Das Nennkapital ist mehr als eine Zahl im Handelsregister: Es ist Haftungssubstrat, Vertrauenssignal und Finanzierungsinstrument zugleich. Eine Kapitalerhöhung kann deshalb ganz unterschiedliche strategische Zwecke erfüllen. Hier sind die sechs Anlässe, die uns in der Praxis am häufigsten begegnen – mit Hinweisen, welche Form und Liberierungsart jeweils passt.
1. Wachstum aus eigener Kraft finanzieren
Neue Maschinen, mehr Lager, zusätzliches Personal: Wer expandiert, braucht Substanz. Statt (oder ergänzend zu) Bankkrediten schiessen die bisherigen Eigentümer frisches Kapital ein – klassisch als ordentliche Kapitalerhöhung mit Bareinlage. Das stärkt die Bilanz dauerhaft und kostet keine Zinsen.
2. Investoren an Bord holen
Beim Einstieg von Business Angels oder Venture Capital zeichnet der Investor neue Aktien – meist mit Agio (Ausgabepreis über dem Nennwert), damit die Bewertung abgebildet wird, ohne das Nennkapital aufzublähen. Wichtig ist die saubere Regelung der Bezugsrechte: Die bisherigen Aktionäre müssen auf ihren Anteil an den neuen Aktien verzichten, damit der Investor zeichnen kann. Stehen mehrere Runden an, lohnt sich das Kapitalband, mit dem der Verwaltungsrat künftige Erhöhungen ohne neue Generalversammlung durchführen kann.
3. Eigenkapitalquote und Bankrating verbessern
Banken schauen bei der Kreditvergabe zuerst auf die Eigenkapitalquote. Steht viel Gesellschafterdarlehen in der Bilanz, lässt sich diese Quote ohne einen Franken neues Geld verbessern: durch die Kapitalerhöhung durch Verrechnung – aus dem Darlehen wird Eigenkapital. Alternativ können auch angesparte Reserven in Nennkapital umgewandelt werden (Erhöhung aus Eigenkapital, Art. 652d OR).
4. Sanierung: Kapitalverlust und Überschuldung abwenden
Deckt das Vermögen die Hälfte von Nennkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr (Kapitalverlust) oder droht gar Überschuldung, verlangt das Gesetz Handeln (Art. 725 ff. OR). Die Kapitalerhöhung – als Bareinlage oder Verrechnung – ist dabei das direkteste Sanierungsinstrument: Sie führt der Gesellschaft Substanz zu und entschärft die Verantwortlichkeitsrisiken des Verwaltungsrats. Hier zählt Tempo: Dank digitaler Abwicklung per QES lässt sich der Beschluss innert weniger Tage beurkunden.
5. Mitarbeitende beteiligen
Für Optionspläne, Wandeldarlehen und Optionsanleihen ist die bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR) gemacht: Die Generalversammlung schafft einen Kapitalrahmen, der sich automatisch füllt, sobald Berechtigte ihre Rechte ausüben – ohne weiteren Beschluss. So lassen sich Schlüsselpersonen binden, ohne bei jedem Eintritt eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
6. Die Umwandlung der GmbH in eine AG
Wer seine GmbH in eine AG überführt, muss das Kapital von mindestens CHF 20'000 auf mindestens CHF 100'000 aufstocken – die Kapitalerhöhung ist hier Teil der Umwandlung und in unserem Umwandlungs-Pauschalpreis bereits enthalten. Alle Details dazu im Leitfaden zur Umwandlung GmbH → AG.
Welche Form für welchen Anlass? Die Übersicht
| Anlass | Passende Form | Typische Liberierung |
|---|---|---|
| Wachstum finanzieren | Ordentliche Erhöhung | Bareinlage |
| Investorenrunde(n) | Ordentlich oder Kapitalband | Bareinlage mit Agio |
| Rating verbessern | Ordentliche Erhöhung | Verrechnung / aus Reserven |
| Sanierung | Ordentliche Erhöhung | Bareinlage / Verrechnung |
| Mitarbeiterbeteiligung | Bedingtes Kapital | Bei Ausübung der Rechte |
| Umwandlung GmbH → AG | Aufstockung in der Umwandlung | alle vier Arten möglich |
Wie der Prozess im Einzelnen abläuft und was er kostet, lesen Sie im kompletten Leitfaden zur Kapitalerhöhung.
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