Online Notariat Team
29. August 2026
Fachlich geprüft durch unser Notariat
Das Wichtigste in Kürze
Die AG wird in einem geordneten Verfahren aufgelöst: öffentlich beurkundeter GV-Beschluss (qualifiziertes Mehr), Handelsregistereintrag «in Liquidation», einmaliger Schuldenruf im SHAB, Sperrjahr, Löschung.
- Dauer: rund 1 Jahr (Sperrjahr) – verkürzbar auf 3 Monate mit Revisionsexperten-Bestätigung
- Kosten bei uns: CHF 400.– pauschal, optional +CHF 100.– für den Schuldenruf im SHAB inkl. Publikationsgebühren
- Vor der Löschung prüft das Handelsregisteramt die Zustimmung der Steuerbehörden – danach sind alle Pflichten beendet
Ob Pensionierung, abgeschlossenes Projekt oder strategische Bereinigung der Gruppenstruktur: Wenn eine Aktiengesellschaft ihren Zweck erfüllt hat, ist die ordentliche Liquidation der rechtssichere Weg zum Abschluss. Das Verfahren ist klar strukturiert – und mit der richtigen Begleitung deutlich unkomplizierter, als sein Ruf vermuten lässt.
Sie haben eine GmbH? Das Verfahren läuft weitgehend gleich ab – die Schritt-für-Schritt- Anleitung dazu finden Sie im GmbH-Leitfaden.
Schritt 1: Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung
Am Anfang steht der Beschluss der Generalversammlung, die Gesellschaft aufzulösen. Er verlangt ein qualifiziertes Mehr – mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (Art. 704 OR) – und muss öffentlich beurkundet werden (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Genau hier kommen wir ins Spiel: Wir bereiten den Beschluss vor, beurkunden ihn und melden die Auflösung beim Handelsregisteramt an – vollständig online, zum Pauschalpreis von CHF 400.–.
Mit dem Eintrag führt die Gesellschaft ihre Firma mit dem Zusatz «in Liquidation». Als Liquidatoren amtet in der Regel der bisherige Verwaltungsrat, sofern die GV nichts anderes beschliesst.
Schritt 2: Schuldenruf im SHAB
Nach dem Handelsregistereintrag fordern die Liquidatoren die Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich auf, ihre Forderungen anzumelden (Art. 742 OR). Seit 2023 genügt eine einmalige Publikation – früher waren drei nötig. Auf Wunsch übernehmen wir Vorbereitung und Einreichung des Schuldenrufs für CHF 100.– inklusive SHAB-Publikationsgebühren.
Schritt 3: Sperrjahr – die Gesellschaft läuft geordnet aus
Das verbleibende Vermögen darf frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf an die Aktionäre verteilt werden. Die Frist verkürzt sich auf drei Monate, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass alle Schulden getilgt sind und keine Gläubigerinteressen gefährdet werden. Während des Sperrjahrs läuft das Administrative normal weiter: laufende Geschäfte werden beendet, Forderungen eingezogen, Schulden bezahlt – und die Steuererklärung wird wie gewohnt eingereicht.
Schritt 4: Schlussabrechnung, Steuern und Löschung
Nach Ablauf der Frist erstellen die Liquidatoren die Schlussabrechnung und verteilen den Liquidationserlös. Steuerlich zu beachten: Auf dem Liquidationsüberschuss (nicht auf der Rückzahlung des einbezahlten Nennkapitals) fällt die Verrechnungssteuer an – die Abwicklung stimmen Sie am besten mit Ihrem Treuhänder ab. Anschliessend melden die Liquidatoren die Löschung beim Handelsregisteramt an; dieses holt vor der Löschung die Zustimmung der Steuerbehörden ein. Mit der Löschung enden sämtliche Pflichten der Gesellschaft – keine Buchhaltung, keine Steuererklärung, keine Organe mehr.
Abgrenzung: Wenn die AG ihre Schulden nicht mehr decken kann
Die ordentliche Liquidation setzt voraus, dass alle Gläubiger befriedigt werden. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, führt der Weg stattdessen über das Konkursrecht – die Unterschiede zwischen Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG) und Überschuldungsanzeige (Art. 725b OR) erklären wir in diesem Beitrag. Und wer noch abwägt, ob Liquidation überhaupt der richtige Weg ist, findet im Vergleich Liquidieren, verkaufen oder ruhen lassen? die Entscheidungshilfe – die Überlegungen gelten für die AG gleichermassen.
AG auflösen – zum Fixpreis von CHF 400.–
Wir beurkunden den Auflösungsbeschluss Ihrer Generalversammlung und melden die Liquidation beim Handelsregisteramt an – vollständig online, auf Wunsch inklusive Schuldenruf im SHAB (+CHF 100.–).
Zum Liquidations-Angebot →Häufige Fragen
Welche Mehrheit braucht der Auflösungsbeschluss der AG?+
Die Auflösung ist ein wichtiger Beschluss der Generalversammlung und verlangt ein qualifiziertes Mehr: mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (Art. 704 OR). Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden (Art. 736 Abs. 1 Ziff. 2 OR) – diese Beurkundung übernehmen wir vollständig online.
Wie lange dauert die Liquidation einer AG?+
Rechnen Sie mit rund einem Jahr: Nach Auflösungsbeschluss und Handelsregistereintrag erfolgt der Schuldenruf im SHAB; das Vermögen darf frühestens ein Jahr danach verteilt werden. Mit der Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass alle Schulden getilgt sind, verkürzt sich die Frist auf drei Monate. Danach folgen Schlussabrechnung, Löschungsanmeldung und – nach Zustimmung der Steuerbehörden – die Löschung.
Was kostet die Liquidation einer AG?+
Unsere Pauschale beträgt CHF 400.– (zzgl. MwSt.) für die öffentliche Beurkundung des Auflösungsbeschlusses und die Handelsregister-Anmeldung. Auf Wunsch übernehmen wir den Schuldenruf im SHAB für CHF 100.– zusätzlich, inklusive Publikationsgebühren. Dazu kommen die amtlichen Handelsregistergebühren.
Was passiert mit dem Aktienkapital bei der Liquidation?+
Nach Tilgung aller Schulden wird das verbleibende Vermögen – Kapital plus allfälliger Liquidationsüberschuss – an die Aktionäre verteilt. Auf dem Überschuss (nicht auf der Rückzahlung des einbezahlten Nennkapitals) fällt die Verrechnungssteuer an; die steuerliche Abwicklung stimmen Sie am besten mit Ihrem Treuhänder ab.
Kann eine überschuldete AG ordentlich liquidiert werden?+
Nein. Die ordentliche Liquidation setzt voraus, dass alle Gläubiger befriedigt werden können. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, führt der Weg über das Konkursrecht – etwa die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG oder die Überschuldungsanzeige nach Art. 725b OR. Auch dabei unterstützen wir Sie, insbesondere mit der Beurkundung des nötigen GV-Beschlusses.
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