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Sacheinlagegründung

Firma gründen ohne Schweizer Bankkonto: Die Sacheinlage als Lösung

Warum ein Sperrkonto oft der Flaschenhals ist – und wie Sie diesen mit einer Sacheinlage legal und effizient umgehen.

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Online Notariat Team

20. April 2026 · Aktualisiert am 29. August 2026

Fachlich geprüft durch unser Notariat

7 Min. Lesezeit← Alle Ratgeber-Beiträge

Das Wichtigste in Kürze

Ohne Schweizer Bankkonto zur GmbH oder AG: Die Sacheinlagegründung macht das Sperrkonto überflüssig– das Kapital wird mit aktivierbaren Vermögenswerten liberiert (Art. 634 OR), und das operative Konto eröffnen Sie erst nach dem Handelsregistereintrag.

  • Geeignet sind u. a. Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen sowie Kryptowährungen und Stablecoins (USDT)
  • Unterzeichnung per QES möglich – ohne Reise in die Schweiz, ohne Apostille
  • Voraussetzung bleibt eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 bzw. 814 Abs. 3 OR)

Viele ausländische Gründer scheitern bei der Schweizer Firmengründung nicht am Recht, sondern an der Bank. Die Eröffnung eines Sperrkontos ist für Nicht-Schweizer oft langwierig – oder unmöglich. Die Lösung: eine Sacheinlagegründung. Sie benötigen dafür kein Schweizer Bankkonto – und gründen trotzdem rechtssicher.

Warum ist die Kontoeröffnung in der Schweiz so schwierig?

Schweizer Banken unterliegen strengen KYC- und AML-Vorschriften (Know-Your-Customer / Anti-Geldwäscherei). Vor der Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos prüfen sie typischerweise:

  • Wohnsitz und Aufenthaltsstatus der Gründer
  • Herkunft des einzuzahlenden Kapitals
  • Geschäftszweck und erwartete Umsätze
  • Beteiligungsstruktur (wirtschaftlich Berechtigte)
  • Sanktionen- und PEP-Screening

Für Gründer ohne Schweizer Wohnsitz ist das in der Praxis ein grosser Stolperstein. Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt werden, persönliche Vorsprachen sind oft verlangt – und die Bank kann die Kontoeröffnung ohne Begründung verweigern.

Die Sacheinlage löst das Problem

Das Schweizer Obligationenrecht sieht in Art. 634 OR ausdrücklich vor, dass das Kapital einer GmbH oder AG auch durch Einbringung von aktivierbaren Vermögenswerten liberiert werden kann. Kein Bankkonto, kein Sperrkonto – stattdessen:

  • Sacheinlagevertrag zwischen Einleger und neuer Gesellschaft
  • Gründerbericht mit Beschreibung und Bewertung der Einlage
  • Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Schweizer Revisors (koordinieren wir)
  • Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag

Nach dem Eintrag existiert die Gesellschaft. Das operative Bankkonto können Sie danach in aller Ruhe eröffnen – oft einfacher, weil die Gesellschaft nun eine UID-Nummer hat und die Bank ein formales Gegenüber prüfen kann.

Was kann eingebracht werden?

Jeder aktivierbare, übertragbare und bewertbare Vermögenswert. Für internationale Gründer eignen sich besonders:

  • Wertpapiere (z. B. Aktien eines börsennotierten Unternehmens)
  • Forderungen gegen einen solventen Schuldner
  • Kryptowährungen und Stablecoins (z. B. USDT, USDC, Bitcoin, Ether) – besonders praktisch, weil weltweit transferierbar
  • Beteiligungen an anderen Gesellschaften
  • Immaterialgüter mit nachweisbarem Marktwert (Patente, Marken)

Eine besonders elegante Lösung für internationale Gründer ist die Sacheinlage mit Stablecoins (USDT): USDT ist an den US-Dollar gekoppelt, weltweit sofort übertragbar und hat einen klar dokumentierbaren Marktwert. Beachten Sie den Wechselkurs: Für ein Stammkapital von CHF 20'000 braucht es beim aktuellen USD/CHF-Kurs entsprechend mehr als 20'000 USDT – inklusive Bewertungspuffer für Kursschwankungen bis zur Beurkundung.

Ablauf für internationale Gründer

  1. Erstgespräch: Wir klären mit Ihnen, welche Vermögenswerte für die Einlage geeignet sind.
  2. Dokumente vorbereiten: Wir erstellen Sacheinlagevertrag, Gründerbericht und Statuten.
  3. Revisor-Bestätigung: Unser zugelassener Revisor prüft und bestätigt die Bewertung.
  4. Unterzeichnung: Per QES (qualifizierte elektronische Signatur) – ohne Reise in die Schweiz, ohne Apostille.
  5. Beurkundung & HR-Eintrag: Notarielle Beurkundung und Anmeldung beim Handelsregister.
  6. Operatives Bankkonto eröffnen – mit der bereits existierenden Gesellschaft als Antragstellerin.

Wichtige Voraussetzungen nicht vergessen

Auch bei einer Sacheinlagegründung gilt: Eine Schweizer GmbH oder AG braucht mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR für die AG, Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH). Diese Person kann z. B. ein lokaler Geschäftsführer oder ein Treuhand-Direktor sein – wir vermitteln auf Wunsch passende Partner.

Fazit

Die Sacheinlagegründung ist für internationale Gründer oft der schnellere, einfachere und weniger fehleranfällige Weg als der Umweg über ein Schweizer Sperrkonto. Sie umgehen die schwierige Kontoeröffnung vor der Gründung und können das operative Konto später mit dem registrierten Unternehmen eröffnen.

Sie möchten Ihre Schweizer GmbH oder AG ohne Umweg über eine Bankbeziehung gründen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung – wir prüfen die für Sie passende Sacheinlage und den gesamten Ablauf.

Weiterführend

Häufige Fragen

Kann ich eine Schweizer GmbH oder AG ohne Schweizer Bankkonto gründen?+

Ja, mit einer Sacheinlagegründung nach Art. 634 OR. Statt Bargeld auf ein Sperrkonto einzuzahlen, bringen Sie aktivierbare Vermögenswerte ein – etwa Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen oder Kryptowährungen. Ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank ist dann nicht nötig.

Warum ist die Sperrkonto-Eröffnung für ausländische Gründer so schwierig?+

Schweizer Banken unterliegen strengen KYC- und Anti-Geldwäscherei-Vorschriften und prüfen Wohnsitz, Kapitalherkunft, Geschäftszweck und wirtschaftlich Berechtigte. Für Gründer ohne Schweizer Wohnsitz verlangen sie oft beglaubigte Dokumente und persönliche Vorsprachen – und können die Kontoeröffnung ohne Begründung verweigern.

Welche Vermögenswerte eignen sich für internationale Gründer als Sacheinlage?+

Besonders geeignet sind weltweit übertragbare Werte mit klar dokumentierbarem Marktwert: Wertpapiere, Forderungen gegen solvente Schuldner, Beteiligungen sowie Kryptowährungen und Stablecoins wie USDT. Entscheidend ist, dass der Wert aktivierbar, übertragbar und verwertbar ist.

Muss ich für die Gründung in die Schweiz reisen?+

Nein. Die Unterzeichnung ist per qualifizierter elektronischer Signatur (QES) möglich, die wir mit SwissSign koordinieren – ohne Reise und ohne Apostille. Beachten Sie aber: Eine Schweizer GmbH oder AG braucht mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.

Wann eröffne ich das Bankkonto der neuen Gesellschaft?+

Nach dem Handelsregistereintrag. Die Gesellschaft existiert dann rechtlich, hat eine UID-Nummer und tritt der Bank als formales Gegenüber entgegen – das macht die Eröffnung des operativen Kontos in der Praxis deutlich einfacher als ein Sperrkonto vor der Gründung.

Bereit für die Sacheinlagegründung?

Für GmbH und AG steht je ein eigener KI-Notariatsassistent zur Verfügung; ein Notar prüft die erfassten Daten anschliessend persönlich. Bei komplexen Konstellationen begleiten wir Sie individuell über das Kontaktformular.

Oder telefonisch: +41 71 272 26 55

Pauschalpreis CHF 1'500.– (GmbH oder AG) zzgl. Revisor CHF 500–700 – koordinieren wir direkt.