Ein Erbvertrag nach deutschem Recht kann rechtsgültig auch in der Schweiz beurkundet werden. Immer mehr deutsche Erblasser und Familien nutzen dies – für die saubere Nachlassplanung, oft bei grenzüberschreitenden Lebenssituationen und regelmässig wesentlich günstiger als beim deutschen Notar. Unser Notariat in St. Gallen beurkundet deutsche Erbverträge und begleitet Sie durch den gesamten Prozess.
Warum Deutschland Richtung Schweiz schaut
Das deutsche Notariatshonorar richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemisst sich nach dem Geschäftswert – also im Wesentlichen dem Nachlasswert. Bei substanziellen Vermögen (Immobilien, Unternehmen, Wertpapierdepots) erreichen die Gebühren für einen Erbvertrag rasch fünfstellige Beträge. In der Schweiz ist die Honorargestaltung kantonal geregelt und im Kanton St. Gallen im freien Tarif gestaltbar. Typische Gründe für eine Beurkundung in St. Gallen:
- Grenzüberschreitende Vermögen mit Bezug zur Schweiz (Ferienimmobilien, Depots, Beteiligungen)
- Deutsche mit Wohnsitz in der Schweiz (Wegzügler, Rentner, Unternehmer)
- Vermögende Familien, für die die GNotKG-Gebühren in Deutschland unverhältnismässig sind
- Diskretion – das Schweizer Urkundenwesen ist nicht digital mit deutschen Registern verknüpft
- Kurze Terminfristen, wenn die Nachlassplanung zeitlich dringlich ist
Der Erbvertrag nach deutschem Recht: Grundlagen
Rechtsgrundlage sind die §§ 2274 ff. BGB. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die – anders als das Testament – vertraglich bindend ist. Die Vertrags- parteien können die darin festgelegten Verfügungen nur einvernehmlich aufheben oder ändern (§ 2290 BGB). Typische Regelungsinhalte sind:
- Erbeinsetzungen (§ 2278 BGB) – auch gegenseitige oder wechselbezügliche Verfügungen
- Vermächtnisse und Auflagen
- Pflichtteilsverzichte (§ 2346 BGB) – zentrales Instrument für deutsche Familien zur Vermeidung späterer Pflichtteilsansprüche
- Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB)
- Rücktrittsvorbehalte und Scheidungsklauseln
- Testamentsvollstreckung
- Regelungen zu Unternehmensnachfolge und Holdingstrukturen
Form: § 2276 BGB und die Beurkundung im Ausland
Der Erbvertrag bedarf nach § 2276 BGB zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien. Zwei rechtliche Säulen erlauben die Beurkundung in der Schweiz:
1. EuErbVO Art. 27 – Formgültigkeit
Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) regelt in Art. 27 die Formgültigkeit schriftlicher Verfügungen von Todes wegen. Ein Erbvertrag ist formgültig, wenn er entweder dem Recht des Errichtungsortes (locus regit actum), dem Recht des Heimatstaates oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht. Die notarielle Beurkundung durch einen Schweizer Notar erfüllt diese Anforderung – der Errichtungsort (Schweiz) und das gewählte Recht (Deutschland) stehen der Formgültigkeit nicht entgegen.
2. Gleichwertigkeit des Schweizer Notariats
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt die notarielle Form auch bei Beurkundung durch einen gleichwertigen ausländischen Notar (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – II ZB 6/13; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – II ZB 25/13). Gleichwertigkeit setzt voraus:
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars
- Pflicht zur Identifikation und Belehrung der Beteiligten
- Persönliche Haftung und Amtspflicht
- Verwahrung und Ausfertigung der Urkunde
Der „lateinische Notar" in St. Gallen erfüllt diese Voraussetzungen vollständig: Der Schweizer Notar ist Inhaber eines öffentlichen Amtes, zur umfassenden Belehrung verpflichtet und haftet persönlich. Die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Notariat ist in der Lehre und nach der BGH-Linie anerkannt.
Welches Erbrecht gilt? Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO
Seit dem 17. August 2015 bestimmt die EuErbVO das anwendbare Erbrecht in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Deutschland eingeschlossen; die Schweiz ist nicht Partei, aber das deutsche Gericht wendet die Verordnung an). Grundregel: Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).
Art. 22 EuErbVO erlaubt jedoch eine ausdrückliche Rechtswahl auf das Heimatrecht. Ein deutscher Staatsangehöriger – unabhängig von seinem Wohnsitz (auch bei Wohnsitz in der Schweiz) – kann im Erbvertrag erklären, dass für seinen Nachlass deutsches Recht gelten soll. Diese Rechtswahl:
- muss ausdrücklich erfolgen (keine konkludente Wahl)
- ist in der Form zu errichten, die auch für die Verfügung selbst gilt (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO) – hier: notarielle Beurkundung
- bindet das Gericht des Staates, in dem das Nachlassverfahren geführt wird
Die Schweiz ist nicht EuErbVO-Mitglied. Sie wendet eigenes IPR an. Nach Art. 90 und 91 IPRG kann ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz durch Verfügung von Todes wegen sein Heimatrecht wählen. Die deutsche Rechtswahl ist somit auch aus Schweizer Sicht zulässig – die Rechtsordnungen „passen" hier widerspruchsfrei zueinander.
Zentrales Instrument: Der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB)
Einer der häufigsten Gründe für einen Erbvertrag ist der Pflichtteilsverzicht – etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, bei Zweitehen oder bei der Unternehmensnachfolge. Der Pflichtteilsverzicht bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung und kann selbständig oder als Teil des Erbvertrags vereinbart werden.
Ein im Schweizer Notariat beurkundeter Pflichtteilsverzicht ist nach den oben dargestellten Grundsätzen formgültig und materiell wirksam, wenn er die Anforderungen des deutschen Rechts erfüllt. Wichtig:
- Der Verzicht muss ausreichend bestimmt sein (Voll- oder Teilverzicht, ggf. gegenständlich beschränkt)
- Eine Abfindung ist nicht zwingend, aber gebräuchlich und kann steuerliche Konsequenzen haben (Erbschaftsteuergesetz, ErbStG)
- Der Minderjährigenschutz (§ 2347 BGB) und der Schutz betreuter Personen sind zu beachten – ggf. familiengerichtliche Genehmigung
Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
Nach Eintritt des Erbfalls kann in Deutschland das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden (Art. 62 ff. EuErbVO, § 35 ff. IntErbRVG). Das ENZ dient der grenzüberschreitenden Geltendmachung der Erbenstellung und ist in allen EuErbVO- Mitgliedstaaten unmittelbar anerkennungspflichtig.
Der in St. Gallen beurkundete Erbvertrag ist die Grundlage für die spätere ENZ-Erteilung. Das Nachlassgericht prüft Form- und Rechtsgültigkeit eigenständig. In der Praxis ist die Anerkennung eines sauber beurkundeten Erbvertrages aus St. Gallen unproblematisch – entscheidend ist, dass die Rechtswahl korrekt erklärt und die Gleichwertigkeit der notariellen Beurkundung gewahrt ist.
Sonderfall: Immobilien in Deutschland
Verfügt der Erbvertrag über in Deutschland belegene Immobilien, besteht kein Formproblem – die EuErbVO regelt das Erbstatut einheitlich für den gesamten Nachlass unabhängig vom Belegenheitsort. Die Grundbucheintragung nach dem Erbfall erfolgt wie gewohnt mit dem deutschen Erbschein oder dem ENZ als Nachweis.
Wichtig ist die Apostille (oder Überbeglaubigung) der in St. Gallen ausgestellten Urkunde, damit sie in Deutschland ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt wird. Die Apostille organisieren wir direkt für Sie über die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen.
Ablauf der Beurkundung in St. Gallen
- Erstkontakt: Wir besprechen Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze und Ziele.
- Entwurfserstellung: In der Regel wird der Entwurf durch Ihren deutschen Rechtsbeistand erstellt (Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater/Notar mit erbrechtlichem Schwerpunkt). Wir arbeiten eng mit etablierten deutschen Kanzleien zusammen und stellen den Kontakt gerne her.
- Prüfung der Form: Wir prüfen den Entwurf auf Schweizer Beurkundungsanforderungen, Belehrung, Identifikation und formelle Vollständigkeit.
- Beurkundungstermin: Alle Vertragsparteien kommen persönlich in unser Notariat an der Dufourstrasse 150 in St. Gallen. Der Notar belehrt umfassend, liest die Urkunde vor und beurkundet.
- Ausfertigungen & Apostille: Sie erhalten eine Ausfertigung in deutscher Sprache; die Apostille wird über die Staatskanzlei organisiert.
- Verwahrung: Auf Wunsch verwahren wir die Originalurkunde. Eine Hinterlegung beim deutschen Nachlassgericht ist möglich, aber nicht zwingend.
Kosten
Wir bieten eine transparente, verhandelbare Honorargestaltung an – nicht nach Geschäftswert wie in Deutschland, sondern nach Aufwand und Komplexität. Für Standardfälle liegen unsere Honorare zwischen CHF 1'200 und CHF 3'500 (zzgl. MwSt.). Bei komplexen Nachlasssituationen – etwa mit Unternehmensbeteiligungen, Holdingstrukturen oder mehreren Pflichtteilsverzichten – vereinbaren wir das Honorar individuell.
Zum Vergleich: In Deutschland fallen für einen Erbvertrag mit einem Nachlasswert von z.B. 2 Mio. EUR nach GNotKG schnell über 9'000 EUR Notarkosten an – allein für die Beurkundung. Die Ersparnis ist für vermögende Familien substantiell.
Was wir nicht leisten
Wir sind Schweizer Notare. Die materielle Rechtsberatung zum deutschen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Für die inhaltliche Gestaltung (Erbquoten, Pflichtteilsansprüche, steuerliche Gestaltung, Holdingnachfolge) empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem deutschen Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater mit Schwerpunkt Nachlassplanung. Wir koordinieren Form und Beurkundung – die inhaltliche Beratung bleibt bei Ihrem deutschen Rechtsbeistand.
Typische Anwendungsfälle
- Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen – Erbeinsetzung eines Nachfolgers, Abfindungen weichender Erben, Pflichtteilsverzichte
- Zweitehe mit Kindern aus erster Verbindung – Absicherung der zweiten Ehefrau / des zweiten Ehemanns und klare Regelung für die Kinder
- Vermögende Privatpersonen mit Immobilienportfolio, Wertpapierdepots oder Beteiligungen – Erspar- nis gegenüber deutscher Gebührenstruktur
- Deutsche Wegzügler in die Schweiz – Konsolidierung der Nachlassplanung mit ausdrücklicher Rechtswahl (§ 22 EuErbVO)
- Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten mit bindender Wirkung – der Erbvertrag ist rechtssicherer als ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB), insbesondere in internationalen Konstellationen
Fazit
Die Beurkundung eines deutschen Erbvertrages in der Schweiz ist rechtlich solide und für vermögende Familien wirtschaftlich oft deutlich attraktiver als der Weg zum deutschen Notar. Entscheidend sind drei Faktoren: die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO, die Gleichwertigkeit des Schweizer Notariats und eine inhaltlich saubere Ausgestaltung durch Ihren deutschen Rechtsbeistand. Unser Notariat in St. Gallen bietet den passenden formellen Rahmen – mit Belehrungspflicht, persönlicher Haftung und internationaler Routine.
Sie planen einen Erbvertrag mit deutschem Rechtsbezug? Kontaktieren Sie uns – wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation und klären im Erstgespräch, ob die Beurkundung in St. Gallen für Sie der richtige Weg ist.
Weiterführend
Bereit zu starten?
Lassen Sie sich von unserem KI-Notariatsassistenten oder unserem Team persönlich beraten – kostenlos und unverbindlich.
Weitere Beiträge zum Thema Vorsorge & Erbrecht
Vorsorgeauftrag: Warum jeder erwachsene Schweizer einen haben sollte
Ein Unfall, eine schwere Krankheit – ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB. Wie Sie selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten regelt.
Vorsorge & ErbrechtErbrecht 2023: Die wichtigsten Änderungen im Schweizer Erbrecht
Seit 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Pflichtteile wurden reduziert, Erblasser haben mehr Freiheit. Was bedeutet das konkret für Sie?