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Kapitalerhöhung

Das Kapitalband: flexibles Eigenkapital für die AG – so nutzen Sie das Instrument des neuen Aktienrechts

Seit 2023 kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite anpassen, ohne für jede Erhöhung eine Generalversammlung einzuberufen. Für wen sich das lohnt.

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Online Notariat Team

14. Juli 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

7 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Das Kapitalband (Art. 653s ff. OR) erlaubt es der Generalversammlung einer AG, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, das Aktienkapital während bis zu fünf Jahren innerhalb von ±50 % flexibel zu erhöhen oder herabzusetzen – ohne neue Generalversammlung für jede Bewegung. Es wurde per 1. Januar 2023 eingeführt und ersetzt die frühere genehmigte Kapitalerhöhung.

  • Nur für die AG – die GmbH kennt kein Kapitalband
  • Obergrenze 150 %, Untergrenze 50 % des eingetragenen Kapitals
  • Bei Opting-out (Verzicht auf die Revision) sind nur Erhöhungen zulässig
  • Ideal für Start-ups mit mehreren Finanzierungsrunden, Mitarbeiterbeteiligung und Akquisitionen

Wachstumsunternehmen kennen das Problem: Jede Finanzierungsrunde verlangte früher eine eigene Generalversammlung mit öffentlich beurkundetem Kapitalerhöhungsbeschluss – aufwendig, langsam, teuer. Mit der Aktienrechtsrevision hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2023 das Kapitalband (Art. 653s ff. OR) eingeführt: Es gibt dem Verwaltungsrat einen vordefinierten Spielraum, das Kapital flexibel zu erhöhen oder herabzusetzen – und ersetzt die frühere "genehmigte Kapitalerhöhung".

So funktioniert das Kapitalband

Die Generalversammlung verankert das Kapitalband in den Statuten (öffentlich beurkundeter Beschluss). Darin definiert sie:

  • Die Bandbreite:Die obere Grenze darf maximal das Anderthalbfache (150 %), die untere Grenze minimal die Hälfte (50 %) des eingetragenen Aktienkapitals betragen. Beispiel: Bei CHF 100'000 Aktienkapital kann sich das Band von CHF 50'000 bis CHF 150'000 erstrecken.
  • Die Dauer: Die Ermächtigung gilt für maximal fünf Jahre; danach kann die GV sie erneuern.
  • Die Modalitäten: etwa ob der Verwaltungsrat Bezugsrechte einschränken darf und zu welchen Bedingungen neue Aktien ausgegeben werden.

Innerhalb dieses Rahmens kann der Verwaltungsrat das Kapital anschliessend in eigener Kompetenz anpassen – jede Ausübung wird notariell festgestellt und im Handelsregister eingetragen, aber ohne dass eine neue Generalversammlung nötig ist.

Wofür sich das Kapitalband eignet

  • Start-ups mit mehreren Runden: Seed, Bridge, Series A – neue Aktien lassen sich ausgeben, sobald der Investor unterschrieben hat, statt Wochen auf eine GV zu warten.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Aktien für Eintritte neuer Schlüsselpersonen können laufend geschaffen werden (für Optionspläne bleibt daneben das bedingte Kapital das Standardinstrument).
  • Akquisitionen: Übernahmen gegen eigene Aktien werden möglich, ohne den Deal durch eine ausserordentliche GV zu verzögern.
  • Kapitalrückführung: Das Band kann auch nach unten genutzt werden – etwa um nach einer starken Phase überschüssiges Kapital an die Aktionäre zurückzugeben.

Grenzen und Spielregeln

  • Nur für die AG: Die GmbH kennt kein Kapitalband. Wer die Flexibilität braucht, kann die GmbH vorab in eine AG umwandeln.
  • Revisionsstelle: Hat die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-out), darf das Kapitalband nur Erhöhungen vorsehen – für Herabsetzungen braucht es eine Revisionsstelle.
  • Bezugsrechte: Sollen bestehende Aktionäre beim Einstieg von Investoren übergangen werden können, muss die GV den Verwaltungsrat dazu ausdrücklich ermächtigen – ein sensibler Punkt, der sauber formuliert sein will.
  • Schutz der Aktionäre: Die Statutenbestimmung muss die Eckwerte klar regeln; bei der Ausgestaltung lohnt sich juristische Sorgfalt, damit spätere Ausübungen nicht anfechtbar sind.

Kapitalband einführen: der Ablauf

  1. Ausgestaltung definieren: Bandbreite, Dauer, Bezugsrechtsregelung – wir beraten Sie zur passenden Formulierung.
  2. GV-Beschluss mit Statutenänderung, öffentlich beurkundet – bei uns vollständig digital per QES oder vor Ort in St. Gallen.
  3. Eintragung im Handelsregister.
  4. Danach: Jede Ausübung durch den Verwaltungsrat begleiten wir mit Feststellungsbeschluss, Statutenanpassung und HR-Anmeldung.

Wie sich das Kapitalband in die übrigen Varianten einordnet, zeigt unser kompletter Leitfaden zur Kapitalerhöhung.

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Häufige Fragen

Wie funktioniert das Kapitalband?+

Die Generalversammlung verankert per öffentlich beurkundetem Beschluss eine Bandbreite in den Statuten: maximal das Anderthalbfache (150 %) und minimal die Hälfte (50 %) des eingetragenen Aktienkapitals, für höchstens fünf Jahre. Innerhalb dieses Rahmens kann der Verwaltungsrat das Kapital anschliessend in eigener Kompetenz erhöhen oder herabsetzen – ohne für jede Bewegung eine neue Generalversammlung einzuberufen.

Kann auch eine GmbH ein Kapitalband einführen?+

Nein, das Kapitalband nach Art. 653s ff. OR ist der AG vorbehalten; die GmbH kennt dieses Instrument nicht. Wer die Flexibilität braucht, kann die GmbH vorab in eine AG umwandeln.

Gilt das Kapitalband auch bei einem Opting-out?+

Nur eingeschränkt: Hat die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-out), darf das Kapitalband ausschliesslich Erhöhungen vorsehen. Für Herabsetzungen innerhalb des Bands braucht es eine Revisionsstelle.

Wie lange gilt ein Kapitalband?+

Die Ermächtigung des Verwaltungsrats gilt für maximal fünf Jahre. Danach kann die Generalversammlung das Kapitalband durch einen neuen, öffentlich beurkundeten Beschluss erneuern.

Was hat das Kapitalband mit der genehmigten Kapitalerhöhung zu tun?+

Das Kapitalband wurde mit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 eingeführt und ersetzt die frühere genehmigte Kapitalerhöhung. Es geht weiter als diese: Der Verwaltungsrat kann das Kapital nicht nur erhöhen, sondern – sofern die Statuten es vorsehen – auch herabsetzen.

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