 138 BGB, § 242 BGB, Kernbereichslehre des BGH)
  • Bindungswirkung / Registrierung: nicht registrierungspflichtig – der Ehevertrag ist unter den Ehegatten bindend. Das frühere deutsche Güterrechtsregister wurde per 1. Januar 2023 abgeschafft (Aufhebung der §§ 1558 ff. BGB); eine Eintragung ist daher nicht mehr möglich und nicht mehr nötig

Wichtig: Die Inhaltskontrolle des deutschen BGH (BGH NJW 2004, 930 u.a.) prüft, ob ein Ehevertrag grob einseitig benachteiligt. Diese Kontrolle findet unabhängig vom Beurkundungsort statt – auch ein in Deutschland beurkundeter Vertrag kann ihr unterliegen. Die Inhaltsgestaltung muss daher ausgewogen sein; in Zweifelsfällen empfehlen wir eine Begleitung durch deutschen Rechtsbeistand.

Ablauf der Beurkundung in St. Gallen

  1. Erstkontakt: Sie schildern uns Ihre Situation (Wohnsitze, Staatsangehörigkeit, gewünschte Regelung). Wir klären, ob die Beurkundung in der Schweiz für Ihren Fall die passende Lösung ist.
  2. Entwurf: Sie oder Ihr deutscher Rechtsbeistand reichen uns einen Vertragsentwurf ein – wir arbeiten regelmässig mit deutschen Fachanwälten für Familienrecht zusammen. Alternativ erarbeiten wir den Entwurf auf Basis Ihrer Eckpunkte.
  3. Prüfung: Wir prüfen den Entwurf auf Schweizer Formgültigkeit und bereiten die Urkundsrolle vor.
  4. Termin: Beide Ehegatten kommen persönlich in unser Notariat an der Dufourstrasse 150 in St. Gallen. Der Notar belehrt, liest die Urkunde vor, beantwortet Fragen und beurkundet.
  5. Ausfertigungen: Sie erhalten eine Ausfertigung in deutscher Sprache. Auf Wunsch bereiten wir eine Apostille oder Überbeglaubigung für die Verwendung in Deutschland vor.

Kosten – Pauschalpreis statt wertabhängiger Gebühr

Genau hier liegt der für viele Mandantinnen und Mandanten ausschlag­gebende Vorteil der Schweizer Lösung: Wir bieten attraktive Pauschalpreise ab CHF 1'500.– für Ehe- und Erbverträge an – unabhängig vom Vermögen. Während die deutsche Notargebühr nach dem GNotKG mit dem Geschäftswert wächst und bei substanziellem Vermögen rasch fünfstellig wird, bleibt unser Preis auch bei mehrstelligen Millionenbeträgen klar planbar. Im Pauschalpreis enthalten sind Beurkundung, Erstellung der Urkunde in deutscher Sprache und die Ausfertigungen. Bei besonders komplexen Gestaltungen oder zwingend nötiger Koordination mit deutschen Erbrechtsspezialisten unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Pauschalangebot – mehr zu unserem Angebot.

Die Apostille (falls erforderlich) wird über die Staatskanzlei St. Gallen organisiert – wir koordinieren das für Sie.

Was wir nicht leisten: deutsche Rechtsberatung

Wir sind Schweizer Notare und beraten zu Schweizer Recht und zur Beurkundungsform. Die materielle Rechtsberatung zum deutschen BGB – insbesondere zur Inhaltsgestaltung und zur Kernbereichslehre – gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Für die Entwurfserstellung und die inhaltliche Beratung empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem deutschen Fachanwalt für Familienrecht. Gerne stellen wir den Kontakt zu unseren bewährten deutschen Partnern her.

Häufige Anwendungsfälle

  • Unternehmerpaare, die Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn herausnehmen wollen
  • Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz
  • Deutsche in der Schweiz, die deutsches Güterrecht wählen möchten, aber nicht extra nach Deutschland reisen wollen
  • Binationale Paare (deutsch/schweizerisch), die ihr Güterrecht klar regeln wollen
  • Zweitehen mit Vermögen aus der ersten Ehe und Kindern aus verschiedenen Verbindungen

Fazit

Die Beurkundung eines deutschen Ehevertrages in der Schweiz ist rechtssicher möglich und in vielen Konstellationen die wirtschaftlich und organisatorisch bessere Lösung als die Beurkundung in Deutschland. Entscheidend sind die Gleichwertigkeit des Schweizer Notariats, die Rechtswahl nach EuGüVO und eine sauber ausgestaltete Urkunde. Unser Notariat in St. Gallen beurkundet deutsche Eheverträge regelmässig und begleitet Sie durch den gesamten Prozess.

Sie möchten prüfen, ob die Beurkundung in der Schweiz für Sie passt? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstabklärung – wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.

Weiterführend

Bereit zu starten?

Lassen Sie sich von unserem KI-Notariatsassistenten oder unserem Team persönlich beraten – kostenlos und unverbindlich.