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Umwandlung

Steuern bei der Umwandlung der GmbH in eine AG: in der Regel steuerneutral

Der Rechtsformwechsel löst normalerweise keine Steuern aus – wenn die Spielregeln eingehalten werden. Ein Überblick über alle relevanten Steuerarten.

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Online Notariat Team

15. Juli 2026

7 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Die Angst vor versteckten Steuerfolgen hält manche Unternehmerinnen und Unternehmer von der Umwandlung ihrer GmbH in eine AG ab – meist unbegründet. Die rechtsformändernde Umwandlung nach Fusionsgesetz ist als Umstrukturierung konzipiert, die bei der Gesellschaft in der Regel steuerneutral abläuft. Dieser Überblick zeigt, was bei den einzelnen Steuerarten gilt und wo es Aufmerksamkeit braucht.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Massgeblich ist immer die konkrete Konstellation; in Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Vorabklärung mit der kantonalen Steuerverwaltung.

Gewinnsteuer: neutral dank Buchwertfortführung

Der Kern der Steuerneutralität: Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person, und die Umwandlung erfolgt zu Buchwerten. Stille Reserven werden nicht realisiert, es entsteht kein steuerbarer Gewinn – die Steuerpflicht in der Schweiz besteht unverändert fort (Art. 61 DBG für Umstrukturierungen). Da beim reinen Formwechsel weder Aktiven übertragen noch Beteiligungsverhältnisse verändert werden, ist die Umwandlung GmbH → AG der unproblematischste Fall einer Umstrukturierung.

Beim Gesellschafter: kein steuerbarer Ertrag – mit einer Ausnahme

Werden die Stammanteile im Verhältnis eins zu eins in Aktien getauscht, entsteht bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern kein steuerbares Einkommen – es ändert nur die Form der Beteiligung, nicht ihr Wert.

Aufpassen heisst es bei der Kapitalaufstockung aus frei verwendbarem Eigenkapital (Reserven/Gewinnvorträge): Die Erhöhung des Nennwerts ohne eigene Einzahlung – die sogenannte Gratis-Nennwerterhöhung – gilt bei Privatpersonen nach dem Nennwertprinzip grundsätzlich als Vermögensertrag und kann Einkommenssteuer sowie Verrechnungssteuer auslösen. Ob und in welchem Umfang das Ihre Konstellation betrifft (z.B. bei Verbuchung aus Kapitaleinlagereserven), sollte vor dem Beschluss geklärt werden – wir weisen Sie im Prozess darauf hin, und Ihr Treuhänder oder Steuerberater kann die Details beurteilen. Die Alternative per Bareinlage oder Verrechnung ist insoweit unproblematisch.

Verrechnungssteuer

Der Formwechsel selbst löst keine Verrechnungssteuer aus – es wird nichts ausgeschüttet. Relevant wird die Verrechnungssteuer (35 %) nur im eben beschriebenen Spezialfall der Gratis-Nennwerterhöhung aus Reserven.

Emissionsabgabe: Freigrenze von CHF 1 Million

Auf der Ausgabe von Beteiligungsrechten erhebt der Bund grundsätzlich die Emissionsabgabe von 1 %. Entscheidend ist aber die Freigrenze von CHF 1 Million: Erst auf dem Teil des (kumuliert seit Gründung) geschaffenen Kapitals, der CHF 1 Million übersteigt, wird die Abgabe fällig. Die typische Aufstockung von CHF 20'000 auf CHF 100'000 bleibt damit abgabefrei. Nur wer im Zuge der Umwandlung das Kapital über die Millionengrenze hinaus erhöht, zahlt auf dem übersteigenden Betrag 1 %.

Grundstücke: keine Handänderung

Hält Ihre GmbH Immobilien, ist die Umwandlung auch hier entspannt: Da die Gesellschaft dieselbe Rechtsträgerin bleibt, findet keine Handänderung statt – es fallen grundsätzlich weder Handänderungssteuern noch Grundstückgewinnsteuern an. Im Grundbuch wird lediglich die geänderte Firma nachgeführt.

Mehrwertsteuer und laufende Steuern

Die Mehrwertsteuerpflicht läuft unter derselben UID-Nummer unverändert weiter; es braucht keine Neuanmeldung, lediglich die Stammdaten werden angepasst. Auch Steuerperioden, Verlustvorträge und laufende Veranlagungen werden durch den Formwechsel nicht unterbrochen – die AG führt die Steuerhistorie der GmbH nahtlos fort.

Gibt es Sperrfristen?

Anders als bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG (dort gilt eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist nach Art. 19 DBG) kennt der reine Formwechsel GmbH → AG keine vergleichbare Sperrfrist für den Verkauf der Beteiligung. Wer die Umwandlung als Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs plant, ist hier also flexibel – der private Kapitalgewinn aus dem späteren Aktienverkauf bleibt für Privatpersonen grundsätzlich steuerfrei.

Fazit: Steuerlich kein Grund zu warten

Die Umwandlung der GmbH in eine AG ist steuerlich der einfachste Umstrukturierungsfall: keine Gewinnrealisation, keine Handänderung, Emissionsabgabe erst über der Millionengrenze, keine Sperrfristen. Einzig bei der Kapitalaufstockung aus Reserven lohnt sich ein genauer Blick. Wie der gesamte Ablauf aussieht und was er kostet, lesen Sie im kompletten Leitfaden zur Umwandlung.

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